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Sie können sich Art. 104 GO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Kreisfreie Gemeinden müssen ein Rechnungsprüfungsamt einrichten. 2Kreisangehörige Gemeinden können ein Rechnungsprüfungsamt einrichten, wenn ein Bedürfnis dafür besteht und die Kosten in angemessenem Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen.
(2) 1Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der örtlichen Rechnungsprüfung dem Gemeinderat und bei den örtlichen Kassenprüfungen dem ersten Bürgermeister unmittelbar verantwortlich. 2Der Gemeinderat und der erste Bürgermeister können besondere Aufträge zur Prüfung der Verwaltung erteilen. 3Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 4Im übrigen bleiben die Befugnisse des ersten Bürgermeisters unberührt, dem das Rechnungsprüfungsamt unmittelbar untersteht.
(3) 1Der Gemeinderat bestellt den Leiter, seinen Stellvertreter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts und beruft sie ab. 2Der Gemeinderat kann den Leiter des Rechnungsprüfungsamts und seinen Stellvertreter gegen ihren Willen nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats abberufen, wenn sie ihre Aufgabe nicht ordnungsgemäß erfüllen. 3Die Abberufung von Prüfern des Rechnungsprüfungsamts gegen ihren Willen bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Gemeinderatsmitglieder.
(4) 1Der Leiter des Rechnungsprüfungsamts muß Beamter auf Lebenszeit sein. 2Er muß in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sein sowie die für sein Amt erforderliche Erfahrung und Eignung besitzen.
(5) 1Der Leiter, sein Stellvertreter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts dürfen eine andere Stellung in der Gemeinde nur innehaben, wenn das mit ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist. 2Sie dürfen Zahlungen für die Gemeinde weder anordnen noch ausführen. 3Für den Leiter des Rechnungsprüfungsamts und seinen Stellvertreter gilt außerdem Art. 100 Abs. 3 entsprechend.
Rechnungsprüfungsamt | Rechnungsprüfungsamt | ||||
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f | 1 | (1) 1Kreisfreie Gemeinden mussen ein Rechnungsprufungsamt einrichten. | f | 1 | (1) 1Kreisfreie Gemeinden mussen ein Rechnungsprufungsamt einrichten. |
2 | 2Kreisangehorige Gemeinden konnen ein Rechnungsprufungsamt einrichten, wenn | 2 | 2Kreisangehorige Gemeinden konnen ein Rechnungsprufungsamt einrichten, wenn | ||
3 | ein Bedurfnis dafur besteht und die Kosten in angemessenem Verhaltnis zum | 3 | ein Bedurfnis dafur besteht und die Kosten in angemessenem Verhaltnis zum | ||
4 | Umfang der Verwaltung stehen. | 4 | Umfang der Verwaltung stehen. | ||
5 | (2) 1Das Rechnungsprufungsamt ist bei der ortlichen Rechnungsprufung dem | 5 | (2) 1Das Rechnungsprufungsamt ist bei der ortlichen Rechnungsprufung dem | ||
n | 6 | Gemeinderat und bei den ortlichen Kassenprufungen dem ersten Burgermeister | n | 6 | Gemeinderat und bei den ortlichen Kassenprufungen der ersten Burgermeisterin |
7 | unmittelbar verantwortlich. 2Der Gemeinderat und der erste Burgermeister | 7 | oder dem ersten Burgermeister unmittelbar verantwortlich. 2Der Gemeinderat und | ||
8 | konnen besondere Auftrage zur Prufung der Verwaltung erteilen. 3Das | 8 | die erste Burgermeisterin oder der erste Burgermeister konnen besondere | ||
9 | Rechnungsprufungsamt ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhangig und | 9 | Auftrage zur Prufung der Verwaltung erteilen. 3Das Rechnungsprufungsamt ist | ||
10 | nur dem Gesetz unterworfen. 4Im ubrigen bleiben die Befugnisse des ersten | 10 | bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhangig und nur dem Gesetz unterworfen. | ||
11 | 4Im ubrigen bleiben die Befugnisse der ersten Burgermeisterin oder des ersten | ||||
11 | Burgermeisters unberuhrt, dem das Rechnungsprufungsamt unmittelbar untersteht. | 12 | Burgermeisters unberuhrt, der oder dem das Rechnungsprufungsamt unmittelbar | ||
13 | untersteht. | ||||
12 | (3) 1Der Gemeinderat bestellt den Leiter, seinen Stellvertreter und die Prufer | 14 | (3) 1Der Gemeinderat bestellt den Leiter, seinen Stellvertreter und die Prufer | ||
13 | des Rechnungsprufungsamts und beruft sie ab. 2Der Gemeinderat kann den Leiter | 15 | des Rechnungsprufungsamts und beruft sie ab. 2Der Gemeinderat kann den Leiter | ||
14 | des Rechnungsprufungsamts und seinen Stellvertreter gegen ihren Willen nur mit | 16 | des Rechnungsprufungsamts und seinen Stellvertreter gegen ihren Willen nur mit | ||
15 | einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des | 17 | einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des | ||
16 | Gemeinderats abberufen, wenn sie ihre Aufgabe nicht ordnungsgemaß erfullen. | 18 | Gemeinderats abberufen, wenn sie ihre Aufgabe nicht ordnungsgemaß erfullen. | ||
17 | 3Die Abberufung von Prufern des Rechnungsprufungsamts gegen ihren Willen | 19 | 3Die Abberufung von Prufern des Rechnungsprufungsamts gegen ihren Willen | ||
18 | bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten | 20 | bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten | ||
19 | Gemeinderatsmitglieder. | 21 | Gemeinderatsmitglieder. | ||
t | 20 | (4) 1Der Leiter des Rechnungsprufungsamts muß Beamter auf Lebenszeit sein. 2Er | t | 22 | (4) 1Der Leiter des Rechnungsprufungsamts muß Beamtin oder Beamter auf |
21 | muß in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt | 23 | Lebenszeit sein. 2Sie oder er muß in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, | ||
22 | nichttechnischer Verwaltungsdienst, fur ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 | 24 | fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, fur ein Amt ab der | ||
23 | qualifiziert sein sowie die fur sein Amt erforderliche Erfahrung und Eignung | 25 | Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sein sowie die fur das Amt erforderliche | ||
24 | besitzen. | 26 | Erfahrung und Eignung besitzen. | ||
25 | (5) 1Der Leiter, sein Stellvertreter und die Prufer des Rechnungsprufungsamts | 27 | (5) 1Der Leiter, sein Stellvertreter und die Prufer des Rechnungsprufungsamts | ||
26 | durfen eine andere Stellung in der Gemeinde nur innehaben, wenn das mit ihren | 28 | durfen eine andere Stellung in der Gemeinde nur innehaben, wenn das mit ihren | ||
27 | Prufungsaufgaben vereinbar ist. 2Sie durfen Zahlungen fur die Gemeinde weder | 29 | Prufungsaufgaben vereinbar ist. 2Sie durfen Zahlungen fur die Gemeinde weder | ||
28 | anordnen noch ausfuhren. 3Fur den Leiter des Rechnungsprufungsamts und seinen | 30 | anordnen noch ausfuhren. 3Fur den Leiter des Rechnungsprufungsamts und seinen | ||
29 | Stellvertreter gilt außerdem Art. 100 Abs. 3 entsprechend. | 31 | Stellvertreter gilt außerdem Art. 100 Abs. 3 entsprechend. |
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