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Sie können sich Art. 103 GO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Jahresabschluss und der konsolidierte Jahresabschluss beziehungsweise die Jahresrechnung sowie die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, der Krankenhäuser und der Pflegeeinrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen werden entweder vom Gemeinderat oder von einem Rechnungsprüfungsausschuss geprüft (örtliche Rechnungsprüfung). 2Über die Beratungen sind Niederschriften aufzunehmen.
(2) In Gemeinden mit mehr als 5 000 Einwohnern bildet der Gemeinderat aus seiner Mitte einen Rechnungsprüfungsausschuß mit mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern und bestimmt ein Ausschußmitglied zum Vorsitzenden; Art. 33 Abs. 2 findet keine Anwendung.
(3) 1Zur Prüfung der Jahresabschlüsse und des konsolidierten Jahresabschlusses sowie der Jahresrechnung können Sachverständige zugezogen werden. 2In Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet ist (Art. 104), ist das Rechnungsprüfungsamt umfassend als Sachverständiger heranzuziehen.
(4) Die örtliche Prüfung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse ist innerhalb von zwölf Monaten, die des konsolidierten Jahresabschlusses innerhalb von 18 Monaten nach Abschluß des Haushaltsjahres durchzuführen.
(5) 1Die örtliche Kassenprüfung obliegt dem ersten Bürgermeister. 2Er bedient sich in Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet ist, dieses Amts.
Örtliche Prüfungen | Örtliche Prüfungen | ||||
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f | 1 | (1) 1Der Jahresabschluss und der konsolidierte Jahresabschluss beziehungsweise | f | 1 | (1) 1Der Jahresabschluss und der konsolidierte Jahresabschluss beziehungsweise |
2 | die Jahresrechnung sowie die Jahresabschlusse der Eigenbetriebe, der | 2 | die Jahresrechnung sowie die Jahresabschlusse der Eigenbetriebe, der | ||
3 | Krankenhauser und der Pflegeeinrichtungen mit kaufmannischem Rechnungswesen | 3 | Krankenhauser und der Pflegeeinrichtungen mit kaufmannischem Rechnungswesen | ||
4 | werden entweder vom Gemeinderat oder von einem Rechnungsprufungsausschuss | 4 | werden entweder vom Gemeinderat oder von einem Rechnungsprufungsausschuss | ||
5 | gepruft (ortliche Rechnungsprufung). 2Über die Beratungen sind Niederschriften | 5 | gepruft (ortliche Rechnungsprufung). 2Über die Beratungen sind Niederschriften | ||
6 | aufzunehmen. | 6 | aufzunehmen. | ||
n | 7 | (2) In Gemeinden mit mehr als 5 000 Einwohnern bildet der Gemeinderat aus | n | 7 | (2) In Gemeinden mit mehr als 5 000 Einwohnerinnen und Einwohnern bildet der |
8 | seiner Mitte einen Rechnungsprufungsausschuß mit mindestens drei und hochstens | 8 | Gemeinderat aus seiner Mitte einen Rechnungsprufungsausschuß mit mindestens | ||
9 | sieben Mitgliedern und bestimmt ein Ausschußmitglied zum Vorsitzenden; Art. 33 | 9 | drei und hochstens sieben Mitgliedern und bestimmt ein Ausschußmitglied zur | ||
10 | Abs. 2 findet keine Anwendung. | 10 | oder zum Vorsitzenden; Art. 33 Abs. 2 findet keine Anwendung. | ||
11 | (3) 1Zur Prufung der Jahresabschlusse und des konsolidierten Jahresabschlusses | 11 | (3) 1Zur Prufung der Jahresabschlusse und des konsolidierten Jahresabschlusses | ||
12 | sowie der Jahresrechnung konnen Sachverstandige zugezogen werden. 2In | 12 | sowie der Jahresrechnung konnen Sachverstandige zugezogen werden. 2In | ||
13 | Gemeinden, in denen ein Rechnungsprufungsamt eingerichtet ist (Art. 104), ist | 13 | Gemeinden, in denen ein Rechnungsprufungsamt eingerichtet ist (Art. 104), ist | ||
14 | das Rechnungsprufungsamt umfassend als Sachverstandiger heranzuziehen. | 14 | das Rechnungsprufungsamt umfassend als Sachverstandiger heranzuziehen. | ||
15 | (4) Die ortliche Prufung der Jahresrechnung und der Jahresabschlusse ist | 15 | (4) Die ortliche Prufung der Jahresrechnung und der Jahresabschlusse ist | ||
16 | innerhalb von zwolf Monaten, die des konsolidierten Jahresabschlusses | 16 | innerhalb von zwolf Monaten, die des konsolidierten Jahresabschlusses | ||
17 | innerhalb von 18 Monaten nach Abschluß des Haushaltsjahres durchzufuhren. | 17 | innerhalb von 18 Monaten nach Abschluß des Haushaltsjahres durchzufuhren. | ||
t | 18 | (5) 1Die ortliche Kassenprufung obliegt dem ersten Burgermeister. 2Er bedient | t | 18 | (5) 1Die ortliche Kassenprufung obliegt der ersten Burgermeisterin oder dem |
19 | sich in Gemeinden, in denen ein Rechnungsprufungsamt eingerichtet ist, dieses | 19 | ersten Burgermeister. 2Sie oder er bedient sich in Gemeinden, in denen ein | ||
20 | Amts. | 20 | Rechnungsprufungsamt eingerichtet ist, dieses Amts. |
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