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Sie können sich Art. 100 GO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Gemeindekasse erledigt alle Kassengeschäfte der Gemeinde.
(2) 1Die Gemeinde hat einen Kassenverwalter und einen Stellvertreter zu bestellen. 2Diese Verpflichtung entfällt, wenn sie ihre Kassengeschäfte ganz durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen läßt. 3Die Anordnungsbefugten der Gemeindeverwaltung, der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts und Bedienstete, denen örtliche Kassenprüfungen übertragen sind, können nicht gleichzeitig die Aufgaben eines Kassenverwalters oder seines Stellvertreters wahrnehmen.
(3) Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter dürfen weder miteinander noch mit den Anordnungsbefugten der Gemeindeverwaltung, dem Leiter und den Prüfern des Rechnungsprüfungsamts und den Bediensteten, denen örtliche Kassenprüfungen übertragen sind, durch ein Angehörigenverhältnis im Sinn des Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes verbunden sein.
(4) 1Sonderkassen sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. 2Ist eine Sonderkasse nicht mit der Gemeindekasse verbunden, gelten für den Verwalter der Sonderkasse und dessen Stellvertreter die Absätze 2 und 3 entsprechend.
Gemeindekasse | Gemeindekasse | ||||
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f | 1 | (1) Die Gemeindekasse erledigt alle Kassengeschafte der Gemeinde. | f | 1 | (1) Die Gemeindekasse erledigt alle Kassengeschafte der Gemeinde. |
2 | (2) 1Die Gemeinde hat einen Kassenverwalter und einen Stellvertreter zu | 2 | (2) 1Die Gemeinde hat einen Kassenverwalter und einen Stellvertreter zu | ||
3 | bestellen. 2Diese Verpflichtung entfallt, wenn sie ihre Kassengeschafte ganz | 3 | bestellen. 2Diese Verpflichtung entfallt, wenn sie ihre Kassengeschafte ganz | ||
4 | durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen laßt. 3Die | 4 | durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen laßt. 3Die | ||
5 | Anordnungsbefugten der Gemeindeverwaltung, der Leiter und die Prufer des | 5 | Anordnungsbefugten der Gemeindeverwaltung, der Leiter und die Prufer des | ||
6 | Rechnungsprufungsamts und Bedienstete, denen ortliche Kassenprufungen | 6 | Rechnungsprufungsamts und Bedienstete, denen ortliche Kassenprufungen | ||
7 | ubertragen sind, konnen nicht gleichzeitig die Aufgaben eines Kassenverwalters | 7 | ubertragen sind, konnen nicht gleichzeitig die Aufgaben eines Kassenverwalters | ||
8 | oder seines Stellvertreters wahrnehmen. | 8 | oder seines Stellvertreters wahrnehmen. | ||
9 | (3) Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter durfen weder miteinander noch | 9 | (3) Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter durfen weder miteinander noch | ||
10 | mit den Anordnungsbefugten der Gemeindeverwaltung, dem Leiter und den Prufern | 10 | mit den Anordnungsbefugten der Gemeindeverwaltung, dem Leiter und den Prufern | ||
11 | des Rechnungsprufungsamts und den Bediensteten, denen ortliche Kassenprufungen | 11 | des Rechnungsprufungsamts und den Bediensteten, denen ortliche Kassenprufungen | ||
12 | ubertragen sind, durch ein Angehorigenverhaltnis im Sinn des Art. 20 Abs. 5 | 12 | ubertragen sind, durch ein Angehorigenverhaltnis im Sinn des Art. 20 Abs. 5 | ||
t | 13 | des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes verbunden sein. | t | 13 | BayVwVfG verbunden sein. |
14 | (4) 1Sonderkassen sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. 2Ist eine | 14 | (4) 1Sonderkassen sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. 2Ist eine | ||
15 | Sonderkasse nicht mit der Gemeindekasse verbunden, gelten fur den Verwalter | 15 | Sonderkasse nicht mit der Gemeindekasse verbunden, gelten fur den Verwalter | ||
16 | der Sonderkasse und dessen Stellvertreter die Absatze 2 und 3 entsprechend. | 16 | der Sonderkasse und dessen Stellvertreter die Absatze 2 und 3 entsprechend. |
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