Lade...
Lade...
Sie können sich Art. 93 GO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1 Der erste Bürgermeister vertritt die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder einem entsprechenden Organ. 2Mit Zustimmung des ersten Bürgermeisters und der weiteren Bürgermeister kann der Gemeinderat eine andere Person zur Vertretung widerruflich bestellen.
(2) 1Die Gemeinde soll bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung darauf hinwirken, daß ihr das Recht eingeräumt wird, Mitglieder in einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Gremium zu entsenden, soweit das zur Sicherung eines angemessenen Einflusses notwendig ist. 2Vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften haben Personen, die von der Gemeinde entsandt oder auf ihre Veranlassung gewählt wurden, die Gemeinde über alle wichtigen Angelegenheiten möglichst frühzeitig zu unterrichten und ihr auf Verlangen Auskunft zu erteilen. 3Soweit zulässig, soll sich die Gemeinde ihnen gegenüber Weisungsrechte im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung vorbehalten.
(3) 1Wird die Person, die die Gemeinde vertritt oder werden die in Absatz 2 genannten Personen aus ihrer Tätigkeit haftbar gemacht, stellt die Gemeinde sie von der Haftung frei. 2Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann die Gemeinde Rückgriff nehmen, es sei denn, das schädigende Verhalten beruhte auf ihrer Weisung. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Personen, die auf Veranlassung der Gemeinde als nebenamtliche Mitglieder des geschäftsführenden Unternehmensorgans bestellt sind.
Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform | Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform | t | 1 | Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform |
Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform | Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | (1) 1 Der erste Burgermeister vertritt die Gemeinde in der | t | 1 | (1) 1 Die erste Burgermeisterin oder der erste Burgermeister vertritt die |
2 | Gesellschafterversammlung oder einem entsprechenden Organ. 2Mit Zustimmung des | 2 | Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder einem entsprechenden Organ. | ||
3 | 2Mit Zustimmung der ersten Burgermeisterin oder des ersten Burgermeisters und | ||||
3 | ersten Burgermeisters und der weiteren Burgermeister kann der Gemeinderat eine | 4 | der weiteren Burgermeisterinnen oder Burgermeister kann der Gemeinderat eine | ||
4 | andere Person zur Vertretung widerruflich bestellen. | 5 | andere Person zur Vertretung widerruflich bestellen. | ||
5 | (2) 1Die Gemeinde soll bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags oder | 6 | (2) 1Die Gemeinde soll bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags oder | ||
6 | der Satzung darauf hinwirken, daß ihr das Recht eingeraumt wird, Mitglieder in | 7 | der Satzung darauf hinwirken, daß ihr das Recht eingeraumt wird, Mitglieder in | ||
7 | einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Gremium zu entsenden, soweit das | 8 | einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Gremium zu entsenden, soweit das | ||
8 | zur Sicherung eines angemessenen Einflusses notwendig ist. 2Vorbehaltlich | 9 | zur Sicherung eines angemessenen Einflusses notwendig ist. 2Vorbehaltlich | ||
9 | entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften haben Personen, die von der | 10 | entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften haben Personen, die von der | ||
10 | Gemeinde entsandt oder auf ihre Veranlassung gewahlt wurden, die Gemeinde uber | 11 | Gemeinde entsandt oder auf ihre Veranlassung gewahlt wurden, die Gemeinde uber | ||
11 | alle wichtigen Angelegenheiten moglichst fruhzeitig zu unterrichten und ihr | 12 | alle wichtigen Angelegenheiten moglichst fruhzeitig zu unterrichten und ihr | ||
12 | auf Verlangen Auskunft zu erteilen. 3Soweit zulassig, soll sich die Gemeinde | 13 | auf Verlangen Auskunft zu erteilen. 3Soweit zulassig, soll sich die Gemeinde | ||
13 | ihnen gegenuber Weisungsrechte im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung | 14 | ihnen gegenuber Weisungsrechte im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung | ||
14 | vorbehalten. | 15 | vorbehalten. | ||
15 | (3) 1Wird die Person, die die Gemeinde vertritt oder werden die in Absatz 2 | 16 | (3) 1Wird die Person, die die Gemeinde vertritt oder werden die in Absatz 2 | ||
16 | genannten Personen aus ihrer Tatigkeit haftbar gemacht, stellt die Gemeinde | 17 | genannten Personen aus ihrer Tatigkeit haftbar gemacht, stellt die Gemeinde | ||
17 | sie von der Haftung frei. 2Bei Vorsatz oder grober Fahrlassigkeit kann die | 18 | sie von der Haftung frei. 2Bei Vorsatz oder grober Fahrlassigkeit kann die | ||
18 | Gemeinde Ruckgriff nehmen, es sei denn, das schadigende Verhalten beruhte auf | 19 | Gemeinde Ruckgriff nehmen, es sei denn, das schadigende Verhalten beruhte auf | ||
19 | ihrer Weisung. 3Die Satze 1 und 2 gelten entsprechend fur Personen, die auf | 20 | ihrer Weisung. 3Die Satze 1 und 2 gelten entsprechend fur Personen, die auf | ||
20 | Veranlassung der Gemeinde als nebenamtliche Mitglieder des geschaftsfuhrenden | 21 | Veranlassung der Gemeinde als nebenamtliche Mitglieder des geschaftsfuhrenden | ||
21 | Unternehmensorgans bestellt sind. | 22 | Unternehmensorgans bestellt sind. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.