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Sie können sich Art. 90 GO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das Kommunalunternehmen wird von einem Vorstand in eigener Verantwortung geleitet, soweit nicht gesetzlich oder durch die Unternehmenssatzung etwas anderes bestimmt ist. 2Der Vorstand vertritt das Kommunalunternehmen nach außen. 3Die Gemeinde hat darauf hinzuwirken, daß jedes Vorstandsmitglied vertraglich verpflichtet wird, die ihm im Geschäftsjahr jeweils gewährten Bezüge im Sinn von § 285 Nr. 9 Buchst. a des Handelsgesetzbuchs der Gemeinde jährlich zur Veröffentlichung mitzuteilen.
(2) 1Die Geschäftsführung des Vorstands wird von einem Verwaltungsrat überwacht. 2Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand auf höchstens fünf Jahre; eine erneute Bestellung ist zulässig. 3Er entscheidet außerdem über
4Im Fall des Satzes 3 Nr. 1 unterliegen die Mitglieder des Verwaltungsrats den Weisungen des Gemeinderats. 5Die Unternehmenssatzung kann vorsehen, daß der Gemeinderat den Mitgliedern des Verwaltungsrats auch in bestimmten anderen Fällen Weisungen erteilen kann. 6Die Abstimmung entgegen der Weisung berührt die Gültigkeit des Beschlusses des Verwaltungsrats nicht. 7Für den Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung gilt Art. 49 entsprechend.
(3) 1Der Verwaltungsrat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und den übrigen Mitgliedern. 2Den Vorsitz führt der erste Bürgermeister; mit seiner Zustimmung kann der Gemeinderat eine andere Person zum vorsitzenden Mitglied bestellen. 3Das vorsitzende Mitglied nach Satz 2 Halbsatz 2 und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats werden vom Gemeinderat für sechs Jahre bestellt. 4Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats, die dem Gemeinderat angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Gemeinderat oder bei berufsmäßigen Gemeinderatsmitgliedern mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis. 5Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus. 6Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht sein:
7Art. 31 Abs. 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(4) 1Das Kommunalunternehmen hat das Recht, Dienstherr von Beamten zu sein, wenn es auf Grund einer Aufgabenübertragung nach Art. 89 Abs. 2 hoheitliche Befugnisse ausübt. 2Wird es aufgelöst, hat die Gemeinde die Beamten und die Versorgungsempfänger zu übernehmen. 3Wird das Unternehmensvermögen ganz oder teilweise auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit übertragen, so gelten für die Übernahme und die Rechtsstellung der Beamten und der Versorgungsempfänger des Kommunalunternehmens Art. 51 bis 54 und 69 BayBG, bei länderübergreifendem Vermögensübergang §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes.
Organe des Kommunalunternehmens; Personal | Organe des Kommunalunternehmens; Personal | ||||
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t | 1 | Organe des Kommunalunternehmens; Personal | t | 1 | Organe des Kommunalunternehmens; Personal |
Organe des Kommunalunternehmens; Personal | Organe des Kommunalunternehmens; Personal | ||||
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f | 1 | (1) 1Das Kommunalunternehmen wird von einem Vorstand in eigener Verantwortung | f | 1 | (1) 1Das Kommunalunternehmen wird von einem Vorstand in eigener Verantwortung |
2 | geleitet, soweit nicht gesetzlich oder durch die Unternehmenssatzung etwas | 2 | geleitet, soweit nicht gesetzlich oder durch die Unternehmenssatzung etwas | ||
3 | anderes bestimmt ist. 2Der Vorstand vertritt das Kommunalunternehmen nach | 3 | anderes bestimmt ist. 2Der Vorstand vertritt das Kommunalunternehmen nach | ||
4 | außen. 3Die Gemeinde hat darauf hinzuwirken, daß jedes Vorstandsmitglied | 4 | außen. 3Die Gemeinde hat darauf hinzuwirken, daß jedes Vorstandsmitglied | ||
5 | vertraglich verpflichtet wird, die ihm im Geschaftsjahr jeweils gewahrten | 5 | vertraglich verpflichtet wird, die ihm im Geschaftsjahr jeweils gewahrten | ||
6 | Bezuge im Sinn von § 285 Nr. 9 Buchst. a des Handelsgesetzbuchs der Gemeinde | 6 | Bezuge im Sinn von § 285 Nr. 9 Buchst. a des Handelsgesetzbuchs der Gemeinde | ||
7 | jahrlich zur Veroffentlichung mitzuteilen. | 7 | jahrlich zur Veroffentlichung mitzuteilen. | ||
8 | (2) 1Die Geschaftsfuhrung des Vorstands wird von einem Verwaltungsrat | 8 | (2) 1Die Geschaftsfuhrung des Vorstands wird von einem Verwaltungsrat | ||
9 | uberwacht. 2Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand auf hochstens funf Jahre; | 9 | uberwacht. 2Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand auf hochstens funf Jahre; | ||
10 | eine erneute Bestellung ist zulassig. 3Er entscheidet außerdem uber | 10 | eine erneute Bestellung ist zulassig. 3Er entscheidet außerdem uber | ||
11 | 1. | 11 | 1. | ||
12 | den Erlaß von Satzungen und Verordnungen gemaß Art. 89 Abs. 2 Satz 3, | 12 | den Erlaß von Satzungen und Verordnungen gemaß Art. 89 Abs. 2 Satz 3, | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses, | 14 | die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses, | ||
15 | 3. | 15 | 3. | ||
16 | die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte fur die | 16 | die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte fur die | ||
17 | Leistungsnehmer, | 17 | Leistungsnehmer, | ||
18 | 4. | 18 | 4. | ||
19 | die Beteiligung des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen, | 19 | die Beteiligung des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen, | ||
20 | 5. | 20 | 5. | ||
21 | die Bestellung des Abschlußprufers, | 21 | die Bestellung des Abschlußprufers, | ||
22 | 6. | 22 | 6. | ||
23 | die Ergebnisverwendung. | 23 | die Ergebnisverwendung. | ||
24 | 4Im Fall des Satzes 3 Nr. 1 unterliegen die Mitglieder des Verwaltungsrats den | 24 | 4Im Fall des Satzes 3 Nr. 1 unterliegen die Mitglieder des Verwaltungsrats den | ||
25 | Weisungen des Gemeinderats. 5Die Unternehmenssatzung kann vorsehen, daß der | 25 | Weisungen des Gemeinderats. 5Die Unternehmenssatzung kann vorsehen, daß der | ||
26 | Gemeinderat den Mitgliedern des Verwaltungsrats auch in bestimmten anderen | 26 | Gemeinderat den Mitgliedern des Verwaltungsrats auch in bestimmten anderen | ||
27 | Fallen Weisungen erteilen kann. 6Die Abstimmung entgegen der Weisung beruhrt | 27 | Fallen Weisungen erteilen kann. 6Die Abstimmung entgegen der Weisung beruhrt | ||
28 | die Gultigkeit des Beschlusses des Verwaltungsrats nicht. 7Fur den Ausschluss | 28 | die Gultigkeit des Beschlusses des Verwaltungsrats nicht. 7Fur den Ausschluss | ||
29 | wegen personlicher Beteiligung gilt Art. 49 entsprechend. | 29 | wegen personlicher Beteiligung gilt Art. 49 entsprechend. | ||
30 | (3) 1Der Verwaltungsrat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und den ubrigen | 30 | (3) 1Der Verwaltungsrat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und den ubrigen | ||
n | 31 | Mitgliedern. 2Den Vorsitz fuhrt der erste Burgermeister; mit seiner Zustimmung | n | 31 | Mitgliedern. 2Den Vorsitz fuhrt die erste Burgermeisterin oder der erste |
32 | kann der Gemeinderat eine andere Person zum vorsitzenden Mitglied bestellen. | 32 | Burgermeister; mit ihrer oder seiner Zustimmung kann der Gemeinderat eine | ||
33 | 3Das vorsitzende Mitglied nach Satz 2 Halbsatz 2 und die ubrigen Mitglieder | 33 | andere Person zum vorsitzenden Mitglied bestellen. 3Das vorsitzende Mitglied | ||
34 | des Verwaltungsrats werden vom Gemeinderat fur sechs Jahre bestellt. 4Die | 34 | nach Satz 2 Halbsatz 2 und die ubrigen Mitglieder des Verwaltungsrats werden | ||
35 | Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats, die dem Gemeinderat angehoren, | 35 | vom Gemeinderat fur sechs Jahre bestellt. 4Die Amtszeit von Mitgliedern des | ||
36 | endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem | 36 | Verwaltungsrats, die dem Gemeinderat angehoren, endet mit dem Ende der | ||
37 | Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Gemeinderat oder bei | ||||
37 | Gemeinderat oder bei berufsmaßigen Gemeinderatsmitgliedern mit dem Ausscheiden | 38 | berufsmaßigen Gemeinderatsmitgliedern mit dem Ausscheiden aus dem | ||
38 | aus dem Beamtenverhaltnis. 5Die Mitglieder des Verwaltungsrats uben ihr Amt | 39 | Beamtenverhaltnis. 5Die Mitglieder des Verwaltungsrats uben ihr Amt bis zum | ||
39 | bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus. 6Mitglieder des | 40 | Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus. 6Mitglieder des Verwaltungsrats | ||
40 | Verwaltungsrats konnen nicht sein: | 41 | konnen nicht sein: | ||
41 | 1. | 42 | 1. | ||
n | 42 | Beamte und leitende oder hauptberufliche Arbeitnehmer des | n | 43 | Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des |
43 | Kommunalunternehmens, | 44 | Kommunalunternehmens, | ||
44 | 2. | 45 | 2. | ||
n | 45 | leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer von juristischen Personen oder | n | 46 | leitende Beamtinnen und Beamte sowie leitende Arbeitnehmerinnen und |
46 | sonstigen Organisationen des offentlichen oder privaten Rechts, an denen das | 47 | Arbeitnehmer von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des | ||
47 | Kommunalunternehmen mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; eine Beteiligung am | 48 | offentlichen oder privaten Rechts, an denen das Kommunalunternehmen mit mehr | ||
48 | Stimmrecht genugt, | 49 | als 50 % beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genugt, | ||
49 | 3. | 50 | 3. | ||
n | 50 | Beamte und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehorde, die unmittelbar mit | n | 51 | Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der |
51 | Aufgaben der Aufsicht uber das Kommunalunternehmen befaßt sind. | 52 | Rechtsaufsichtsbehorde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht uber das | ||
53 | Kommunalunternehmen befasst sind. | ||||
52 | 7Art. 31 Abs. 3 Satze 2 und 3 gelten entsprechend. | 54 | 7Art. 31 Abs. 3 Satze 2 und 3 gelten entsprechend. | ||
n | 53 | (4) 1Das Kommunalunternehmen hat das Recht, Dienstherr von Beamten zu sein, | n | 55 | (4) 1Das Kommunalunternehmen hat das Recht, Dienstherr von Beamtinnen und |
54 | wenn es auf Grund einer Aufgabenubertragung nach Art. 89 Abs. 2 hoheitliche | 56 | Beamten zu sein, wenn es auf Grund einer Aufgabenubertragung nach Art. 89 Abs. | ||
55 | Befugnisse ausubt. 2Wird es aufgelost, hat die Gemeinde die Beamten und die | 57 | 2 hoheitliche Befugnisse ausubt. 2Wird es aufgelost, hat die Gemeinde die | ||
58 | Beamtinnen und Beamten sowie die Versorgungsempfangerinnen und | ||||
56 | Versorgungsempfanger zu ubernehmen. 3Wird das Unternehmensvermogen ganz oder | 59 | Versorgungsempfanger zu ubernehmen. 3Wird das Unternehmensvermogen ganz oder | ||
57 | teilweise auf andere juristische Personen des offentlichen Rechts mit | 60 | teilweise auf andere juristische Personen des offentlichen Rechts mit | ||
58 | Dienstherrnfahigkeit ubertragen, so gelten fur die Übernahme und die | 61 | Dienstherrnfahigkeit ubertragen, so gelten fur die Übernahme und die | ||
t | 59 | Rechtsstellung der Beamten und der Versorgungsempfanger des | t | 62 | Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten sowie der Versorgungsempfangerinnen |
60 | Kommunalunternehmens Art. 51 bis 54 und 69 BayBG, bei landerubergreifendem | 63 | und Versorgungsempfanger des Kommunalunternehmens Art. 51 bis 54 und 69 BayBG, | ||
61 | Vermogensubergang §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes. | 64 | bei landerubergreifendem Vermogensubergang §§ 16 bis 19 des | ||
65 | Beamtenstatusgesetzes. |
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