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Sie können sich Art. 88 GO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Eigenbetriebe sind gemeindliche Unternehmen, die außerhalb der allgemeinen Verwaltung als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt werden.
(2) Für Eigenbetriebe bestellt der Gemeinderat eine Werkleitung und einen Werkausschuß.
(3) 1Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs. 2Sie ist insoweit zur Vertretung nach außen befugt; der Gemeinderat kann ihr mit Zustimmung des ersten Bürgermeisters weitere Vertretungsbefugnisse übertragen. 3Die Werkleitung ist Dienstvorgesetzter der Beamten im Eigenbetrieb und führt die Dienstaufsicht über sie und die im Eigenbetrieb tätigen Arbeitnehmer. 4Der Gemeinderat kann mit Zustimmung des ersten Bürgermeisters der Werkleitung für Beamte und Arbeitnehmer im Eigenbetrieb die personalrechtlichen Befugnisse in entsprechender Anwendung von Art. 43 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 und Abs. 2 Satz 1 übertragen.
(4) 1Im übrigen beschließt über die Angelegenheiten des Eigenbetriebs der Werkausschuß, soweit nicht der Gemeinderat sich die Entscheidung allgemein vorbehält oder im Einzelfall an sich zieht. 2Der Werkausschuß ist ein beschließender Ausschuß im Sinn der Art. 32 und 45 Abs. 2 Satz 2. 3Im Fall des Art. 43 Abs. 1 Satz 2 sollen Befugnisse gegenüber Beamten und Arbeitnehmern im Eigenbetrieb auf den Werkausschuß übertragen werden.
(5) 1Die Art. 61 Abs. 1 bis 3, Art. 62, 67, 69 bis 72, 73 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 bis 3, Art. 75, 77, 100 Abs. 4 und Art. 101 gelten entsprechend. 2Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften werden die Angelegenheiten des Eigenbetriebs durch eine Betriebssatzung geregelt.
(6) 1Die Gemeinde kann Einrichtungen innerhalb der allgemeinen Verwaltung (Regiebetriebe) ganz oder teilweise nach den Vorschriften über die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe führen, wenn die Abweichung von den allgemeinen kommunalwirtschaftlichen Vorschriften nach Art und Umfang der Einrichtung zweckmäßig ist. 2Hierbei können auch Regelungen getroffen werden, die von einzelnen für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften abweichen.
Eigenbetriebe | Eigenbetriebe | ||||
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f | 1 | (1) Eigenbetriebe sind gemeindliche Unternehmen, die außerhalb der allgemeinen | f | 1 | (1) Eigenbetriebe sind gemeindliche Unternehmen, die außerhalb der allgemeinen |
2 | Verwaltung als Sondervermogen ohne eigene Rechtspersonlichkeit gefuhrt werden. | 2 | Verwaltung als Sondervermogen ohne eigene Rechtspersonlichkeit gefuhrt werden. | ||
3 | (2) Fur Eigenbetriebe bestellt der Gemeinderat eine Werkleitung und einen | 3 | (2) Fur Eigenbetriebe bestellt der Gemeinderat eine Werkleitung und einen | ||
4 | Werkausschuß. | 4 | Werkausschuß. | ||
5 | (3) 1Die Werkleitung fuhrt die laufenden Geschafte des Eigenbetriebs. 2Sie ist | 5 | (3) 1Die Werkleitung fuhrt die laufenden Geschafte des Eigenbetriebs. 2Sie ist | ||
6 | insoweit zur Vertretung nach außen befugt; der Gemeinderat kann ihr mit | 6 | insoweit zur Vertretung nach außen befugt; der Gemeinderat kann ihr mit | ||
n | 7 | Zustimmung des ersten Burgermeisters weitere Vertretungsbefugnisse ubertragen. | n | 7 | Zustimmung der ersten Burgermeisterin oder des ersten Burgermeisters weitere |
8 | 3Die Werkleitung ist Dienstvorgesetzter der Beamten im Eigenbetrieb und fuhrt | 8 | Vertretungsbefugnisse ubertragen. 3Die Werkleitung ist Dienstvorgesetzter der | ||
9 | die Dienstaufsicht uber sie und die im Eigenbetrieb tatigen Arbeitnehmer. 4Der | 9 | Beamtinnen und Beamten im Eigenbetrieb und fuhrt die Dienstaufsicht uber sie | ||
10 | und die im Eigenbetrieb tatigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. 4Der | ||||
10 | Gemeinderat kann mit Zustimmung des ersten Burgermeisters der Werkleitung fur | 11 | Gemeinderat kann mit Zustimmung der ersten Burgermeisterin oder des ersten | ||
11 | Beamte und Arbeitnehmer im Eigenbetrieb die personalrechtlichen Befugnisse in | 12 | Burgermeisters der Werkleitung fur Beamtinnen und Beamte sowie | ||
13 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Eigenbetrieb die personalrechtlichen | ||||
12 | entsprechender Anwendung von Art. 43 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 und Abs. 2 Satz | 14 | Befugnisse in entsprechender Anwendung von Art. 43 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 | ||
13 | 1 ubertragen. | 15 | und Abs. 2 Satz 1 ubertragen. | ||
14 | (4) 1Im ubrigen beschließt uber die Angelegenheiten des Eigenbetriebs der | 16 | (4) 1Im ubrigen beschließt uber die Angelegenheiten des Eigenbetriebs der | ||
15 | Werkausschuß, soweit nicht der Gemeinderat sich die Entscheidung allgemein | 17 | Werkausschuß, soweit nicht der Gemeinderat sich die Entscheidung allgemein | ||
16 | vorbehalt oder im Einzelfall an sich zieht. 2Der Werkausschuß ist ein | 18 | vorbehalt oder im Einzelfall an sich zieht. 2Der Werkausschuß ist ein | ||
17 | beschließender Ausschuß im Sinn der Art. 32 und 45 Abs. 2 Satz 2. 3Im Fall des | 19 | beschließender Ausschuß im Sinn der Art. 32 und 45 Abs. 2 Satz 2. 3Im Fall des | ||
t | 18 | Art. 43 Abs. 1 Satz 2 sollen Befugnisse gegenuber Beamten und Arbeitnehmern im | t | 20 | Art. 43 Abs. 1 Satz 2 sollen Befugnisse gegenuber Beamtinnen und Beamten sowie |
19 | Eigenbetrieb auf den Werkausschuß ubertragen werden. | 21 | gegenuber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Eigenbetrieb auf den | ||
22 | Werkausschuß ubertragen werden. | ||||
20 | (5) 1Die Art. 61 Abs. 1 bis 3, Art. 62, 67, 69 bis 72, 73 Abs. 1, Art. 74 Abs. | 23 | (5) 1Die Art. 61 Abs. 1 bis 3, Art. 62, 67, 69 bis 72, 73 Abs. 1, Art. 74 Abs. | ||
21 | 1 bis 3, Art. 75, 77, 100 Abs. 4 und Art. 101 gelten entsprechend. 2Im Rahmen | 24 | 1 bis 3, Art. 75, 77, 100 Abs. 4 und Art. 101 gelten entsprechend. 2Im Rahmen | ||
22 | der gesetzlichen Vorschriften werden die Angelegenheiten des Eigenbetriebs | 25 | der gesetzlichen Vorschriften werden die Angelegenheiten des Eigenbetriebs | ||
23 | durch eine Betriebssatzung geregelt. | 26 | durch eine Betriebssatzung geregelt. | ||
24 | (6) 1Die Gemeinde kann Einrichtungen innerhalb der allgemeinen Verwaltung | 27 | (6) 1Die Gemeinde kann Einrichtungen innerhalb der allgemeinen Verwaltung | ||
25 | (Regiebetriebe) ganz oder teilweise nach den Vorschriften uber die | 28 | (Regiebetriebe) ganz oder teilweise nach den Vorschriften uber die | ||
26 | Wirtschaftsfuhrung der Eigenbetriebe fuhren, wenn die Abweichung von den | 29 | Wirtschaftsfuhrung der Eigenbetriebe fuhren, wenn die Abweichung von den | ||
27 | allgemeinen kommunalwirtschaftlichen Vorschriften nach Art und Umfang der | 30 | allgemeinen kommunalwirtschaftlichen Vorschriften nach Art und Umfang der | ||
28 | Einrichtung zweckmaßig ist. 2Hierbei konnen auch Regelungen getroffen werden, | 31 | Einrichtung zweckmaßig ist. 2Hierbei konnen auch Regelungen getroffen werden, | ||
29 | die von einzelnen fur Eigenbetriebe geltenden Vorschriften abweichen. | 32 | die von einzelnen fur Eigenbetriebe geltenden Vorschriften abweichen. |
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