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Sie können sich Art. 87 GO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Gemeinde darf ein Unternehmen im Sinn von Art. 86 nur errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern, wenn
2Alle Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche, mit denen die Gemeinde oder ihre Unternehmen an dem vom Wettbewerb beherrschten Wirtschaftsleben teilnehmen, um Gewinn zu erzielen, entsprechen keinem öffentlichen Zweck. 3Soweit Unternehmen entgegen Satz 2 vor dem 1. September 1998 errichtet oder übernommen wurden, dürfen sie weitergeführt, jedoch nicht erweitert werden.
(2) 1Die Gemeinde darf mit ihren Unternehmen außerhalb des Gemeindegebiets nur tätig werden, wenn dafür die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die berechtigten Interessen der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften gewahrt sind. 2Bei der Versorgung mit Strom und Gas gelten nur die Interessen als berechtigt, die nach den Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes eine Einschränkung des Wettbewerbs zulassen.
(3) 1Für die Beteiligung der Gemeinde an einem Unternehmen gilt Absatz 1 entsprechend. 2Absatz 2 gilt entsprechend, wenn sich die Gemeinde an einem auch außerhalb ihres Gebiets tätigen Unternehmen in einem Ausmaß beteiligt, das den auf das Gemeindegebiet entfallenden Anteil an den Leistungen des Unternehmens erheblich übersteigt.
(4) 1Bankunternehmen darf die Gemeinde weder errichten noch sich an ihnen beteiligen. 2Für das öffentliche Sparkassenwesen verbleibt es bei den besonderen Vorschriften. 3Die Gemeinde kann einen einzelnen Geschäftsanteil an einer eingetragenen Kreditgenossenschaft erwerben, wenn eine Nachschußpflicht ausgeschlossen oder die Haftsumme auf einen bestimmten Betrag beschränkt ist.
Allgemeine Zulässigkeit von Unternehmen und Beteiligungen | Allgemeine Zulässigkeit von Unternehmen und Beteiligungen | ||||
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t | 1 | Allgemeine Zulässigkeit von Unternehmen und Beteiligungen | t | 1 | Allgemeine Zulässigkeit von Unternehmen und Beteiligungen |
Allgemeine Zulässigkeit von Unternehmen und Beteiligungen | Allgemeine Zulässigkeit von Unternehmen und Beteiligungen | ||||
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f | 1 | (1) 1Die Gemeinde darf ein Unternehmen im Sinn von Art. 86 nur errichten, | f | 1 | (1) 1Die Gemeinde darf ein Unternehmen im Sinn von Art. 86 nur errichten, |
2 | ubernehmen oder wesentlich erweitern, wenn | 2 | ubernehmen oder wesentlich erweitern, wenn | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | ein offentlicher Zweck das Unternehmen erfordert, insbesondere wenn die | 4 | ein offentlicher Zweck das Unternehmen erfordert, insbesondere wenn die | ||
5 | Gemeinde mit ihm gesetzliche Verpflichtungen oder ihre Aufgaben gemaß Art. 83 | 5 | Gemeinde mit ihm gesetzliche Verpflichtungen oder ihre Aufgaben gemaß Art. 83 | ||
6 | Abs. 1 der Verfassung und Art. 57 erfullen will, | 6 | Abs. 1 der Verfassung und Art. 57 erfullen will, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhaltnis zur | 8 | das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhaltnis zur | ||
9 | Leistungsfahigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht, | 9 | Leistungsfahigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | die dem Unternehmen zu ubertragenden Aufgaben fur die Wahrnehmung außerhalb | 11 | die dem Unternehmen zu ubertragenden Aufgaben fur die Wahrnehmung außerhalb | ||
12 | der allgemeinen Verwaltung geeignet sind, | 12 | der allgemeinen Verwaltung geeignet sind, | ||
13 | 4. | 13 | 4. | ||
14 | bei einem Tatigwerden außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge der Zweck nicht | 14 | bei einem Tatigwerden außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge der Zweck nicht | ||
15 | ebenso gut und wirtschaftlich durch einen anderen erfullt wird oder erfullt | 15 | ebenso gut und wirtschaftlich durch einen anderen erfullt wird oder erfullt | ||
16 | werden kann. | 16 | werden kann. | ||
17 | 2Alle Tatigkeiten oder Tatigkeitsbereiche, mit denen die Gemeinde oder ihre | 17 | 2Alle Tatigkeiten oder Tatigkeitsbereiche, mit denen die Gemeinde oder ihre | ||
18 | Unternehmen an dem vom Wettbewerb beherrschten Wirtschaftsleben teilnehmen, um | 18 | Unternehmen an dem vom Wettbewerb beherrschten Wirtschaftsleben teilnehmen, um | ||
19 | Gewinn zu erzielen, entsprechen keinem offentlichen Zweck. 3Soweit Unternehmen | 19 | Gewinn zu erzielen, entsprechen keinem offentlichen Zweck. 3Soweit Unternehmen | ||
20 | entgegen Satz 2 vor dem 1. September 1998 errichtet oder ubernommen wurden, | 20 | entgegen Satz 2 vor dem 1. September 1998 errichtet oder ubernommen wurden, | ||
21 | durfen sie weitergefuhrt, jedoch nicht erweitert werden. | 21 | durfen sie weitergefuhrt, jedoch nicht erweitert werden. | ||
22 | (2) 1Die Gemeinde darf mit ihren Unternehmen außerhalb des Gemeindegebiets nur | 22 | (2) 1Die Gemeinde darf mit ihren Unternehmen außerhalb des Gemeindegebiets nur | ||
t | 23 | tatig werden, wenn dafur die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die | t | 23 | tatig werden, wenn dafur die Voraussetzungen des Abs. 1 oder des Abs. 3 Satz 1 |
24 | berechtigten Interessen der betroffenen kommunalen Gebietskorperschaften | 24 | bis 5 vorliegen und die berechtigten Interessen der betroffenen kommunalen | ||
25 | gewahrt sind. 2Bei der Versorgung mit Strom und Gas gelten nur die Interessen | 25 | Gebietskorperschaften gewahrt sind. 2Bei der Versorgung mit Strom, thermischer | ||
26 | als berechtigt, die nach den Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes eine | 26 | Energie und Gas gelten nur die Interessen als berechtigt, die nach den | ||
27 | Einschrankung des Wettbewerbs zulassen. | 27 | Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes eine Einschrankung des Wettbewerbs | ||
28 | zulassen. | ||||
29 | (3) 1Tatigkeiten eines Unternehmens zur Versorgung mit Strom, thermischer | ||||
30 | Energie und Gas dienen einem offentlichen Zweck. 2Sie sind zulassig, wenn sie | ||||
31 | nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhaltnis zur Leistungsfahigkeit | ||||
32 | der Gemeinde stehen. 3Tatigkeiten, die im Wettbewerb ublicherweise zusammen | ||||
33 | mit der Versorgung mit Strom, thermischer Energie und Gas erbracht werden | ||||
34 | (verbundene Tatigkeiten), sind zulassig, wenn sie im Verhaltnis zum Hauptzweck | ||||
35 | eine untergeordnete Bedeutung einnehmen und diesen fordern. 4Verbundene | ||||
36 | Tatigkeiten fordern den Hauptzweck insbesondere, wenn die Leistungen | ||||
37 | erforderlich sind, um Anlagen zur Versorgung mit Strom, thermischer Energie | ||||
38 | und Gas einschließlich der Nutzung fur Zwecke der Elektromobilitat zu | ||||
39 | errichten, zu warten oder instand zu setzen. 5Die Gemeinde stellt sicher, dass | ||||
40 | bei verbundenen Tatigkeiten die berechtigten Interessen kleinerer Unternehmen, | ||||
41 | insbesondere des Handwerks, berucksichtigt werden. 6Die Satze 3 bis 5 gelten | ||||
42 | fur Tatigkeiten, die ublicherweise zusammen mit der Versorgung mit Trinkwasser | ||||
43 | erbracht werden, entsprechend. | ||||
28 | (3) 1Fur die Beteiligung der Gemeinde an einem Unternehmen gilt Absatz 1 | 44 | (4) 1Fur die Beteiligung der Gemeinde an einem Unternehmen gilt Abs. 1 oder | ||
29 | entsprechend. 2Absatz 2 gilt entsprechend, wenn sich die Gemeinde an einem | 45 | Abs. 3 entsprechend. 2Absatz 2 gilt entsprechend, wenn sich die Gemeinde an | ||
30 | auch außerhalb ihres Gebiets tatigen Unternehmen in einem Ausmaß beteiligt, | 46 | einem auch außerhalb ihres Gebiets tatigen Unternehmen in einem Ausmaß | ||
31 | das den auf das Gemeindegebiet entfallenden Anteil an den Leistungen des | 47 | beteiligt, das den auf das Gemeindegebiet entfallenden Anteil an den | ||
32 | Unternehmens erheblich ubersteigt. | 48 | Leistungen des Unternehmens erheblich ubersteigt. | ||
33 | (4) 1Bankunternehmen darf die Gemeinde weder errichten noch sich an ihnen | 49 | (5) 1Bankunternehmen darf die Gemeinde weder errichten noch sich an ihnen | ||
34 | beteiligen. 2Fur das offentliche Sparkassenwesen verbleibt es bei den | 50 | beteiligen. 2Fur das offentliche Sparkassenwesen verbleibt es bei den | ||
35 | besonderen Vorschriften. 3Die Gemeinde kann einen einzelnen Geschaftsanteil an | 51 | besonderen Vorschriften. 3Die Gemeinde kann einen einzelnen Geschaftsanteil an | ||
36 | einer eingetragenen Kreditgenossenschaft erwerben, wenn eine Nachschußpflicht | 52 | einer eingetragenen Kreditgenossenschaft erwerben, wenn eine Nachschußpflicht | ||
37 | ausgeschlossen oder die Haftsumme auf einen bestimmten Betrag beschrankt ist. | 53 | ausgeschlossen oder die Haftsumme auf einen bestimmten Betrag beschrankt ist. |
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