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Sie können sich Art. 71 GO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Kredite dürfen unter der Voraussetzung des Art. 62 Abs. 3 nur im Finanzhaushalt beziehungsweise im Vermögenshaushalt und nur für Investitionen, für Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden.
(2) 1Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung (Gesamtgenehmigung). 2Die Genehmigung soll unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. 3Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang stehen.
(3) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig amtlich bekanntgemacht wird, bis zum Erlaß dieser Haushaltssatzung.
(4) 1Die Aufnahme der einzelnen Kredite bedarf der Genehmigung (Einzelgenehmigung), sobald die Kreditaufnahmen für die Gemeinden nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft beschränkt worden sind. 2Die Einzelgenehmigung kann nach Maßgabe der Kreditbeschränkungen versagt werden.
(5) 1Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie durch Rechtsverordnung die Aufnahme von Krediten von der Genehmigung (Einzelgenehmigung) abhängig machen, wenn der Konjunkturrat für die öffentliche Hand nach § 18 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft eine Beschränkung der Kreditaufnahme durch die Gemeinden und Gemeindeverbände empfohlen hat. 2Die Genehmigung ist zu versagen, wenn dies zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts geboten ist oder wenn die Kreditbedingungen wirtschaftlich nicht vertretbar sind. 3Solche Rechtsverordnungen sind auf längstens ein Jahr zu befristen.
(6) 1Die Gemeinde darf zur Sicherung des Kredits keine Sicherheiten bestellen. 2Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht.
Kredite | Kredite | ||||
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f | 1 | (1) Kredite durfen unter der Voraussetzung des Art. 62 Abs. 3 nur im | f | 1 | (1) Kredite durfen unter der Voraussetzung des Art. 62 Abs. 3 nur im |
2 | Finanzhaushalt beziehungsweise im Vermogenshaushalt und nur fur Investitionen, | 2 | Finanzhaushalt beziehungsweise im Vermogenshaushalt und nur fur Investitionen, | ||
3 | fur Investitionsforderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden. | 3 | fur Investitionsforderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden. | ||
4 | (2) 1Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen fur Investitionen und | 4 | (2) 1Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen fur Investitionen und | ||
5 | Investitionsforderungsmaßnahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der | 5 | Investitionsforderungsmaßnahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der | ||
6 | Genehmigung (Gesamtgenehmigung). 2Die Genehmigung soll unter dem Gesichtspunkt | 6 | Genehmigung (Gesamtgenehmigung). 2Die Genehmigung soll unter dem Gesichtspunkt | ||
7 | einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann | 7 | einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann | ||
8 | unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. 3Sie ist in der Regel zu | 8 | unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. 3Sie ist in der Regel zu | ||
9 | versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfahigkeit | 9 | versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfahigkeit | ||
10 | der Gemeinde nicht im Einklang stehen. | 10 | der Gemeinde nicht im Einklang stehen. | ||
t | 11 | (3) Die Kreditermachtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr | t | 11 | (3) Die Kreditermachtigung gilt bis zum Ende des bei ihrem Inkrafttreten |
12 | folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung fur das ubernachste Jahr nicht | 12 | laufenden Finanzplanungszeitraums gemaß Art. 70 Abs. 1 und, wenn die | ||
13 | Haushaltssatzung fur das erste Jahr nach Ende des Finanzplanungszeitraums | ||||
13 | rechtzeitig amtlich bekanntgemacht wird, bis zum Erlaß dieser | 14 | nicht rechtzeitig amtlich bekannt gemacht wird, bis zum Erlass dieser | ||
14 | Haushaltssatzung. | 15 | Haushaltssatzung. | ||
15 | (4) 1Die Aufnahme der einzelnen Kredite bedarf der Genehmigung | 16 | (4) 1Die Aufnahme der einzelnen Kredite bedarf der Genehmigung | ||
16 | (Einzelgenehmigung), sobald die Kreditaufnahmen fur die Gemeinden nach § 19 | 17 | (Einzelgenehmigung), sobald die Kreditaufnahmen fur die Gemeinden nach § 19 | ||
17 | des Gesetzes zur Forderung der Stabilitat und des Wachstums der Wirtschaft | 18 | des Gesetzes zur Forderung der Stabilitat und des Wachstums der Wirtschaft | ||
18 | beschrankt worden sind. 2Die Einzelgenehmigung kann nach Maßgabe der | 19 | beschrankt worden sind. 2Die Einzelgenehmigung kann nach Maßgabe der | ||
19 | Kreditbeschrankungen versagt werden. | 20 | Kreditbeschrankungen versagt werden. | ||
20 | (5) 1Das Staatsministerium des Innern, fur Sport und Integration kann im | 21 | (5) 1Das Staatsministerium des Innern, fur Sport und Integration kann im | ||
21 | Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und fur Heimat und dem | 22 | Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und fur Heimat und dem | ||
22 | Staatsministerium fur Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie durch | 23 | Staatsministerium fur Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie durch | ||
23 | Rechtsverordnung die Aufnahme von Krediten von der Genehmigung | 24 | Rechtsverordnung die Aufnahme von Krediten von der Genehmigung | ||
24 | (Einzelgenehmigung) abhangig machen, wenn der Konjunkturrat fur die | 25 | (Einzelgenehmigung) abhangig machen, wenn der Konjunkturrat fur die | ||
25 | offentliche Hand nach § 18 Abs. 2 des Gesetzes zur Forderung der Stabilitat | 26 | offentliche Hand nach § 18 Abs. 2 des Gesetzes zur Forderung der Stabilitat | ||
26 | und des Wachstums der Wirtschaft eine Beschrankung der Kreditaufnahme durch | 27 | und des Wachstums der Wirtschaft eine Beschrankung der Kreditaufnahme durch | ||
27 | die Gemeinden und Gemeindeverbande empfohlen hat. 2Die Genehmigung ist zu | 28 | die Gemeinden und Gemeindeverbande empfohlen hat. 2Die Genehmigung ist zu | ||
28 | versagen, wenn dies zur Abwehr einer Storung des gesamtwirtschaftlichen | 29 | versagen, wenn dies zur Abwehr einer Storung des gesamtwirtschaftlichen | ||
29 | Gleichgewichts geboten ist oder wenn die Kreditbedingungen wirtschaftlich | 30 | Gleichgewichts geboten ist oder wenn die Kreditbedingungen wirtschaftlich | ||
30 | nicht vertretbar sind. 3Solche Rechtsverordnungen sind auf langstens ein Jahr | 31 | nicht vertretbar sind. 3Solche Rechtsverordnungen sind auf langstens ein Jahr | ||
31 | zu befristen. | 32 | zu befristen. | ||
32 | (6) 1Die Gemeinde darf zur Sicherung des Kredits keine Sicherheiten bestellen. | 33 | (6) 1Die Gemeinde darf zur Sicherung des Kredits keine Sicherheiten bestellen. | ||
33 | 2Die Rechtsaufsichtsbehorde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von | 34 | 2Die Rechtsaufsichtsbehorde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von | ||
34 | Sicherheiten der Verkehrsubung entspricht. | 35 | Sicherheiten der Verkehrsubung entspricht. |
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