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Sie können sich Art. 68 GO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Haushaltssatzung kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden. 2Für die Nachtragshaushaltssatzung gelten die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend.
(2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn
(3) Absatz 2 Nrn. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf
Nachtragshaushaltssatzungen | Nachtragshaushaltssatzungen | ||||
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t | 1 | Nachtragshaushaltssatzungen | t | 1 | Nachtragshaushaltssatzungen |
Nachtragshaushaltssatzungen | Nachtragshaushaltssatzungen | ||||
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f | 1 | (1) 1Die Haushaltssatzung kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch | f | 1 | (1) 1Die Haushaltssatzung kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch |
2 | Nachtragshaushaltssatzung geandert werden. 2Fur die Nachtragshaushaltssatzung | 2 | Nachtragshaushaltssatzung geandert werden. 2Fur die Nachtragshaushaltssatzung | ||
3 | gelten die Vorschriften fur die Haushaltssatzung entsprechend. | 3 | gelten die Vorschriften fur die Haushaltssatzung entsprechend. | ||
4 | (2) Die Gemeinde hat unverzuglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, | 4 | (2) Die Gemeinde hat unverzuglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, | ||
5 | wenn | 5 | wenn | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | sich zeigt, daß trotz Ausnutzung jeder Sparmoglichkeit ein Fehlbetrag | 7 | sich zeigt, daß trotz Ausnutzung jeder Sparmoglichkeit ein Fehlbetrag | ||
8 | entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der | 8 | entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der | ||
9 | Haushaltssatzung erreicht werden kann, | 9 | Haushaltssatzung erreicht werden kann, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | bisher nicht veranschlagte oder zusatzliche einzelne Aufwendungen und | 11 | bisher nicht veranschlagte oder zusatzliche einzelne Aufwendungen und | ||
12 | Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben in einem im Verhaltnis zu den | 12 | Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben in einem im Verhaltnis zu den | ||
13 | Gesamtaufwendungen und -auszahlungen beziehungsweise Gesamtausgaben des | 13 | Gesamtaufwendungen und -auszahlungen beziehungsweise Gesamtausgaben des | ||
14 | Haushaltsplans erheblichen Umfang geleistet werden mussen, | 14 | Haushaltsplans erheblichen Umfang geleistet werden mussen, | ||
15 | 3. | 15 | 3. | ||
16 | Auszahlungen des Finanzhaushalts beziehungsweise Ausgaben des | 16 | Auszahlungen des Finanzhaushalts beziehungsweise Ausgaben des | ||
17 | Vermogenshaushalts fur bisher nicht veranschlagte Investitionen oder | 17 | Vermogenshaushalts fur bisher nicht veranschlagte Investitionen oder | ||
18 | Investitionsforderungsmaßnahmen geleistet werden sollen, | 18 | Investitionsforderungsmaßnahmen geleistet werden sollen, | ||
19 | 4. | 19 | 4. | ||
t | 20 | Beamte oder Arbeitnehmer eingestellt, befordert oder in eine hohere | t | 20 | Beamtinnen und Beamte oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingestellt, |
21 | Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden | 21 | befordert oder in eine hohere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der | ||
22 | Stellen nicht enthalt. | 22 | Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthalt. | ||
23 | (3) Absatz 2 Nrn. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf | 23 | (3) Absatz 2 Nrn. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf | ||
24 | 1. | 24 | 1. | ||
25 | Investitionen und Investitionsforderungsmaßnahmen, soweit die Auszahlungen | 25 | Investitionen und Investitionsforderungsmaßnahmen, soweit die Auszahlungen | ||
26 | beziehungsweise Ausgaben nicht erheblich und unabweisbar sind, | 26 | beziehungsweise Ausgaben nicht erheblich und unabweisbar sind, | ||
27 | 2. | 27 | 2. | ||
28 | Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung hoherer Personalausgaben, die | 28 | Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung hoherer Personalausgaben, die | ||
29 | auf Grund des Beamten- oder Tarifrechts oder fur die Erfullung neuer Aufgaben | 29 | auf Grund des Beamten- oder Tarifrechts oder fur die Erfullung neuer Aufgaben | ||
30 | notwendig werden. | 30 | notwendig werden. |
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