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Sie können sich Art. 64 GO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich
2Die Vorschriften über die Einzahlungen und Auszahlungen sowie Erträge und Aufwendungen beziehungsweise Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Eigenbetriebe der Gemeinde bleiben unberührt.
(2) 1Der Haushaltsplan ist bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung in einen Ergebnishaushalt und einen Finanzhaushalt, bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik in einen Verwaltungshaushalt und einen Vermögenshaushalt zu gliedern. 2Der Stellenplan für die Beamten und Arbeitnehmer der Gemeinde ist Teil des Haushaltsplans. 3Die bei der Sparkasse beschäftigten Beamten und Arbeitnehmer sind in diesem Stellenplan nicht auszuweisen, wenn und soweit nach Sparkassenrecht ein verbindlicher Stellenplan aufzustellen ist.
(3) 1Der Haushaltsplan muß ausgeglichen sein. 2Er ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde und nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich. 3Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.
Haushaltsplan | Haushaltsplan | ||||
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f | 1 | (1) 1Der Haushaltsplan enthalt alle im Haushaltsjahr fur die Erfullung der | f | 1 | (1) 1Der Haushaltsplan enthalt alle im Haushaltsjahr fur die Erfullung der |
2 | Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich | 2 | Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | anfallenden Ertrage, eingehenden Einzahlungen, entstehenden Aufwendungen sowie | 4 | anfallenden Ertrage, eingehenden Einzahlungen, entstehenden Aufwendungen sowie | ||
5 | zu leistenden Auszahlungen bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsatzen der | 5 | zu leistenden Auszahlungen bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsatzen der | ||
6 | doppelten kommunalen Buchfuhrung, | 6 | doppelten kommunalen Buchfuhrung, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | zu erwartenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben bei Haushaltswirtschaft | 8 | zu erwartenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben bei Haushaltswirtschaft | ||
9 | nach den Grundsatzen der Kameralistik, | 9 | nach den Grundsatzen der Kameralistik, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | benotigten Verpflichtungsermachtigungen. | 11 | benotigten Verpflichtungsermachtigungen. | ||
12 | 2Die Vorschriften uber die Einzahlungen und Auszahlungen sowie Ertrage und | 12 | 2Die Vorschriften uber die Einzahlungen und Auszahlungen sowie Ertrage und | ||
13 | Aufwendungen beziehungsweise Einnahmen, Ausgaben und | 13 | Aufwendungen beziehungsweise Einnahmen, Ausgaben und | ||
14 | Verpflichtungsermachtigungen der Eigenbetriebe der Gemeinde bleiben unberuhrt. | 14 | Verpflichtungsermachtigungen der Eigenbetriebe der Gemeinde bleiben unberuhrt. | ||
15 | (2) 1Der Haushaltsplan ist bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsatzen der | 15 | (2) 1Der Haushaltsplan ist bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsatzen der | ||
16 | doppelten kommunalen Buchfuhrung in einen Ergebnishaushalt und einen | 16 | doppelten kommunalen Buchfuhrung in einen Ergebnishaushalt und einen | ||
17 | Finanzhaushalt, bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsatzen der Kameralistik | 17 | Finanzhaushalt, bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsatzen der Kameralistik | ||
18 | in einen Verwaltungshaushalt und einen Vermogenshaushalt zu gliedern. 2Der | 18 | in einen Verwaltungshaushalt und einen Vermogenshaushalt zu gliedern. 2Der | ||
t | 19 | Stellenplan fur die Beamten und Arbeitnehmer der Gemeinde ist Teil des | t | 19 | Stellenplan fur die Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und |
20 | Haushaltsplans. 3Die bei der Sparkasse beschaftigten Beamten und Arbeitnehmer | 20 | Arbeitnehmer der Gemeinde ist Teil des Haushaltsplans. 3Die bei der Sparkasse | ||
21 | beschaftigten Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | ||||
21 | sind in diesem Stellenplan nicht auszuweisen, wenn und soweit nach | 22 | sind in diesem Stellenplan nicht auszuweisen, wenn und soweit nach | ||
22 | Sparkassenrecht ein verbindlicher Stellenplan aufzustellen ist. | 23 | Sparkassenrecht ein verbindlicher Stellenplan aufzustellen ist. | ||
23 | (3) 1Der Haushaltsplan muß ausgeglichen sein. 2Er ist Grundlage fur die | 24 | (3) 1Der Haushaltsplan muß ausgeglichen sein. 2Er ist Grundlage fur die | ||
24 | Haushaltswirtschaft der Gemeinde und nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf | 25 | Haushaltswirtschaft der Gemeinde und nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf | ||
25 | Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften fur die Haushaltsfuhrung | 26 | Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften fur die Haushaltsfuhrung | ||
26 | verbindlich. 3Anspruche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder | 27 | verbindlich. 3Anspruche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder | ||
27 | begrundet noch aufgehoben. | 28 | begrundet noch aufgehoben. |
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