Lade...
Lade...
Sie können sich Art. 60a GO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1In Gemeindeteilen, die am 18. Januar 1952 noch selbständige Gemeinden waren und die im Gemeinderat nicht vertreten sind, hat auf Antrag eines Drittels der dort ansässigen Gemeindebürger der erste Bürgermeister eine Ortsversammlung einzuberufen, die aus ihrer Mitte in geheimer Wahl einen Ortssprecher wählt. 2Art. 51 Abs. 3 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend. 3Die Amtszeit des Ortssprechers endet mit der Wahlzeit des Gemeinderats; sie endet nicht deshalb, weil der Gemeindeteil im Gemeinderat vertreten wird.
(2) 1Der Ortssprecher kann an allen Sitzungen des Gemeinderats mit beratender Stimme teilnehmen und Anträge stellen. 2Der Gemeinderat kann diese Rechte durch die Geschäftsordnung auf die Wahrnehmung örtlicher Angelegenheiten beschränken.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn für den Gemeindeteil ein Bezirksausschuß nach Art. 60 Abs. 2 besteht.
Ortssprecher | Ortssprecherinnen und Ortssprecher | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) 1In Gemeindeteilen, die am 18. Januar 1952 noch selbstandige Gemeinden | f | 1 | (1) 1In Gemeindeteilen, die am 18. Januar 1952 noch selbstandige Gemeinden |
2 | waren und die im Gemeinderat nicht vertreten sind, hat auf Antrag eines | 2 | waren und die im Gemeinderat nicht vertreten sind, hat auf Antrag eines | ||
t | 3 | Drittels der dort ansassigen Gemeindeburger der erste Burgermeister eine | t | 3 | Drittels der dort ansassigen Gemeindeburgerinnen und Gemeindeburger die erste |
4 | Burgermeisterin oder der erste Burgermeister eine Ortsversammlung | ||||
4 | Ortsversammlung einzuberufen, die aus ihrer Mitte in geheimer Wahl einen | 5 | einzuberufen, die aus ihrer Mitte in geheimer Wahl eine Ortssprecherin oder | ||
5 | Ortssprecher wahlt. 2Art. 51 Abs. 3 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend. 3Die | 6 | einen Ortssprecher wahlt. 2Ein Antrag ist nicht erforderlich, falls der | ||
6 | Amtszeit des Ortssprechers endet mit der Wahlzeit des Gemeinderats; sie endet | 7 | Gemeinderat die Wahl einer Ortssprecherin oder eines Ortssprechers beschließt | ||
7 | nicht deshalb, weil der Gemeindeteil im Gemeinderat vertreten wird. | 8 | oder durch Satzung bestimmt. 3Art. 51 Abs. 3 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend. | ||
8 | (2) 1Der Ortssprecher kann an allen Sitzungen des Gemeinderats mit beratender | 9 | 4Die Amtszeit der Ortssprecherin oder des Ortssprechers endet mit der Wahlzeit | ||
9 | Stimme teilnehmen und Antrage stellen. 2Der Gemeinderat kann diese Rechte | 10 | des Gemeinderats. 5Die Amtszeit endet nicht deshalb, weil der Gemeindeteil im | ||
10 | durch die Geschaftsordnung auf die Wahrnehmung ortlicher Angelegenheiten | 11 | Gemeinderat vertreten wird. | ||
11 | beschranken. | 12 | (2) 1Abweichend von Abs. 1 Satz 1 kann die erste Burgermeisterin oder der | ||
13 | erste Burgermeister entscheiden, die Ortssprecherwahl durch briefliche | ||||
14 | Abstimmung durchzufuhren. 2In diesem Fall hat die erste Burgermeisterin oder | ||||
15 | der erste Burgermeister bekannt zu machen, dass eine Ortssprecherwahl | ||||
16 | stattfindet. 3In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass alle | ||||
17 | Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen von Amts wegen ohne Antrag erhalten, | ||||
18 | bis wann die wahlberechtigten Gemeindeburgerinnen und Gemeindeburger | ||||
19 | Wahlvorschlage bei der Gemeinde einreichen konnen und bis wann die Wahlbriefe | ||||
20 | spatestens bei der Gemeinde eingehen mussen. 4Ferner sind Ort und Zeit der | ||||
21 | Auszahlung bekanntzugeben. 5Vor Versand der Briefwahlunterlagen hat die | ||||
22 | Gemeinde zu prufen, ob die vorgeschlagenen Personen wahlbar sind und sich zur | ||||
23 | Wahl stellen. 6Die Wahl findet ohne Bindung an die Wahlvorschlage statt. | ||||
24 | (3) 1Ortssprecherinnen und Ortssprecher konnen an allen Sitzungen des | ||||
25 | Gemeinderats mit beratender Stimme teilnehmen und Antrage stellen. 2Der | ||||
26 | Gemeinderat kann diese Rechte durch die Geschaftsordnung auf die Wahrnehmung | ||||
27 | ortlicher Angelegenheiten beschranken. | ||||
12 | (3) Die Absatze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn fur den Gemeindeteil ein | 28 | (4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn fur den Gemeindeteil ein | ||
13 | Bezirksausschuß nach Art. 60 Abs. 2 besteht. | 29 | Bezirksausschuss nach Art. 60 Abs. 2 besteht. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.