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Sie können sich Art. 60 GO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das Gebiet der Städte mit mehr als 100 000 Einwohnern ist in Stadtbezirke einzuteilen. 2Dabei sind die geschichtlichen Zusammenhänge und Namen sowie die Besonderheiten der Bevölkerungs- und Wirtschaftsverhältnisse zu beachten.
(2) 1In den Stadtbezirken können für bestimmte auf ihren Bereich entfallende Verwaltungsaufgaben vom Stadtrat Bezirksverwaltungsstellen und Bezirksausschüsse gebildet werden. 2Der Stadtrat und in Angelegenheiten nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der erste Bürgermeister können dabei den Bezirksausschüssen die Vorberatung oder die Entscheidung unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt übertragen. 3In Städten mit mehr als einer Million Einwohnern sind Bezirksausschüsse zu bilden.
(3) 1Werden Bezirksausschüsse gebildet, so hat deren Zusammensetzung entsprechend dem Wahlergebnis der Stadtratswahlen im jeweiligen Stadtbezirk zu erfolgen. 2Sind den Bezirksausschüssen eigene Entscheidungsrechte übertragen, werden die Mitglieder der Bezirksausschüsse von den im Stadtbezirk wohnenden Gemeindebürgern gleichzeitig mit den Stadtratsmitgliedern für die Wahlzeit des Stadtrats gewählt. 3Geschieht die Übertragung eigener Entscheidungsrechte innerhalb der Wahlzeit des Stadtrats, erfolgt die Wahl der Mitglieder der Bezirksausschüsse zum Zeitpunkt der Übertragung der Entscheidungsrechte. 4Für die Wahl gelten die Vorschriften über die Wahl der Gemeinderäte mit Ausnahme des Art. 31 Abs. 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Wahlorgane für die Wahl der Stadträte auch für die Wahl der Mitglieder der Bezirksausschüsse zuständig sind und dass das Ergebnis dieser Wahl erst nach der Feststellung des Ergebnisses der Stadtratswahl zu ermitteln und festzustellen ist.
(4) Empfehlungen und Anträge der Bezirksausschüsse, für die der Stadtrat zuständig ist, sind von diesem oder einem beschließenden Ausschuß innerhalb einer Frist von drei Monaten zu behandeln.
(5) 1Das Nähere regelt eine Gemeindesatzung. 2Den Bezirksverwaltungsstellen kann der erste Bürgermeister in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung auch einzelne seiner Befugnisse übertragen (Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 1).
Einteilung in Stadtbezirke | Einteilung in Stadtbezirke | ||||
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t | 1 | Einteilung in Stadtbezirke | t | 1 | Einteilung in Stadtbezirke |
Einteilung in Stadtbezirke | Einteilung in Stadtbezirke | ||||
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n | 1 | (1) 1Das Gebiet der Stadte mit mehr als 100 000 Einwohnern ist in Stadtbezirke | n | 1 | (1) 1Das Gebiet der Stadte mit mehr als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern |
2 | einzuteilen. 2Dabei sind die geschichtlichen Zusammenhange und Namen sowie die | 2 | ist in Stadtbezirke einzuteilen. 2Dabei sind die geschichtlichen Zusammenhange | ||
3 | Besonderheiten der Bevolkerungs- und Wirtschaftsverhaltnisse zu beachten. | 3 | und Namen sowie die Besonderheiten der Bevolkerungs- und | ||
4 | Wirtschaftsverhaltnisse zu beachten. | ||||
4 | (2) 1In den Stadtbezirken konnen fur bestimmte auf ihren Bereich entfallende | 5 | (2) 1In den Stadtbezirken konnen fur bestimmte auf ihren Bereich entfallende | ||
5 | Verwaltungsaufgaben vom Stadtrat Bezirksverwaltungsstellen und | 6 | Verwaltungsaufgaben vom Stadtrat Bezirksverwaltungsstellen und | ||
6 | Bezirksausschusse gebildet werden. 2Der Stadtrat und in Angelegenheiten nach | 7 | Bezirksausschusse gebildet werden. 2Der Stadtrat und in Angelegenheiten nach | ||
n | 7 | Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der erste Burgermeister konnen dabei den | n | 8 | Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die erste Burgermeisterin oder der erste |
8 | Bezirksausschussen die Vorberatung oder die Entscheidung unter Beachtung der | 9 | Burgermeister konnen dabei den Bezirksausschussen die Vorberatung oder die | ||
9 | Belange der gesamten Stadt ubertragen. 3In Stadten mit mehr als einer Million | 10 | Entscheidung unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt ubertragen. 3In | ||
11 | Stadten mit mehr als einer Million Einwohnerinnen und Einwohnern sind | ||||
10 | Einwohnern sind Bezirksausschusse zu bilden. | 12 | Bezirksausschusse zu bilden. | ||
11 | (3) 1Werden Bezirksausschusse gebildet, so hat deren Zusammensetzung | 13 | (3) 1Werden Bezirksausschusse gebildet, so hat deren Zusammensetzung | ||
12 | entsprechend dem Wahlergebnis der Stadtratswahlen im jeweiligen Stadtbezirk zu | 14 | entsprechend dem Wahlergebnis der Stadtratswahlen im jeweiligen Stadtbezirk zu | ||
13 | erfolgen. 2Sind den Bezirksausschussen eigene Entscheidungsrechte ubertragen, | 15 | erfolgen. 2Sind den Bezirksausschussen eigene Entscheidungsrechte ubertragen, | ||
14 | werden die Mitglieder der Bezirksausschusse von den im Stadtbezirk wohnenden | 16 | werden die Mitglieder der Bezirksausschusse von den im Stadtbezirk wohnenden | ||
n | 15 | Gemeindeburgern gleichzeitig mit den Stadtratsmitgliedern fur die Wahlzeit des | n | 17 | Gemeindeburgerinnen und Gemeindeburgern gleichzeitig mit den |
16 | Stadtrats gewahlt. 3Geschieht die Übertragung eigener Entscheidungsrechte | 18 | Stadtratsmitgliedern fur die Wahlzeit des Stadtrats gewahlt. 3Geschieht die | ||
17 | innerhalb der Wahlzeit des Stadtrats, erfolgt die Wahl der Mitglieder der | 19 | Übertragung eigener Entscheidungsrechte innerhalb der Wahlzeit des Stadtrats, | ||
18 | Bezirksausschusse zum Zeitpunkt der Übertragung der Entscheidungsrechte. 4Fur | 20 | erfolgt die Wahl der Mitglieder der Bezirksausschusse zum Zeitpunkt der | ||
19 | die Wahl gelten die Vorschriften uber die Wahl der Gemeinderate mit Ausnahme | 21 | Übertragung der Entscheidungsrechte. 4Fur die Wahl gelten die Vorschriften | ||
22 | uber die Wahl der Gemeinderatsmitglieder mit Ausnahme des Art. 31 Abs. 3 | ||||
20 | des Art. 31 Abs. 3 sinngemaß mit der Maßgabe, dass die Wahlorgane fur die Wahl | 23 | sinngemaß mit der Maßgabe, dass die Wahlorgane fur die Wahl der | ||
21 | der Stadtrate auch fur die Wahl der Mitglieder der Bezirksausschusse zustandig | 24 | Stadtratsmitglieder auch fur die Wahl der Mitglieder der Bezirksausschusse | ||
22 | sind und dass das Ergebnis dieser Wahl erst nach der Feststellung des | 25 | zustandig sind und dass das Ergebnis dieser Wahl erst nach der Feststellung | ||
23 | Ergebnisses der Stadtratswahl zu ermitteln und festzustellen ist. | 26 | des Ergebnisses der Stadtratswahl zu ermitteln und festzustellen ist. | ||
24 | (4) Empfehlungen und Antrage der Bezirksausschusse, fur die der Stadtrat | 27 | (4) Empfehlungen und Antrage der Bezirksausschusse, fur die der Stadtrat | ||
25 | zustandig ist, sind von diesem oder einem beschließenden Ausschuß innerhalb | 28 | zustandig ist, sind von diesem oder einem beschließenden Ausschuß innerhalb | ||
26 | einer Frist von drei Monaten zu behandeln. | 29 | einer Frist von drei Monaten zu behandeln. | ||
27 | (5) 1Das Nahere regelt eine Gemeindesatzung. 2Den Bezirksverwaltungsstellen | 30 | (5) 1Das Nahere regelt eine Gemeindesatzung. 2Den Bezirksverwaltungsstellen | ||
t | 28 | kann der erste Burgermeister in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung auch | t | 31 | kann die erste Burgermeisterin oder der erste Burgermeister in Angelegenheiten |
29 | einzelne seiner Befugnisse ubertragen (Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 1). | 32 | der laufenden Verwaltung auch einzelne ihrer Befugnisse ubertragen (Art. 39 | ||
33 | Abs. 2 Halbsatz 1). |
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