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Sie können sich Art. 57 GO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Im eigenen Wirkungskreis sollen die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen schaffen und erhalten, die nach den örtlichen Verhältnissen für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl und die Förderung des Gemeinschaftslebens ihrer Einwohner erforderlich sind, insbesondere Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Feuersicherheit, der öffentlichen Reinlichkeit, des öffentlichen Verkehrs, der Gesundheit, der öffentlichen Wohlfahrtspflege einschließlich der Jugendhilfe, des öffentlichen Unterrichts und der Erwachsenenbildung, der Jugendertüchtigung, des Breitensports und der Kultur- und Archivpflege; hierbei sind die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu berücksichtigen. 2Die Verpflichtung, diese Aufgaben zu erfüllen, bestimmt sich nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften.
(2) 1Die Gemeinden sind unbeschadet bestehender Verbindlichkeiten Dritter in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, die aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung mit Trinkwasser herzustellen und zu unterhalten. 2Sonstige gesetzlich festgelegte Verpflichtungen der Gemeinden bleiben unberührt.
(3) Übersteigt eine Pflichtaufgabe die Leistungsfähigkeit einer Gemeinde, so ist die Aufgabe in kommunaler Zusammenarbeit zu erfüllen.
Aufgaben des eigenen Wirkungskreises | Aufgaben des eigenen Wirkungskreises | ||||
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t | 1 | Aufgaben des eigenen Wirkungskreises | t | 1 | Aufgaben des eigenen Wirkungskreises |
Aufgaben des eigenen Wirkungskreises | Aufgaben des eigenen Wirkungskreises | ||||
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f | 1 | (1) 1Im eigenen Wirkungskreis sollen die Gemeinden in den Grenzen ihrer | f | 1 | (1) 1Im eigenen Wirkungskreis sollen die Gemeinden in den Grenzen ihrer |
2 | Leistungsfahigkeit die offentlichen Einrichtungen schaffen und erhalten, die | 2 | Leistungsfahigkeit die offentlichen Einrichtungen schaffen und erhalten, die | ||
3 | nach den ortlichen Verhaltnissen fur das wirtschaftliche, soziale und | 3 | nach den ortlichen Verhaltnissen fur das wirtschaftliche, soziale und | ||
t | 4 | kulturelle Wohl und die Forderung des Gemeinschaftslebens ihrer Einwohner | t | 4 | kulturelle Wohl und die Forderung des Gemeinschaftslebens ihrer Einwohnerinnen |
5 | erforderlich sind, insbesondere Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der | 5 | und Einwohner erforderlich sind, insbesondere Einrichtungen zur | ||
6 | offentlichen Sicherheit und Ordnung, der Feuersicherheit, der offentlichen | 6 | Aufrechterhaltung der offentlichen Sicherheit und Ordnung, der | ||
7 | Reinlichkeit, des offentlichen Verkehrs, der Gesundheit, der offentlichen | 7 | Feuersicherheit, der offentlichen Reinlichkeit, des offentlichen Verkehrs, der | ||
8 | Wohlfahrtspflege einschließlich der Jugendhilfe, des offentlichen Unterrichts | 8 | Gesundheit, der offentlichen Wohlfahrtspflege einschließlich der Jugendhilfe, | ||
9 | und der Erwachsenenbildung, der Jugendertuchtigung, des Breitensports und der | 9 | des offentlichen Unterrichts und der Erwachsenenbildung, der | ||
10 | Kultur- und Archivpflege; hierbei sind die Belange des Natur- und | 10 | Jugendertuchtigung, des Breitensports und der Kultur- und Archivpflege; | ||
11 | Umweltschutzes zu berucksichtigen. 2Die Verpflichtung, diese Aufgaben zu | 11 | hierbei sind die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu berucksichtigen. | ||
12 | erfullen, bestimmt sich nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften. | 12 | 2Die Verpflichtung, diese Aufgaben zu erfullen, bestimmt sich nach den | ||
13 | besonderen gesetzlichen Vorschriften. | ||||
13 | (2) 1Die Gemeinden sind unbeschadet bestehender Verbindlichkeiten Dritter in | 14 | (2) 1Die Gemeinden sind unbeschadet bestehender Verbindlichkeiten Dritter in | ||
14 | den Grenzen ihrer Leistungsfahigkeit verpflichtet, die aus Grunden des | 15 | den Grenzen ihrer Leistungsfahigkeit verpflichtet, die aus Grunden des | ||
15 | offentlichen Wohls erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung mit Trinkwasser | 16 | offentlichen Wohls erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung mit Trinkwasser | ||
16 | herzustellen und zu unterhalten. 2Sonstige gesetzlich festgelegte | 17 | herzustellen und zu unterhalten. 2Sonstige gesetzlich festgelegte | ||
17 | Verpflichtungen der Gemeinden bleiben unberuhrt. | 18 | Verpflichtungen der Gemeinden bleiben unberuhrt. | ||
18 | (3) Übersteigt eine Pflichtaufgabe die Leistungsfahigkeit einer Gemeinde, so | 19 | (3) Übersteigt eine Pflichtaufgabe die Leistungsfahigkeit einer Gemeinde, so | ||
19 | ist die Aufgabe in kommunaler Zusammenarbeit zu erfullen. | 20 | ist die Aufgabe in kommunaler Zusammenarbeit zu erfullen. |
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