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Sie können sich Art. 56a GO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Alle Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen, sind von den Gemeinden geheimzuhalten. 2Die in anderen Rechtsvorschriften geregelte Verpflichtung zur Verschwiegenheit bleibt unberührt.
(2) 1Zur Geheimhaltung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten haben die Gemeinden die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. 2Sie haben insoweit auch die für die Behörden des Freistaates Bayern geltenden Verwaltungsvorschriften zu beachten. 3Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann hierzu Richtlinien aufstellen und Weisungen erteilen, die nicht der Einschränkung nach Art. 109 Abs. 2 Satz 2 unterliegen.
(3) 1 Der erste Bürgermeister ist zu Beginn seiner Amtszeit durch die Rechtsaufsichtsbehörde schriftlich besonders zu verpflichten, die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angelegenheiten geheimzuhalten und die hierfür geltenden Vorschriften zu beachten. 2In gleicher Weise hat der erste Bürgermeister seine Stellvertreter zu verpflichten. 3Gemeinderatsmitglieder und Gemeindebedienstete hat er zu verpflichten, bevor sie mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Angelegenheiten befaßt werden. 4Art. 3a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
Geheimhaltung | Geheimhaltung | ||||
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f | 1 | (1) 1Alle Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer | f | 1 | (1) 1Alle Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer |
2 | wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Lander Unbefugten nicht | 2 | wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Lander Unbefugten nicht | ||
3 | bekannt werden durfen, sind von den Gemeinden geheimzuhalten. 2Die in anderen | 3 | bekannt werden durfen, sind von den Gemeinden geheimzuhalten. 2Die in anderen | ||
4 | Rechtsvorschriften geregelte Verpflichtung zur Verschwiegenheit bleibt | 4 | Rechtsvorschriften geregelte Verpflichtung zur Verschwiegenheit bleibt | ||
5 | unberuhrt. | 5 | unberuhrt. | ||
6 | (2) 1Zur Geheimhaltung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten | 6 | (2) 1Zur Geheimhaltung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten | ||
7 | haben die Gemeinden die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. 2Sie haben | 7 | haben die Gemeinden die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. 2Sie haben | ||
8 | insoweit auch die fur die Behorden des Freistaates Bayern geltenden | 8 | insoweit auch die fur die Behorden des Freistaates Bayern geltenden | ||
9 | Verwaltungsvorschriften zu beachten. 3Das Staatsministerium des Innern, fur | 9 | Verwaltungsvorschriften zu beachten. 3Das Staatsministerium des Innern, fur | ||
10 | Sport und Integration kann hierzu Richtlinien aufstellen und Weisungen | 10 | Sport und Integration kann hierzu Richtlinien aufstellen und Weisungen | ||
11 | erteilen, die nicht der Einschrankung nach Art. 109 Abs. 2 Satz 2 unterliegen. | 11 | erteilen, die nicht der Einschrankung nach Art. 109 Abs. 2 Satz 2 unterliegen. | ||
t | 12 | (3) 1 Der erste Burgermeister ist zu Beginn seiner Amtszeit durch die | t | 12 | (3) 1 Die erste Burgermeisterin oder der erste Burgermeister ist zu Beginn |
13 | Rechtsaufsichtsbehorde schriftlich besonders zu verpflichten, die in Absatz 1 | 13 | ihrer oder seiner Amtszeit durch die Rechtsaufsichtsbehorde schriftlich | ||
14 | Satz 1 genannten Angelegenheiten geheimzuhalten und die hierfur geltenden | 14 | besonders zu verpflichten, die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angelegenheiten | ||
15 | Vorschriften zu beachten. 2In gleicher Weise hat der erste Burgermeister seine | 15 | geheimzuhalten und die hierfur geltenden Vorschriften zu beachten. 2In | ||
16 | gleicher Weise hat die erste Burgermeisterin oder der erste Burgermeister ihre | ||||
16 | Stellvertreter zu verpflichten. 3Gemeinderatsmitglieder und | 17 | oder seine Stellvertretung zu verpflichten. 3Gemeinderatsmitglieder und | ||
17 | Gemeindebedienstete hat er zu verpflichten, bevor sie mit den in Absatz 1 Satz | 18 | Gemeindebedienstete sind zu verpflichten, bevor sie mit den in Absatz 1 Satz 1 | ||
18 | 1 genannten Angelegenheiten befaßt werden. 4Art. 3a des Bayerischen | 19 | genannten Angelegenheiten befaßt werden. 4Art. 3a BayVwVfG findet keine | ||
19 | Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. | 20 | Anwendung. |
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