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Sie können sich Art. 56 GO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die gemeindliche Verwaltungstätigkeit muß mit der Verfassung und den Gesetzen im Einklang stehen. 2Sie darf nur von sachlichen Gesichtspunkten geleitet sein.
(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte zu sorgen und die dafür erforderlichen Einrichtungen zu schaffen.
(3) Jeder Gemeindeeinwohner kann sich mit Eingaben und Beschwerden an den Gemeinderat wenden.
(4) 1Für Gemeinden gelten § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 sowie die §§ 13 bis 18 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) entsprechend. 2Ausgenommen von Satz 1 sind Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder in der Regel weniger als 50 Beschäftigten. 3Die Gemeinden können eine geeignete staatliche interne Meldestelle im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration als Dritten im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 HinSchG mit den Aufgaben der internen Meldestelle betrauen.
Gesetzmäßigkeit; Geschäftsgang | Gesetzmäßigkeit; Geschäftsgang | ||||
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3 | geleitet sein. | 3 | geleitet sein. | ||
4 | (2) Die Gemeinden sind verpflichtet, fur den ordnungsgemaßen Gang der | 4 | (2) Die Gemeinden sind verpflichtet, fur den ordnungsgemaßen Gang der | ||
5 | Geschafte zu sorgen und die dafur erforderlichen Einrichtungen zu schaffen. | 5 | Geschafte zu sorgen und die dafur erforderlichen Einrichtungen zu schaffen. | ||
t | 6 | (3) Jeder Gemeindeeinwohner kann sich mit Eingaben und Beschwerden an den | t | 6 | (3) Jede Gemeindeeinwohnerin und jeder Gemeindeeinwohner kann sich mit |
7 | Gemeinderat wenden. | 7 | Eingaben und Beschwerden an den Gemeinderat wenden. | ||
8 | (4) 1Fur Gemeinden gelten § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 sowie die §§ 13 bis 18 | 8 | (4) 1Fur Gemeinden gelten § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 sowie die §§ 13 bis 18 | ||
9 | des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) entsprechend. 2Ausgenommen von Satz 1 | 9 | des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) entsprechend. 2Ausgenommen von Satz 1 | ||
10 | sind Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder in | 10 | sind Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder in | ||
11 | der Regel weniger als 50 Beschaftigten. 3Die Gemeinden konnen eine geeignete | 11 | der Regel weniger als 50 Beschaftigten. 3Die Gemeinden konnen eine geeignete | ||
12 | staatliche interne Meldestelle im Geschaftsbereich des Staatsministeriums des | 12 | staatliche interne Meldestelle im Geschaftsbereich des Staatsministeriums des | ||
13 | Innern, fur Sport und Integration als Dritten im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 | 13 | Innern, fur Sport und Integration als Dritten im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 | ||
14 | HinSchG mit den Aufgaben der internen Meldestelle betrauen. | 14 | HinSchG mit den Aufgaben der internen Meldestelle betrauen. |
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