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Sie können sich Art. 54 GO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Verhandlungen des Gemeinderats sind niederzuschreiben. 2Die Niederschrift muß Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Gemeinderatsmitglieder und die der abwesenden unter Angabe ihres Abwesenheitsgrundes, die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis ersehen lassen. 3Jedes Mitglied kann verlangen, daß in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und vom Gemeinderat zu genehmigen.
(3) 1Die Gemeinderatsmitglieder können jederzeit die Niederschrift einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse erteilen lassen. 2Die Einsicht in die Niederschriften über öffentliche Sitzungen steht allen Gemeindebürgern frei; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet.
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f | 1 | (1) 1Die Verhandlungen des Gemeinderats sind niederzuschreiben. 2Die | f | 1 | (1) 1Die Verhandlungen des Gemeinderats sind niederzuschreiben. 2Die |
n | 2 | Niederschrift muß Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden | n | 2 | Niederschrift muß Tag und Ort der Sitzung, die anwesenden |
3 | Gemeinderatsmitglieder und die der abwesenden unter Angabe ihres | ||||
4 | Abwesenheitsgrundes, die behandelten Gegenstande, die Beschlusse und das | 3 | Gemeinderatsmitglieder, die behandelten Gegenstande, die Beschlusse und das | ||
5 | Abstimmungsergebnis ersehen lassen. 3Jedes Mitglied kann verlangen, daß in der | 4 | Abstimmungsergebnis ersehen lassen. 3Jedes Mitglied kann verlangen, daß in der | ||
6 | Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat. | 5 | Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat. | ||
t | 7 | (2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftfuhrer zu | t | 6 | (2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von der |
8 | unterschreiben und vom Gemeinderat zu genehmigen. | 7 | Schriftfuhrerin oder dem Schriftfuhrer zu unterschreiben und vom Gemeinderat | ||
8 | zu genehmigen. | ||||
9 | (3) 1Die Gemeinderatsmitglieder konnen jederzeit die Niederschrift einsehen | 9 | (3) 1Die Gemeinderatsmitglieder konnen jederzeit die Niederschriften der | ||
10 | und sich Abschriften der in offentlicher Sitzung gefaßten Beschlusse erteilen | 10 | offentlichen sowie der nichtoffentlichen Sitzungen des Gemeinderats einsehen | ||
11 | lassen. 2Die Einsicht in die Niederschriften uber offentliche Sitzungen steht | 11 | und sich unentgeltlich Kopien der Niederschriften der offentlichen Sitzungen | ||
12 | allen Gemeindeburgern frei; dasselbe gilt fur auswarts wohnende Personen | 12 | erteilen lassen. 2Die Gemeindeburgerinnen und Gemeindeburger konnen Einsicht | ||
13 | hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im | 13 | in die Niederschriften der offentlichen Sitzungen des Gemeinderats nehmen und | ||
14 | Gemeindegebiet. | 14 | sich Kopien erteilen lassen. 3Fur die Fertigung der Kopien nach Satz 2 konnen | ||
15 | die Gemeinden Kosten nach Maßgabe des Kostengesetzes erheben. 4Die Satze 2 und | ||||
16 | 3 gelten fur auswarts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder | ||||
17 | ihrer gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet entsprechend. |
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