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Sie können sich Art. 52 GO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Zeitpunkt und Ort der öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats sind unter Angabe der Tagesordnung, spätestens am dritten Tag vor der Sitzung, ortsüblich bekanntzumachen. 2Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Gemeinderats.
(2) 1Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen. 2Über den Ausschluß der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
(3) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekanntzugeben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.
(4) Die Sitzungen haben in einem der Allgemeinheit zugänglichen Raum stattzufinden.
Öffentlichkeit | Öffentlichkeit | ||||
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f | 1 | (1) 1Zeitpunkt und Ort der offentlichen Sitzungen des Gemeinderats sind unter | f | 1 | (1) 1Zeitpunkt und Ort der offentlichen Sitzungen des Gemeinderats sind unter |
2 | Angabe der Tagesordnung, spatestens am dritten Tag vor der Sitzung, ortsublich | 2 | Angabe der Tagesordnung, spatestens am dritten Tag vor der Sitzung, ortsublich | ||
3 | bekanntzumachen. 2Ausnahmen bedurfen der Genehmigung des Gemeinderats. | 3 | bekanntzumachen. 2Ausnahmen bedurfen der Genehmigung des Gemeinderats. | ||
4 | (2) 1Die Sitzungen sind offentlich, soweit nicht Rucksichten auf das Wohl der | 4 | (2) 1Die Sitzungen sind offentlich, soweit nicht Rucksichten auf das Wohl der | ||
5 | Allgemeinheit oder auf berechtigte Anspruche einzelner entgegenstehen. 2Über | 5 | Allgemeinheit oder auf berechtigte Anspruche einzelner entgegenstehen. 2Über | ||
6 | den Ausschluß der Öffentlichkeit wird in nichtoffentlicher Sitzung beraten und | 6 | den Ausschluß der Öffentlichkeit wird in nichtoffentlicher Sitzung beraten und | ||
7 | entschieden. | 7 | entschieden. | ||
8 | (3) Die in nichtoffentlicher Sitzung gefaßten Beschlusse sind der | 8 | (3) Die in nichtoffentlicher Sitzung gefaßten Beschlusse sind der | ||
9 | Öffentlichkeit bekanntzugeben, sobald die Grunde fur die Geheimhaltung | 9 | Öffentlichkeit bekanntzugeben, sobald die Grunde fur die Geheimhaltung | ||
10 | weggefallen sind. | 10 | weggefallen sind. | ||
t | 11 | (4) Die Sitzungen haben in einem der Allgemeinheit zuganglichen Raum | t | 11 | (4) 1Die Sitzungen haben in einem der Allgemeinheit zuganglichen Raum |
12 | stattzufinden. | 12 | stattzufinden. 2Erganzend kann die Gemeinde eine Echtzeitubertragung der | ||
13 | offentlichen Sitzungen des Gemeinderats in Ton und Bild uber das Internet | ||||
14 | zulassen und die Aufzeichnungen in einer Sammlung audiovisueller Medien fur | ||||
15 | die Dauer von sechs Wochen zum Abruf fur jedermann bereitstellen. 3Findet die | ||||
16 | nachste Sitzung nicht innerhalb von sechs Wochen statt, konnen die | ||||
17 | Aufzeichnungen bis zum Ende der nachsten Sitzung zum Abruf fur jedermann | ||||
18 | bereitgestellt werden. 4Danach sind die Aufzeichnungen jeweils zu loschen. | ||||
19 | 5Die Beschlusse nach Satz 2 bedurfen jeweils einer Zweidrittelmehrheit der | ||||
20 | abstimmenden Mitglieder des Gemeinderats. 6Mit Ausnahme der oder des | ||||
21 | Vorsitzenden durfen Ton und Bild von an der Sitzung teilnehmenden Personen nur | ||||
22 | mit deren Einwilligung ubertragen, aufgezeichnet und gespeichert werden. 7Eine | ||||
23 | Übertragung, Aufzeichnung und Speicherung des Bildes einer unbeteiligten | ||||
24 | Person ist nur im Rahmen von Übersichts- oder Hintergrundaufnahmen zulassig | ||||
25 | und dies auch nur, falls die raumlichen Verhaltnisse Aufnahmen ohne | ||||
26 | unbeteiligte Personen nicht zulassen. |
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