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Sie können sich Art. 49 GO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Ein Mitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, einem Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes) oder einer von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Vereinigung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. 2Gleiches gilt, wenn ein Mitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat.
(2) Absatz 1 gilt nicht
(3) Ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, entscheidet der Gemeinderat ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten.
(4) Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.
Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung | Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung | ||||
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t | 1 | Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung | t | 1 | Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung |
Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung | Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung | ||||
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f | 1 | (1) 1Ein Mitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn | f | 1 | (1) 1Ein Mitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn |
t | 2 | der Beschluss ihm selbst, einem Angehorigen (Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen | t | 2 | der Beschluss ihm selbst, einem Angehorigen (Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG) oder |
3 | Verwaltungsverfahrensgesetzes) oder einer von ihm vertretenen naturlichen oder | 3 | einer von ihm vertretenen naturlichen oder juristischen Person oder sonstigen | ||
4 | juristischen Person oder sonstigen Vereinigung einen unmittelbaren Vorteil | 4 | Vereinigung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. 2Gleiches | ||
5 | oder Nachteil bringen kann. 2Gleiches gilt, wenn ein Mitglied in anderer als | 5 | gilt, wenn ein Mitglied in anderer als offentlicher Eigenschaft ein Gutachten | ||
6 | offentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat. | 6 | abgegeben hat. | ||
7 | (2) Absatz 1 gilt nicht | 7 | (2) Absatz 1 gilt nicht | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | fur Wahlen, | 9 | fur Wahlen, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | fur Beschlusse, mit denen der Gemeinderat eine Person zum Mitglied eines | 11 | fur Beschlusse, mit denen der Gemeinderat eine Person zum Mitglied eines | ||
12 | Ausschusses bestellt oder sie zur Wahrnehmung von Interessen der Gemeinde in | 12 | Ausschusses bestellt oder sie zur Wahrnehmung von Interessen der Gemeinde in | ||
13 | eine andere Einrichtung entsendet, dafur vorschlagt oder daraus abberuft. | 13 | eine andere Einrichtung entsendet, dafur vorschlagt oder daraus abberuft. | ||
14 | (3) Ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, entscheidet der | 14 | (3) Ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, entscheidet der | ||
15 | Gemeinderat ohne Mitwirkung des personlich Beteiligten. | 15 | Gemeinderat ohne Mitwirkung des personlich Beteiligten. | ||
16 | (4) Die Mitwirkung eines wegen personlicher Beteiligung ausgeschlossenen | 16 | (4) Die Mitwirkung eines wegen personlicher Beteiligung ausgeschlossenen | ||
17 | Mitglieds hat die Ungultigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie fur das | 17 | Mitglieds hat die Ungultigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie fur das | ||
18 | Abstimmungsergebnis entscheidend war. | 18 | Abstimmungsergebnis entscheidend war. |
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