Lade...
Lade...
Sie können sich Art. 47a GO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Gemeinderatsmitglieder können an den Sitzungen des Gemeinderats mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen, soweit der Gemeinderat dies in der Geschäftsordnung zugelassen hat. 2Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder des Gemeinderats. 3Zugeschaltete Gemeinderatsmitglieder gelten in diesem Fall als anwesend im Sinn von Art. 47 Abs. 2. 4Der Gemeinderat kann die Anzahl der in einer Sitzung zuschaltbaren Gemeinderatsmitglieder in der Geschäftsordnung zahlen- oder quotenmäßig begrenzen. 5Er kann die Zuschaltmöglichkeit auch von weiteren Voraussetzungen abhängig machen, insbesondere von einer Verhinderung an der Teilnahme im Sitzungssaal. 6Bei einer Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung ist eine Teilnahme an Wahlen nicht möglich.
(2) Die Möglichkeit einer Sitzungsteilnahme mittels Ton-Bild-Übertragung ist ausgeschlossen, soweit die Sitzung als solche oder Beratungsgegenstände nach Art. 56a Abs. 1 Satz 1 geheim zu halten sind oder nach den gemäß Art. 56a Abs. 2 zu beachtenden Verwaltungsvorschriften und Richtlinien der Geheimhaltung unterliegen.
(3) 1 Der erste Bürgermeister und die Gemeinderatsmitglieder müssen sich in der Sitzung gegenseitig optisch und akustisch wahrnehmen können. 2In öffentlichen Sitzungen müssen per Ton-Bild-Übertragung teilnehmende Gemeinderatsmitglieder zudem für die im Sitzungssaal anwesende Öffentlichkeit entsprechend wahrnehmbar sein. 3Für die Zwecke der Sätze 1 und 2 ist die Übertragung von Bild und Ton der an der Sitzung teilnehmenden Personen unabhängig davon zulässig, ob sie in die Übertragung einwilligen.
(4) 1Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass in ihrem Verantwortungsbereich die technischen Voraussetzungen für eine Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung während der Sitzung durchgehend bestehen. 2Ist dies nicht der Fall oder steht nicht fest, ob eine Nichtzuschaltung in den Verantwortungsbereich der Gemeindeverwaltung oder des Gemeinderatsmitglieds fällt, darf die Sitzung nicht beginnen oder ist sie unverzüglich zu unterbrechen. 3Ein Verstoß ist unbeachtlich, falls die zunächst nicht zugeschalteten Gemeinderatsmitglieder rügelos an der Beschlussfassung teilnehmen. 4Kommt eine Zuschaltung aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, nicht zu Stande oder wird sie unterbrochen, hat dies keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Gemeinderatsmitglied gefassten Beschlusses. 5Soweit sich eine Gemeinde darauf beschränkt, die Plattform zur audiovisuellen Zuschaltung zur Verfügung zu stellen, und entweder mindestens ein Gemeinderatsmitglied zugeschaltet ist oder ein Test bestätigt, dass eine Zuschaltmöglichkeit besteht, wird vermutet, dass der Grund für eine Nichtzuschaltung eines Gemeinderatsmitglieds nicht im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegt.
(5) 1Lässt eine Gemeinde eine Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung bei nichtöffentlichen Sitzungen zu, haben die zugeschalteten Gemeinderatsmitglieder dafür Sorge zu tragen, dass die Übertragung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen werden kann. 2Art. 20 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.
Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung | Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung | t | 1 | Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung |
Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung | Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) 1Gemeinderatsmitglieder konnen an den Sitzungen des Gemeinderats mittels | f | 1 | (1) 1Gemeinderatsmitglieder konnen an den Sitzungen des Gemeinderats mittels |
2 | Ton-Bild-Übertragung teilnehmen, soweit der Gemeinderat dies in der | 2 | Ton-Bild-Übertragung teilnehmen, soweit der Gemeinderat dies in der | ||
3 | Geschaftsordnung zugelassen hat. 2Der Beschluss bedarf einer | 3 | Geschaftsordnung zugelassen hat. 2Der Beschluss bedarf einer | ||
4 | Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder des Gemeinderats. | 4 | Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder des Gemeinderats. | ||
5 | 3Zugeschaltete Gemeinderatsmitglieder gelten in diesem Fall als anwesend im | 5 | 3Zugeschaltete Gemeinderatsmitglieder gelten in diesem Fall als anwesend im | ||
6 | Sinn von Art. 47 Abs. 2. 4Der Gemeinderat kann die Anzahl der in einer Sitzung | 6 | Sinn von Art. 47 Abs. 2. 4Der Gemeinderat kann die Anzahl der in einer Sitzung | ||
7 | zuschaltbaren Gemeinderatsmitglieder in der Geschaftsordnung zahlen- oder | 7 | zuschaltbaren Gemeinderatsmitglieder in der Geschaftsordnung zahlen- oder | ||
8 | quotenmaßig begrenzen. 5Er kann die Zuschaltmoglichkeit auch von weiteren | 8 | quotenmaßig begrenzen. 5Er kann die Zuschaltmoglichkeit auch von weiteren | ||
9 | Voraussetzungen abhangig machen, insbesondere von einer Verhinderung an der | 9 | Voraussetzungen abhangig machen, insbesondere von einer Verhinderung an der | ||
10 | Teilnahme im Sitzungssaal. 6Bei einer Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung | 10 | Teilnahme im Sitzungssaal. 6Bei einer Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung | ||
11 | ist eine Teilnahme an Wahlen nicht moglich. | 11 | ist eine Teilnahme an Wahlen nicht moglich. | ||
12 | (2) Die Moglichkeit einer Sitzungsteilnahme mittels Ton-Bild-Übertragung ist | 12 | (2) Die Moglichkeit einer Sitzungsteilnahme mittels Ton-Bild-Übertragung ist | ||
13 | ausgeschlossen, soweit die Sitzung als solche oder Beratungsgegenstande nach | 13 | ausgeschlossen, soweit die Sitzung als solche oder Beratungsgegenstande nach | ||
14 | Art. 56a Abs. 1 Satz 1 geheim zu halten sind oder nach den gemaß Art. 56a Abs. | 14 | Art. 56a Abs. 1 Satz 1 geheim zu halten sind oder nach den gemaß Art. 56a Abs. | ||
15 | 2 zu beachtenden Verwaltungsvorschriften und Richtlinien der Geheimhaltung | 15 | 2 zu beachtenden Verwaltungsvorschriften und Richtlinien der Geheimhaltung | ||
16 | unterliegen. | 16 | unterliegen. | ||
n | 17 | (3) 1 Der erste Burgermeister und die Gemeinderatsmitglieder mussen sich in | n | 17 | (3) 1 Die erste Burgermeisterin oder der erste Burgermeister und die |
18 | der Sitzung gegenseitig optisch und akustisch wahrnehmen konnen. 2In | 18 | Gemeinderatsmitglieder mussen sich in der Sitzung gegenseitig optisch und | ||
19 | offentlichen Sitzungen mussen per Ton-Bild-Übertragung teilnehmende | 19 | akustisch wahrnehmen konnen. 2In offentlichen Sitzungen mussen per Ton-Bild- | ||
20 | Gemeinderatsmitglieder zudem fur die im Sitzungssaal anwesende Öffentlichkeit | 20 | Übertragung teilnehmende Gemeinderatsmitglieder zudem fur die im Sitzungssaal | ||
21 | entsprechend wahrnehmbar sein. 3Fur die Zwecke der Satze 1 und 2 ist die | 21 | anwesende Öffentlichkeit entsprechend wahrnehmbar sein. 3Fur die Zwecke der | ||
22 | Übertragung von Bild und Ton der an der Sitzung teilnehmenden Personen | 22 | Satze 1 und 2 ist die Übertragung von Bild und Ton der an der Sitzung | ||
23 | unabhangig davon zulassig, ob sie in die Übertragung einwilligen. | 23 | teilnehmenden Personen unabhangig davon zulassig, ob sie in die Übertragung | ||
24 | einwilligen. | ||||
24 | (4) 1Die Gemeinde hat dafur Sorge zu tragen, dass in ihrem | 25 | (4) 1Die Gemeinde hat dafur Sorge zu tragen, dass in ihrem | ||
25 | Verantwortungsbereich die technischen Voraussetzungen fur eine Zuschaltung | 26 | Verantwortungsbereich die technischen Voraussetzungen fur eine Zuschaltung | ||
26 | mittels Ton-Bild-Übertragung wahrend der Sitzung durchgehend bestehen. 2Ist | 27 | mittels Ton-Bild-Übertragung wahrend der Sitzung durchgehend bestehen. 2Ist | ||
27 | dies nicht der Fall oder steht nicht fest, ob eine Nichtzuschaltung in den | 28 | dies nicht der Fall oder steht nicht fest, ob eine Nichtzuschaltung in den | ||
28 | Verantwortungsbereich der Gemeindeverwaltung oder des Gemeinderatsmitglieds | 29 | Verantwortungsbereich der Gemeindeverwaltung oder des Gemeinderatsmitglieds | ||
29 | fallt, darf die Sitzung nicht beginnen oder ist sie unverzuglich zu | 30 | fallt, darf die Sitzung nicht beginnen oder ist sie unverzuglich zu | ||
30 | unterbrechen. 3Ein Verstoß ist unbeachtlich, falls die zunachst nicht | 31 | unterbrechen. 3Ein Verstoß ist unbeachtlich, falls die zunachst nicht | ||
31 | zugeschalteten Gemeinderatsmitglieder rugelos an der Beschlussfassung | 32 | zugeschalteten Gemeinderatsmitglieder rugelos an der Beschlussfassung | ||
32 | teilnehmen. 4Kommt eine Zuschaltung aus Grunden, die nicht im | 33 | teilnehmen. 4Kommt eine Zuschaltung aus Grunden, die nicht im | ||
33 | Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, nicht zu Stande oder wird sie | 34 | Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, nicht zu Stande oder wird sie | ||
34 | unterbrochen, hat dies keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das | 35 | unterbrochen, hat dies keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das | ||
35 | betroffene Gemeinderatsmitglied gefassten Beschlusses. 5Soweit sich eine | 36 | betroffene Gemeinderatsmitglied gefassten Beschlusses. 5Soweit sich eine | ||
36 | Gemeinde darauf beschrankt, die Plattform zur audiovisuellen Zuschaltung zur | 37 | Gemeinde darauf beschrankt, die Plattform zur audiovisuellen Zuschaltung zur | ||
37 | Verfugung zu stellen, und entweder mindestens ein Gemeinderatsmitglied | 38 | Verfugung zu stellen, und entweder mindestens ein Gemeinderatsmitglied | ||
38 | zugeschaltet ist oder ein Test bestatigt, dass eine Zuschaltmoglichkeit | 39 | zugeschaltet ist oder ein Test bestatigt, dass eine Zuschaltmoglichkeit | ||
39 | besteht, wird vermutet, dass der Grund fur eine Nichtzuschaltung eines | 40 | besteht, wird vermutet, dass der Grund fur eine Nichtzuschaltung eines | ||
40 | Gemeinderatsmitglieds nicht im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegt. | 41 | Gemeinderatsmitglieds nicht im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegt. | ||
t | t | 42 | 6Gleiches gilt, falls die Gemeinde einer insbesondere durch die Bereitstellung | ||
43 | und Betreuung der technischen Mittel fur die Gemeinderatsmitglieder | ||||
44 | erweiterten Verantwortung belegbar nachgekommen ist. | ||||
41 | (5) 1Lasst eine Gemeinde eine Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung bei | 45 | (5) 1Lasst eine Gemeinde eine Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung bei | ||
42 | nichtoffentlichen Sitzungen zu, haben die zugeschalteten | 46 | nichtoffentlichen Sitzungen zu, haben die zugeschalteten | ||
43 | Gemeinderatsmitglieder dafur Sorge zu tragen, dass die Übertragung in ihrem | 47 | Gemeinderatsmitglieder dafur Sorge zu tragen, dass die Übertragung in ihrem | ||
44 | Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen werden kann. 2Art. 20 Abs. 4 | 48 | Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen werden kann. 2Art. 20 Abs. 4 | ||
45 | Satz 1 gilt entsprechend. | 49 | Satz 1 gilt entsprechend. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.