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Sie können sich Art. 46 GO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Im Rahmen der Geschäftsordnung leitet und verteilt der erste Bürgermeister die Geschäfte. 2Über die Verteilung der Geschäfte unter die Gemeinderatsmitglieder beschließt der Gemeinderat.
(2) 1Der erste Bürgermeister bereitet die Beratungsgegenstände vor. 2Er beruft den Gemeinderat unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein, erstmals unverzüglich nach Beginn der Wahlzeit. 3Der Gemeinderat ist auch unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder schriftlich oder elektronisch unter Bezeichnung des Beratungsgegenstands verlangt. 4Die Sitzung muß spätestens am 14. Tag nach Beginn der Wahlzeit oder nach Eingang des Verlangens stattfinden.
Geschäftsleitung | Geschäftsleitung | ||||
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t | 1 | (1) 1Im Rahmen der Geschaftsordnung leitet und verteilt der erste | t | 1 | (1) 1Im Rahmen der Geschaftsordnung leitet und verteilt die erste |
2 | Burgermeister die Geschafte. 2Über die Verteilung der Geschafte unter die | 2 | Burgermeisterin oder der erste Burgermeister die Geschafte. 2Über die | ||
3 | Gemeinderatsmitglieder beschließt der Gemeinderat. | 3 | Verteilung der Geschafte unter die Gemeinderatsmitglieder beschließt der | ||
4 | (2) 1Der erste Burgermeister bereitet die Beratungsgegenstande vor. 2Er beruft | 4 | Gemeinderat. | ||
5 | den Gemeinderat unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein, | 5 | (2) 1Die erste Burgermeisterin oder der erste Burgermeister bereitet die | ||
6 | erstmals unverzuglich nach Beginn der Wahlzeit. 3Der Gemeinderat ist auch | 6 | Beratungsgegenstande vor und beruft den Gemeinderat unter Angabe der | ||
7 | unverzuglich einzuberufen, wenn es ein Viertel der ehrenamtlichen | 7 | Tagesordnung mit angemessener Frist ein, erstmals spatestens vier Wochen nach | ||
8 | Gemeinderatsmitglieder schriftlich oder elektronisch unter Bezeichnung des | 8 | Beginn der Wahlzeit. 2Der Gemeinderat ist auch einzuberufen, wenn es ein | ||
9 | Beratungsgegenstands verlangt. 4Die Sitzung muß spatestens am 14. Tag nach | 9 | Viertel der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder schriftlich oder | ||
10 | Beginn der Wahlzeit oder nach Eingang des Verlangens stattfinden. | 10 | elektronisch unter Bezeichnung des Beratungsgegenstands verlangt. 3In diesem | ||
11 | Fall hat die Sitzung unverzuglich, spatestens jedoch am 14. Tag nach Eingang | ||||
12 | des Verlangens, stattzufinden. |
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