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Sie können sich Art. 42 GO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Gemeinden müssen das fachlich geeignete Verwaltungspersonal anstellen, das erforderlich ist, um den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte zu gewährleisten.
(2) Unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 1 gilt:
Notwendigkeit bestimmter Fachkräfte | Notwendigkeit bestimmter Fachkräfte | ||||
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t | 1 | Notwendigkeit bestimmter Fachkräfte | t | 1 | Notwendigkeit bestimmter Fachkräfte |
Notwendigkeit bestimmter Fachkräfte | Notwendigkeit bestimmter Fachkräfte | ||||
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f | 1 | (1) Die Gemeinden mussen das fachlich geeignete Verwaltungspersonal anstellen, | f | 1 | (1) Die Gemeinden mussen das fachlich geeignete Verwaltungspersonal anstellen, |
2 | das erforderlich ist, um den ordnungsgemaßen Gang der Geschafte zu | 2 | das erforderlich ist, um den ordnungsgemaßen Gang der Geschafte zu | ||
3 | gewahrleisten. | 3 | gewahrleisten. | ||
4 | (2) Unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 1 gilt: | 4 | (2) Unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 1 gilt: | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
n | 6 | Kreisfreie Gemeinden und Große Kreisstadte mussen mindestens einen | n | 6 | Kreisfreie Gemeinden und Große Kreisstadte mussen mindestens eine |
7 | Gemeindebeamten haben, der in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, | 7 | Gemeindebeamtin oder einen Gemeindebeamten haben, die oder der in der | ||
8 | fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, fur ein Amt ab der | 8 | Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer | ||
9 | Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert ist, wenn nicht der Oberburgermeister diese | 9 | Verwaltungsdienst, fur ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert ist, | ||
10 | wenn nicht die Oberburgermeisterin oder der Oberburgermeister diese | ||||
10 | Qualifikation besitzt; | 11 | Qualifikation besitzt; | ||
11 | 2. | 12 | 2. | ||
t | 12 | andere Gemeinden sollen mindestens einen Gemeindebeamten haben, der in der | t | 13 | andere Gemeinden sollen mindestens eine Gemeindebeamtin oder einen |
13 | Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer | 14 | Gemeindebeamten haben, die oder der in der Fachlaufbahn Verwaltung und | ||
14 | Verwaltungsdienst, fur ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert ist, | 15 | Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, fur ein | ||
15 | wenn nicht der erste Burgermeister mindestens diese Qualifikation besitzt und | 16 | Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert ist, wenn nicht die erste | ||
16 | berufsmaßig tatig ist oder die Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft | 17 | Burgermeisterin oder der erste Burgermeister mindestens diese Qualifikation | ||
17 | angehort. | 18 | besitzt und berufsmaßig tatig ist oder die Gemeinde einer | ||
19 | Verwaltungsgemeinschaft angehort. |
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