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Art. 41 GO vollständige alte Fassung
Art. 41 GO
Rechtsstellung
1Die berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder werden auf höchstens sechs Jahre gewählt und auf Grund dieser Wahl zum Beamten auf Zeit ernannt. 2Wiederwahl ist zulässig.
gewahlt und auf Grund dieser Wahl zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt.
3
ist zulassig.
3
2Wiederwahl ist zulassig.
x
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