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Sie können sich Art. 39 GO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die weiteren Bürgermeister vertreten den ersten Bürgermeister im Fall seiner Verhinderung in ihrer Reihenfolge. 2Die weiteren Stellvertreter bestimmt der Gemeinderat aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder, die Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind.
(2) Der erste Bürgermeister kann im Rahmen der Geschäftsverteilung (Art. 46) einzelne seiner Befugnisse den weiteren Bürgermeistern, nach deren Anhörung auch einem Gemeinderatsmitglied und in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung einem Gemeindebediensteten übertragen; eine darüber hinausgehende Übertragung auf einen Bediensteten bedarf zusätzlich der Zustimmung des Gemeinderats.
Stellvertretung; Übertragung von Befugnissen | Stellvertretung; Übertragung von Befugnissen | ||||
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t | 1 | Stellvertretung; Übertragung von Befugnissen | t | 1 | Stellvertretung; Übertragung von Befugnissen |
Stellvertretung; Übertragung von Befugnissen | Stellvertretung; Übertragung von Befugnissen | ||||
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t | 1 | (1) 1Die weiteren Burgermeister vertreten den ersten Burgermeister im Fall | t | 1 | (1) 1Die weiteren Burgermeisterinnen oder Burgermeister vertreten die erste |
2 | seiner Verhinderung in ihrer Reihenfolge. 2Die weiteren Stellvertreter | 2 | Burgermeisterin oder den ersten Burgermeister im Fall der Verhinderung in | ||
3 | bestimmt der Gemeinderat aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder, die | 3 | ihrer Reihenfolge. 2Die weiteren Stellvertretungen bestimmt der Gemeinderat | ||
4 | Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind. | 4 | aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder, die Deutsche im Sinne des Art. 116 | ||
5 | (2) Der erste Burgermeister kann im Rahmen der Geschaftsverteilung (Art. 46) | 5 | Abs. 1 des Grundgesetzes sind. | ||
6 | einzelne seiner Befugnisse den weiteren Burgermeistern, nach deren Anhorung | 6 | (2) Die erste Burgermeisterin oder der erste Burgermeister kann im Rahmen der | ||
7 | Geschaftsverteilung (Art. 46) einzelne Befugnisse den weiteren | ||||
8 | Burgermeisterinnen und Burgermeistern, nach deren Anhorung auch einem | ||||
7 | auch einem Gemeinderatsmitglied und in Angelegenheiten der laufenden | 9 | Gemeinderatsmitglied und in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung | ||
8 | Verwaltung einem Gemeindebediensteten ubertragen; eine daruber hinausgehende | 10 | Gemeindebediensteten ubertragen; eine daruber hinausgehende Übertragung auf | ||
9 | Übertragung auf einen Bediensteten bedarf zusatzlich der Zustimmung des | 11 | Bedienstete bedarf zusatzlich der Zustimmung des Gemeinderats. | ||
10 | Gemeinderats. |
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