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Sie können sich Art. 38 GO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1 Der erste Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen. 2Der Umfang der Vertretungsmacht ist auf seine Befugnisse beschränkt.
(2) 1Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; das gilt nicht für ständig wiederkehrende Geschäfte des täglichen Lebens, die finanziell von unerheblicher Bedeutung sind. 2Die Erklärungen sind durch den ersten Bürgermeister oder seinen Stellvertreter unter Angabe der Amtsbezeichnung zu unterzeichnen. 3Sie können auf Grund einer den vorstehenden Erfordernissen entsprechenden Vollmacht auch von Gemeindebediensteten unterzeichnet werden. 4Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen genügt die Textform, soweit eine andere Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt.
Verpflichtungsgeschäfte; Vertretung der Gemeinde nach außen | Verpflichtungsgeschäfte; Vertretung der Gemeinde nach außen | ||||
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t | 1 | Verpflichtungsgeschäfte; Vertretung der Gemeinde nach außen | t | 1 | Verpflichtungsgeschäfte; Vertretung der Gemeinde nach außen |
Verpflichtungsgeschäfte; Vertretung der Gemeinde nach außen | Verpflichtungsgeschäfte; Vertretung der Gemeinde nach außen | ||||
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n | 1 | (1) 1 Der erste Burgermeister vertritt die Gemeinde nach außen. 2Der Umfang | n | 1 | (1) 1 Die erste Burgermeisterin oder der erste Burgermeister vertritt die |
2 | der Vertretungsmacht ist auf seine Befugnisse beschrankt. | 2 | Gemeinde nach außen. 2Der Umfang der Vertretungsmacht ist auf ihre Befugnisse | ||
3 | beschrankt. | ||||
3 | (2) 1Erklarungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedurfen | 4 | (2) 1Erklarungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedurfen | ||
4 | der Schriftform; das gilt nicht fur standig wiederkehrende Geschafte des | 5 | der Schriftform; das gilt nicht fur standig wiederkehrende Geschafte des | ||
5 | taglichen Lebens, die finanziell von unerheblicher Bedeutung sind. 2Die | 6 | taglichen Lebens, die finanziell von unerheblicher Bedeutung sind. 2Die | ||
t | 6 | Erklarungen sind durch den ersten Burgermeister oder seinen Stellvertreter | t | 7 | Erklarungen sind durch die erste Burgermeisterin oder den ersten Burgermeister |
7 | unter Angabe der Amtsbezeichnung zu unterzeichnen. 3Sie konnen auf Grund einer | 8 | oder ihre Stellvertretung unter Angabe der Amtsbezeichnung zu unterzeichnen. | ||
8 | den vorstehenden Erfordernissen entsprechenden Vollmacht auch von | 9 | 3Sie konnen auf Grund einer den vorstehenden Erfordernissen entsprechenden | ||
9 | Gemeindebediensteten unterzeichnet werden. 4Bei der Vergabe von offentlichen | 10 | Vollmacht auch von Gemeindebediensteten unterzeichnet werden. 4Bei der Vergabe | ||
10 | Auftragen und Konzessionen genugt die Textform, soweit eine andere | 11 | von offentlichen Auftragen und Konzessionen genugt die Textform, soweit eine | ||
11 | Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt. | 12 | andere Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt. |
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