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Sie können sich Art. 37 GO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1 Der erste Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit
2Für die laufenden Angelegenheiten nach Satz 1 Nr. 1, die nicht unter Nummern 2 und 3 fallen, kann der Gemeinderat Richtlinien aufstellen.
(2) 1Der Gemeinderat kann dem ersten Bürgermeister durch die Geschäftsordnung weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen; das gilt nicht für den Erlaß von Satzungen und für Angelegenheiten, die nach Art. 32 Abs. 2 Satz 2 nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen werden können. 2Der Gemeinderat kann dem ersten Bürgermeister übertragene Angelegenheiten im Einzelfall nicht wieder an sich ziehen; das Recht des Gemeinderats, die Übertragung allgemein zu widerrufen, bleibt unberührt.
(3) 1 Der erste Bürgermeister ist befugt, an Stelle des Gemeinderats oder eines Ausschusses dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. 2Hiervon hat er dem Gemeinderat oder dem Ausschuß in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
(4) Der erste Bürgermeister führt die Dienstaufsicht über die Beamten und Arbeitnehmer der Gemeinde.
Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters | Zuständigkeit der ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister | ||||
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t | 1 | Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters | t | 1 | Zuständigkeit der ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister |
Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters | Zuständigkeit der ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister | ||||
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n | 1 | (1) 1 Der erste Burgermeister erledigt in eigener Zustandigkeit | n | 1 | (1) 1 Die erste Burgermeisterin oder der erste Burgermeister erledigt in |
2 | eigener Zustandigkeit | ||||
2 | 1. | 3 | 1. | ||
3 | die laufenden Angelegenheiten, die fur die Gemeinde keine grundsatzliche | 4 | die laufenden Angelegenheiten, die fur die Gemeinde keine grundsatzliche | ||
4 | Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen, | 5 | Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen, | ||
5 | 2. | 6 | 2. | ||
6 | die den Gemeinden durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes | 7 | die den Gemeinden durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes | ||
7 | ubertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung | 8 | ubertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung | ||
8 | einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevolkerung, | 9 | einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevolkerung, | ||
9 | soweit nicht fur haushalts- oder personalrechtliche Entscheidungen der | 10 | soweit nicht fur haushalts- oder personalrechtliche Entscheidungen der | ||
10 | Gemeinderat zustandig ist, | 11 | Gemeinderat zustandig ist, | ||
11 | 3. | 12 | 3. | ||
12 | die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder | 13 | die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder | ||
13 | eines ihrer Lander geheimzuhalten sind. | 14 | eines ihrer Lander geheimzuhalten sind. | ||
14 | 2Fur die laufenden Angelegenheiten nach Satz 1 Nr. 1, die nicht unter Nummern | 15 | 2Fur die laufenden Angelegenheiten nach Satz 1 Nr. 1, die nicht unter Nummern | ||
15 | 2 und 3 fallen, kann der Gemeinderat Richtlinien aufstellen. | 16 | 2 und 3 fallen, kann der Gemeinderat Richtlinien aufstellen. | ||
t | 16 | (2) 1Der Gemeinderat kann dem ersten Burgermeister durch die Geschaftsordnung | t | 17 | (2) 1Der Gemeinderat kann der ersten Burgermeisterin oder dem ersten |
17 | weitere Angelegenheiten zur selbstandigen Erledigung ubertragen; das gilt | 18 | Burgermeister durch die Geschaftsordnung weitere Angelegenheiten zur | ||
18 | nicht fur den Erlaß von Satzungen und fur Angelegenheiten, die nach Art. 32 | 19 | selbstandigen Erledigung ubertragen; das gilt nicht fur den Erlaß von | ||
19 | Abs. 2 Satz 2 nicht auf beschließende Ausschusse ubertragen werden konnen. | 20 | Satzungen und fur Angelegenheiten, die nach Art. 32 Abs. 2 Satz 2 nicht auf | ||
20 | 2Der Gemeinderat kann dem ersten Burgermeister ubertragene Angelegenheiten im | 21 | beschließende Ausschusse ubertragen werden konnen. 2Der Gemeinderat kann der | ||
21 | Einzelfall nicht wieder an sich ziehen; das Recht des Gemeinderats, die | 22 | ersten Burgermeisterin oder dem ersten Burgermeister ubertragene | ||
23 | Angelegenheiten im Einzelfall nicht wieder an sich ziehen; das Recht des | ||||
22 | Übertragung allgemein zu widerrufen, bleibt unberuhrt. | 24 | Gemeinderats, die Übertragung allgemein zu widerrufen, bleibt unberuhrt. | ||
23 | (3) 1 Der erste Burgermeister ist befugt, an Stelle des Gemeinderats oder | 25 | (3) 1 Die erste Burgermeisterin oder der erste Burgermeister ist befugt, an | ||
24 | eines Ausschusses dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare | 26 | Stelle des Gemeinderats oder eines Ausschusses dringliche Anordnungen zu | ||
25 | Geschafte zu besorgen. 2Hiervon hat er dem Gemeinderat oder dem Ausschuß in | 27 | treffen und unaufschiebbare Geschafte zu besorgen. 2Hiervon haben sie dem | ||
26 | der nachsten Sitzung Kenntnis zu geben. | 28 | Gemeinderat oder dem Ausschuß in der nachsten Sitzung Kenntnis zu geben. | ||
27 | (4) Der erste Burgermeister fuhrt die Dienstaufsicht uber die Beamten und | 29 | (4) Die erste Burgermeisterin oder der erste Burgermeister fuhrt die | ||
30 | Dienstaufsicht uber die Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und | ||||
28 | Arbeitnehmer der Gemeinde. | 31 | Arbeitnehmer der Gemeinde. |
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