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Art. 36 GO vollständige alte Fassung
Art. 36 GO
Vollzug der Beschlüsse des Gemeinderats
1 Der erste Bürgermeister führt den Vorsitz im Gemeinderat und vollzieht seine Beschlüsse. 2Soweit er persönlich beteiligt ist, handelt sein Vertreter.
1 Die erste Burgermeisterin oder der erste Burgermeister fuhrt den Vorsitz im
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Beschlusse. 2Soweit er personlich beteiligt ist, handelt sein Vertreter.
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Gemeinderat und vollzieht seine Beschlusse. 2Soweit sie personlich beteiligt
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sind, handelt ihr Vertreter.
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