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Sie können sich Art. 35 GO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlzeit einen oder zwei weitere Bürgermeister. 2Weitere Bürgermeister sind Ehrenbeamte der Gemeinde (ehrenamtliche weitere Bürgermeister), wenn nicht der Gemeinderat durch Satzung bestimmt, daß sie Beamte auf Zeit sein sollen (berufsmäßige weitere Bürgermeister).
(2) Zum weiteren Bürgermeister sind die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder wählbar, welche die Voraussetzungen für die Wahl zum ersten Bürgermeister erfüllen.
(3) Endet das Beamtenverhältnis eines weiteren Bürgermeisters während der Wahlzeit des Gemeinderats, so findet für den Rest der Wahlzeit innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl statt; dasselbe gilt, wenn das Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis wegen der Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft eintritt.
Rechtsstellung der weiteren Bürgermeister | Rechtsstellung der weiteren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister | ||||
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t | 1 | Rechtsstellung der weiteren Bürgermeister | t | 1 | Rechtsstellung der weiteren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister |
Rechtsstellung der weiteren Bürgermeister | Rechtsstellung der weiteren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister | ||||
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f | 1 | (1) 1Der Gemeinderat wahlt aus seiner Mitte fur die Dauer seiner Wahlzeit | f | 1 | (1) 1Der Gemeinderat wahlt aus seiner Mitte fur die Dauer seiner Wahlzeit |
t | 2 | einen oder zwei weitere Burgermeister. 2Weitere Burgermeister sind Ehrenbeamte | t | 2 | eine, einen oder zwei weitere Burgermeisterinnen oder Burgermeister. 2Weitere |
3 | der Gemeinde (ehrenamtliche weitere Burgermeister), wenn nicht der Gemeinderat | 3 | Burgermeisterinnen oder Burgermeister sind Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte | ||
4 | durch Satzung bestimmt, daß sie Beamte auf Zeit sein sollen (berufsmaßige | 4 | der Gemeinde (ehrenamtliche weitere Burgermeisterinnen oder Burgermeister), | ||
5 | wenn nicht der Gemeinderat durch Satzung bestimmt, daß sie Beamtinnen oder | ||||
6 | Beamte auf Zeit sein sollen (berufsmaßige weitere Burgermeisterinnen oder | ||||
5 | weitere Burgermeister). | 7 | Burgermeister). | ||
6 | (2) Zum weiteren Burgermeister sind die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder | 8 | (2) Zur weiteren Burgermeisterin oder zum weiteren Burgermeister sind die | ||
7 | wahlbar, welche die Voraussetzungen fur die Wahl zum ersten Burgermeister | 9 | ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder wahlbar, welche die Voraussetzungen fur | ||
8 | erfullen. | 10 | die Wahl zur ersten Burgermeisterin oder zum ersten Burgermeister erfullen. | ||
9 | (3) Endet das Beamtenverhaltnis eines weiteren Burgermeisters wahrend der | 11 | (3) Endet das Beamtenverhaltnis einer weiteren Burgermeisterin oder eines | ||
10 | Wahlzeit des Gemeinderats, so findet fur den Rest der Wahlzeit innerhalb von | 12 | weiteren Burgermeisters wahrend der Wahlzeit des Gemeinderats, so findet fur | ||
11 | drei Monaten eine Neuwahl statt; dasselbe gilt, wenn das Ruhen der Rechte und | 13 | den Rest der Wahlzeit innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl statt; dasselbe | ||
12 | Pflichten aus dem Beamtenverhaltnis wegen der Wahl in eine gesetzgebende | 14 | gilt, wenn das Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhaltnis wegen | ||
13 | Korperschaft eintritt. | 15 | der Wahl in eine gesetzgebende Korperschaft eintritt. |
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