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Sie können sich Art. 34 GO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der erste Bürgermeister ist Beamter der Gemeinde. 2In kreisfreien Gemeinden und in Großen Kreisstädten führt er die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister. 3In diesen Gemeinden und in kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 5 000 Einwohnern ist der erste Bürgermeister Beamter auf Zeit (berufsmäßiger Bürgermeister).
(2) 1In kreisangehörigen Gemeinden, die mehr als 5 000, höchstens aber 10 000 Einwohner haben, ist der erste Bürgermeister Ehrenbeamter (ehrenamtlicher Bürgermeister), wenn das der Gemeinderat spätestens am 90. Tag vor einer Bürgermeisterwahl durch Satzung bestimmt. 2In Gemeinden bis zu 5 000 Einwohnern ist der erste Bürgermeister Ehrenbeamter, wenn nicht der Gemeinderat spätestens am 90. Tag vor einer Bürgermeisterwahl durch Satzung bestimmt, daß der erste Bürgermeister Beamter auf Zeit sein soll.
(3) Entscheidend ist die letzte fortgeschriebene Einwohnerzahl, die vom Landesamt für Statistik früher als sechs Monate vor der Bürgermeisterwahl veröffentlicht wurde.
(4) Satzungen nach Absatz 2 gelten auch für künftige Amtszeiten, wenn sie nicht der Gemeinderat spätestens am 90. Tag vor einer Bürgermeisterwahl aufhebt.
(5) Erste Bürgermeister können nicht sein:
Rechtsstellung des ersten Bürgermeisters | Rechtsstellung der ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister | ||||
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t | 1 | Rechtsstellung des ersten Bürgermeisters | t | 1 | Rechtsstellung der ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister |
Rechtsstellung des ersten Bürgermeisters | Rechtsstellung der ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister | ||||
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n | 1 | (1) 1Der erste Burgermeister ist Beamter der Gemeinde. 2In kreisfreien | n | 1 | (1) 1Die ersten Burgermeisterinnen und Burgermeister sind Beamtinnen und |
2 | Gemeinden und in Großen Kreisstadten fuhrt er die Amtsbezeichnung | 2 | Beamte der jeweiligen Gemeinde. 2In kreisfreien Gemeinden und in Großen | ||
3 | Oberburgermeister. 3In diesen Gemeinden und in kreisangehorigen Gemeinden mit | 3 | Kreisstadten fuhren sie die Amtsbezeichnung Oberburgermeisterin oder | ||
4 | mehr als 5 000 Einwohnern ist der erste Burgermeister Beamter auf Zeit | 4 | Oberburgermeister. | ||
5 | (berufsmaßiger Burgermeister). | 5 | (2) 1In kreisfreien Gemeinden, in Großen Kreisstadten und in kreisangehorigen | ||
6 | (2) 1In kreisangehorigen Gemeinden, die mehr als 5 000, hochstens aber 10 000 | 6 | Gemeinden mit mehr als 5 000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind die ersten | ||
7 | Einwohner haben, ist der erste Burgermeister Ehrenbeamter (ehrenamtlicher | 7 | Burgermeisterinnen und Burgermeister Beamtinnen oder Beamte auf Zeit | ||
8 | Burgermeister), wenn das der Gemeinderat spatestens am 90. Tag vor einer | 8 | (berufsmaßige Burgermeisterinnen oder Burgermeister). 2In kreisangehorigen | ||
9 | Burgermeisterwahl durch Satzung bestimmt. 2In Gemeinden bis zu 5 000 | 9 | Gemeinden mit mehr als 2 500, hochstens aber 5 000 Einwohnerinnen und | ||
10 | Einwohnern ist der erste Burgermeister Ehrenbeamter, wenn nicht der | 10 | Einwohnern sind sie berufsmaßige Burgermeisterinnen oder Burgermeister, wenn | ||
11 | Gemeinderat spatestens am 90. Tag vor einer Burgermeisterwahl durch Satzung | 11 | nicht der Gemeinderat spatestens am 90. Tag vor der Burgermeisterwahl durch | ||
12 | bestimmt, daß der erste Burgermeister Beamter auf Zeit sein soll. | 12 | Satzung bestimmt, dass sie Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte sein sollen | ||
13 | (ehrenamtliche Burgermeisterinnen oder Burgermeister). 3In Gemeinden mit bis | ||||
14 | zu 2 500 Einwohnerinnen und Einwohnern sind sie ehrenamtliche | ||||
15 | Burgermeisterinnen oder Burgermeister, wenn nicht der Gemeinderat spatestens | ||||
16 | am 90. Tag vor der Burgermeisterwahl durch Satzung bestimmt, dass sie | ||||
17 | berufsmaßige Burgermeisterinnen oder Burgermeister sein sollen. | ||||
13 | (3) Entscheidend ist die letzte fortgeschriebene Einwohnerzahl, die vom | 18 | (3) Entscheidend ist die letzte fortgeschriebene Einwohnerzahl, die vom | ||
14 | Landesamt fur Statistik fruher als sechs Monate vor der Burgermeisterwahl | 19 | Landesamt fur Statistik fruher als sechs Monate vor der Burgermeisterwahl | ||
15 | veroffentlicht wurde. | 20 | veroffentlicht wurde. | ||
n | 16 | (4) Satzungen nach Absatz 2 gelten auch fur kunftige Amtszeiten, wenn sie | n | 21 | (4) Satzungen nach Abs. 2 gelten auch fur kunftige Amtszeiten, wenn sie nicht |
17 | nicht der Gemeinderat spatestens am 90. Tag vor einer Burgermeisterwahl | 22 | der Gemeinderat spatestens am 90. Tag vor einer Burgermeisterwahl aufhebt. | ||
18 | aufhebt. | 23 | (5) Erste Burgermeisterinnen oder erste Burgermeister konnen nicht sein: | ||
19 | (5) Erste Burgermeister konnen nicht sein: | ||||
20 | 1. | 24 | 1. | ||
n | 21 | die in Art. 31 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 genannten Personen und | n | 25 | die in Art. 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Personen und |
22 | 2. | 26 | 2. | ||
t | 23 | der erste Burgermeister einer anderen Gemeinde. | t | 27 | die erste Burgermeisterin oder der erste Burgermeister einer anderen Gemeinde. |
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