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Sie können sich Art. 33 GO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Zusammensetzung der Ausschüsse regelt der Gemeinderat in der Geschäftsordnung (Art. 45); die Mitglieder werden vom Gemeinderat für die Dauer der Wahlzeit aus seiner Mitte bestellt. 2Hierbei hat der Gemeinderat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen. 3Haben dabei mehrere Parteien oder Wählergruppen gleichen Anspruch auf einen Sitz, so ist statt eines Losentscheids auch der Rückgriff auf die Zahl der bei der Wahl auf diese Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen zulässig. 4Die Bestellung anderer als der von den Parteien oder Wählergruppen vorgeschlagenen Personen ist nicht zulässig. 5Gemeinderatsmitglieder können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in die Ausschüsse zusammenschließen.
(2) 1Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der erste Bürgermeister, einer seiner Stellvertreter oder ein vom ersten Bürgermeister bestimmtes ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied. 2Ist dieses bereits Mitglied des Ausschusses, nimmt dessen Vertreter für die Dauer der Übertragung den Sitz im Ausschuss ein.
(3) 1Während der Wahlzeit im Gemeinderat eintretende Änderungen des Stärkeverhältnisses der Parteien und Wählergruppen sind auszugleichen. 2Scheidet ein Mitglied aus der von ihm vertretenen Partei oder Wählergruppe aus, so verliert es seinen Sitz im Ausschuss.
Zusammensetzung der Ausschüsse; Vorsitz | Zusammensetzung der Ausschüsse; Vorsitz | ||||
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t | 1 | Zusammensetzung der Ausschüsse; Vorsitz | t | 1 | Zusammensetzung der Ausschüsse; Vorsitz |
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f | 1 | (1) 1Die Zusammensetzung der Ausschusse regelt der Gemeinderat in der | f | 1 | (1) 1Die Zusammensetzung der Ausschusse regelt der Gemeinderat in der |
2 | Geschaftsordnung (Art. 45); die Mitglieder werden vom Gemeinderat fur die | 2 | Geschaftsordnung (Art. 45); die Mitglieder werden vom Gemeinderat fur die | ||
3 | Dauer der Wahlzeit aus seiner Mitte bestellt. 2Hierbei hat der Gemeinderat dem | 3 | Dauer der Wahlzeit aus seiner Mitte bestellt. 2Hierbei hat der Gemeinderat dem | ||
4 | Starkeverhaltnis der in ihm vertretenen Parteien und Wahlergruppen Rechnung zu | 4 | Starkeverhaltnis der in ihm vertretenen Parteien und Wahlergruppen Rechnung zu | ||
5 | tragen. 3Haben dabei mehrere Parteien oder Wahlergruppen gleichen Anspruch auf | 5 | tragen. 3Haben dabei mehrere Parteien oder Wahlergruppen gleichen Anspruch auf | ||
6 | einen Sitz, so ist statt eines Losentscheids auch der Ruckgriff auf die Zahl | 6 | einen Sitz, so ist statt eines Losentscheids auch der Ruckgriff auf die Zahl | ||
7 | der bei der Wahl auf diese Parteien oder Wahlergruppen abgegebenen Stimmen | 7 | der bei der Wahl auf diese Parteien oder Wahlergruppen abgegebenen Stimmen | ||
8 | zulassig. 4Die Bestellung anderer als der von den Parteien oder Wahlergruppen | 8 | zulassig. 4Die Bestellung anderer als der von den Parteien oder Wahlergruppen | ||
9 | vorgeschlagenen Personen ist nicht zulassig. 5Gemeinderatsmitglieder konnen | 9 | vorgeschlagenen Personen ist nicht zulassig. 5Gemeinderatsmitglieder konnen | ||
10 | sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in die Ausschusse zusammenschließen. | 10 | sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in die Ausschusse zusammenschließen. | ||
t | 11 | (2) 1Den Vorsitz in den Ausschussen fuhrt der erste Burgermeister, einer | t | 11 | (2) 1Den Vorsitz in den Ausschussen fuhrt die erste Burgermeisterin oder der |
12 | seiner Stellvertreter oder ein vom ersten Burgermeister bestimmtes | 12 | erste Burgermeister, einer ihrer Stellvertretungen oder ein von der ersten | ||
13 | Burgermeisterin oder vom ersten Burgermeister bestimmtes ehrenamtliches | ||||
13 | ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied. 2Ist dieses bereits Mitglied des | 14 | Gemeinderatsmitglied. 2Ist dieses bereits Mitglied des Ausschusses, nimmt | ||
14 | Ausschusses, nimmt dessen Vertreter fur die Dauer der Übertragung den Sitz im | 15 | dessen Vertreter fur die Dauer der Übertragung den Sitz im Ausschuss ein. | ||
15 | Ausschuss ein. | ||||
16 | (3) 1Wahrend der Wahlzeit im Gemeinderat eintretende Änderungen des | 16 | (3) 1Wahrend der Wahlzeit im Gemeinderat eintretende Änderungen des | ||
17 | Starkeverhaltnisses der Parteien und Wahlergruppen sind auszugleichen. | 17 | Starkeverhaltnisses der Parteien und Wahlergruppen sind auszugleichen. | ||
18 | 2Scheidet ein Mitglied aus der von ihm vertretenen Partei oder Wahlergruppe | 18 | 2Scheidet ein Mitglied aus der von ihm vertretenen Partei oder Wahlergruppe | ||
19 | aus, so verliert es seinen Sitz im Ausschuss. | 19 | aus, so verliert es seinen Sitz im Ausschuss. |
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