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Sie können sich Art. 32 GO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Gemeinderat kann vorberatende Ausschüsse bilden.
(2) 1Der Gemeinderat kann die Verwaltung bestimmter Geschäftszweige oder die Erledigung einzelner Angelegenheiten beschließenden Ausschüssen (Gemeindesenaten) übertragen. 2Auf beschließende Ausschüsse können nicht übertragen werden
(3) 1Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten an Stelle des Gemeinderats, wenn nicht der erste Bürgermeister oder sein Stellvertreter im Ausschuß, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschußmitglieder oder ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder binnen einer Woche die Nachprüfung durch den Gemeinderat beantragt. 2Soweit ein Beschluß eines Ausschusses die Rechte Dritter berührt, wird er erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam.
(4) 1Der Gemeinderat kann in der Geschäftsordnung eine Ferienzeit bis zu sechs Wochen bestimmen. 2Für die Dauer der Ferienzeit ist ein Ferienausschuß nach den für beschließende Ausschüsse geltenden Vorschriften zu bilden, der alle Aufgaben erledigt, für die sonst der Gemeinderat oder ein beschließender Ausschuß zuständig ist; die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden. 3Der Ferienausschuß kann jedoch keine Aufgaben erledigen, die dem Werkausschuß obliegen oder kraft Gesetzes von besonderen Ausschüssen wahrgenommen werden müssen oder nach der Geschäftsordnung nicht vom Ferienausschuß wahrgenommen werden dürfen.
(5) Der Gemeinderat kann Ausschüsse jederzeit auflösen.
Aufgaben der Ausschüsse | Aufgaben der Ausschüsse | ||||
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f | 1 | (1) Der Gemeinderat kann vorberatende Ausschusse bilden. | f | 1 | (1) Der Gemeinderat kann vorberatende Ausschusse bilden. |
2 | (2) 1Der Gemeinderat kann die Verwaltung bestimmter Geschaftszweige oder die | 2 | (2) 1Der Gemeinderat kann die Verwaltung bestimmter Geschaftszweige oder die | ||
3 | Erledigung einzelner Angelegenheiten beschließenden Ausschussen | 3 | Erledigung einzelner Angelegenheiten beschließenden Ausschussen | ||
4 | (Gemeindesenaten) ubertragen. 2Auf beschließende Ausschusse konnen nicht | 4 | (Gemeindesenaten) ubertragen. 2Auf beschließende Ausschusse konnen nicht | ||
5 | ubertragen werden | 5 | ubertragen werden | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | die Beschlußfassung uber Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Gemeinde der | 7 | die Beschlußfassung uber Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Gemeinde der | ||
8 | Genehmigung bedarf, | 8 | Genehmigung bedarf, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | der Erlaß von Satzungen und Verordnungen, ausgenommen alle Bebauungsplane und | 10 | der Erlaß von Satzungen und Verordnungen, ausgenommen alle Bebauungsplane und | ||
11 | alle sonstige Satzungen nach den Vorschriften des Ersten Kapitels des | 11 | alle sonstige Satzungen nach den Vorschriften des Ersten Kapitels des | ||
12 | Baugesetzbuchs sowie alle ortlichen Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 BayBO, | 12 | Baugesetzbuchs sowie alle ortlichen Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 BayBO, | ||
13 | auch in den Fallen des Art. 81 Abs. 2 BayBO, | 13 | auch in den Fallen des Art. 81 Abs. 2 BayBO, | ||
14 | 3. | 14 | 3. | ||
15 | die Beschlußfassung uber die allgemeine Regelung der Bezuge der | 15 | die Beschlußfassung uber die allgemeine Regelung der Bezuge der | ||
16 | Gemeindebediensteten und uber beamten-, besoldungs-, versorgungs- und | 16 | Gemeindebediensteten und uber beamten-, besoldungs-, versorgungs- und | ||
n | 17 | disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Burgermeister und der berufsmaßigen | n | 17 | disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Burgermeisterinnen oder |
18 | Gemeinderatsmitglieder, soweit nicht das Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz oder das | 18 | Burgermeister und der berufsmaßigen Gemeinderatsmitglieder, soweit nicht das | ||
19 | Bayerische Disziplinargesetz etwas anderes bestimmen, | 19 | Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz oder das Bayerische Disziplinargesetz etwas | ||
20 | anderes bestimmen, | ||||
20 | 4. | 21 | 4. | ||
21 | die Beschlußfassung uber die Haushaltssatzung und uber die | 22 | die Beschlußfassung uber die Haushaltssatzung und uber die | ||
22 | Nachtragshaushaltssatzungen (Art. 65 und 68), | 23 | Nachtragshaushaltssatzungen (Art. 65 und 68), | ||
23 | 5. | 24 | 5. | ||
24 | die Beschlußfassung uber den Finanzplan (Art. 70), | 25 | die Beschlußfassung uber den Finanzplan (Art. 70), | ||
25 | 6. | 26 | 6. | ||
26 | die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlusse der Eigenbetriebe | 27 | die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlusse der Eigenbetriebe | ||
27 | und der Krankenhauser mit kaufmannischem Rechnungswesen sowie die | 28 | und der Krankenhauser mit kaufmannischem Rechnungswesen sowie die | ||
28 | Beschlußfassung uber die Entlastung (Art. 102), | 29 | Beschlußfassung uber die Entlastung (Art. 102), | ||
29 | 7. | 30 | 7. | ||
30 | Entscheidungen uber gemeindliche Unternehmen im Sinn von Art. 96, | 31 | Entscheidungen uber gemeindliche Unternehmen im Sinn von Art. 96, | ||
31 | 8. | 32 | 8. | ||
32 | die hinsichtlich der Eigenbetriebe dem Gemeinderat im ubrigen vorbehaltenen | 33 | die hinsichtlich der Eigenbetriebe dem Gemeinderat im ubrigen vorbehaltenen | ||
33 | Angelegenheiten (Art. 88), | 34 | Angelegenheiten (Art. 88), | ||
34 | 9. | 35 | 9. | ||
35 | die Bestellung und die Abberufung des Leiters des Rechnungsprufungsamts sowie | 36 | die Bestellung und die Abberufung des Leiters des Rechnungsprufungsamts sowie | ||
36 | seines Stellvertreters, | 37 | seines Stellvertreters, | ||
37 | 10. | 38 | 10. | ||
38 | die Beschlußfassung uber Änderungen von bewohntem Gemeindegebiet. | 39 | die Beschlußfassung uber Änderungen von bewohntem Gemeindegebiet. | ||
39 | (3) 1Beschließende Ausschusse erledigen die ihnen ubertragenen Angelegenheiten | 40 | (3) 1Beschließende Ausschusse erledigen die ihnen ubertragenen Angelegenheiten | ||
t | 40 | an Stelle des Gemeinderats, wenn nicht der erste Burgermeister oder sein | t | 41 | an Stelle des Gemeinderats, wenn nicht die erste Burgermeisterin oder der |
41 | Stellvertreter im Ausschuß, ein Drittel der stimmberechtigten | 42 | erste Burgermeister oder ihre Stellvertretung im Ausschuß, ein Drittel der | ||
42 | Ausschußmitglieder oder ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder binnen einer | 43 | stimmberechtigten Ausschußmitglieder oder ein Viertel der | ||
43 | Woche die Nachprufung durch den Gemeinderat beantragt. 2Soweit ein Beschluß | 44 | Gemeinderatsmitglieder binnen einer Woche die Nachprufung durch den | ||
44 | eines Ausschusses die Rechte Dritter beruhrt, wird er erst nach Ablauf einer | 45 | Gemeinderat beantragt. 2Soweit ein Beschluß eines Ausschusses die Rechte | ||
45 | Frist von einer Woche wirksam. | 46 | Dritter beruhrt, wird er erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam. | ||
46 | (4) 1Der Gemeinderat kann in der Geschaftsordnung eine Ferienzeit bis zu sechs | 47 | (4) 1Der Gemeinderat kann in der Geschaftsordnung eine Ferienzeit bis zu sechs | ||
47 | Wochen bestimmen. 2Fur die Dauer der Ferienzeit ist ein Ferienausschuß nach | 48 | Wochen bestimmen. 2Fur die Dauer der Ferienzeit ist ein Ferienausschuß nach | ||
48 | den fur beschließende Ausschusse geltenden Vorschriften zu bilden, der alle | 49 | den fur beschließende Ausschusse geltenden Vorschriften zu bilden, der alle | ||
49 | Aufgaben erledigt, fur die sonst der Gemeinderat oder ein beschließender | 50 | Aufgaben erledigt, fur die sonst der Gemeinderat oder ein beschließender | ||
50 | Ausschuß zustandig ist; die Absatze 2 und 3 sind nicht anzuwenden. 3Der | 51 | Ausschuß zustandig ist; die Absatze 2 und 3 sind nicht anzuwenden. 3Der | ||
51 | Ferienausschuß kann jedoch keine Aufgaben erledigen, die dem Werkausschuß | 52 | Ferienausschuß kann jedoch keine Aufgaben erledigen, die dem Werkausschuß | ||
52 | obliegen oder kraft Gesetzes von besonderen Ausschussen wahrgenommen werden | 53 | obliegen oder kraft Gesetzes von besonderen Ausschussen wahrgenommen werden | ||
53 | mussen oder nach der Geschaftsordnung nicht vom Ferienausschuß wahrgenommen | 54 | mussen oder nach der Geschaftsordnung nicht vom Ferienausschuß wahrgenommen | ||
54 | werden durfen. | 55 | werden durfen. | ||
55 | (5) Der Gemeinderat kann Ausschusse jederzeit auflosen. | 56 | (5) Der Gemeinderat kann Ausschusse jederzeit auflosen. |
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