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(1) In den Satzungen können die Gemeinden insbesondere
(2) 1In den Satzungen kann die Ersatzvornahme auf Kosten säumiger Verpflichteter für zulässig erklärt werden. 2In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 3 können in der Satzung Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht werden (bewehrte Satzung). 3In Satzungen nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3 kann vorgeschrieben werden, daß Eigentümer das Anbringen und Verlegen örtlicher Leitungen für die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung und die Versorgung mit Fernwärme auf ihrem Grundstück zu dulden haben, wenn dieses an die Einrichtung angeschlossen oder anzuschließen ist, in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Einrichtung benutzt wird oder wenn die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung für das Grundstück sonst vorteilhaft ist; die Duldungspflicht entfällt, wenn die Inanspruchnahme des Grundstücks Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.
(3) In Satzungen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 und in Satzungen, die auf Grund anderer Gesetze, die auf diesen Artikel verweisen, erlassen werden, kann bestimmt werden, daß die von der Gemeinde mit dem Vollzug dieser Satzungen beauftragten Personen berechtigt sind, zur Überwachung der Pflichten, die sich nach diesen Satzungen und Gesetzen ergeben, zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang zu betreten.
(4) 1In Satzungen nach Abs. 1 Nr. 2 kann für Einrichtungen der Wasserversorgung bestimmt werden, dass die Gemeinde berechtigt ist, elektronische Wasserzähler mit oder ohne Funkmodul einzusetzen und zu betreiben. 2In einem elektronischen Wasserzähler dürfen nur Daten gespeichert und verarbeitet werden, die zur Erfüllung der Pflichtaufgabe der Wasserversorgung und zur Gewährleistung der Betriebssicherheit und Hygiene der gesamten Wasserversorgungseinrichtung erforderlich sind. 3Die gespeicherten Daten dürfen nur ausgelesen und verwendet werden
4Jahresverbrauchswerte dürfen ferner zur Berechnung und Festsetzung der Gebühren für die Benutzung einer Abwasserbeseitigungseinrichtung ausgelesen und verwendet werden. 5Soll ein Wasserzähler mit Funkmodul eingesetzt werden, weist die Gemeinde den Gebührenschuldner und den Eigentümer des versorgten Objekts spätestens drei Wochen vorher in einer verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form darauf hin, dass sie oder ein berechtigter Nutzer dem Betrieb eines Wasserzählers unter Verwendung der Funkfunktion innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Zugang des Hinweises jeweils unabhängig voneinander schriftlich widersprechen können. 6Übt einer der Berechtigten das Widerspruchsrecht fristgerecht aus, darf ein elektronischer Wasserzähler nicht unter Verwendung der Funkfunktion betrieben werden. 7Die Sätze 5 und 6 finden keine Anwendung, soweit in einem versorgten Objekt mehrere Einheiten einen gemeinsamen Wasserzähler haben.
(5) 1Ein Benutzungszwang nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 darf nicht zum Nachteil von Einrichtungen der Kirchen, anerkannter Religionsgemeinschaften oder solcher weltanschaulicher Gemeinschaften verfügt werden, deren Bestrebungen den allgemein geltenden Gesetzen nicht widersprechen. 2Voraussetzung ist, daß diese Einrichtungen unmittelbar religiösen oder weltanschaulichen Zwecken dienen.
Inhalt der Satzungen | Inhalt der Satzungen | ||||
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f | 1 | (1) In den Satzungen konnen die Gemeinden insbesondere | f | 1 | (1) In den Satzungen konnen die Gemeinden insbesondere |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | die Benutzung ihres Eigentums und ihrer offentlichen Einrichtungen regeln, | 3 | die Benutzung ihres Eigentums und ihrer offentlichen Einrichtungen regeln, | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | aus Grunden des offentlichen Wohls den Anschluß an die Wasserversorgung, die | 5 | aus Grunden des offentlichen Wohls den Anschluß an die Wasserversorgung, die | ||
6 | Abwasserbeseitigung, die Abfallentsorgung, die Straßenreinigung und ahnliche | 6 | Abwasserbeseitigung, die Abfallentsorgung, die Straßenreinigung und ahnliche | ||
7 | der Gesundheit dienende Einrichtungen vorschreiben und vorbehaltlich | 7 | der Gesundheit dienende Einrichtungen vorschreiben und vorbehaltlich | ||
8 | anderweitiger gesetzlicher Vorschriften die Benutzung dieser Einrichtungen | 8 | anderweitiger gesetzlicher Vorschriften die Benutzung dieser Einrichtungen | ||
9 | sowie der Bestattungseinrichtungen und von Schlachthofen zur Pflicht machen, | 9 | sowie der Bestattungseinrichtungen und von Schlachthofen zur Pflicht machen, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | fur Grundstucke, die einer neuen Bebauung zugefuhrt werden, und in | 11 | fur Grundstucke, die einer neuen Bebauung zugefuhrt werden, und in | ||
12 | Sanierungsgebieten den Anschluß an Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwarme | 12 | Sanierungsgebieten den Anschluß an Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwarme | ||
13 | und deren Benutzung zur Pflicht machen, sofern der Anschluß aus besonderen | 13 | und deren Benutzung zur Pflicht machen, sofern der Anschluß aus besonderen | ||
14 | stadtebaulichen Grunden oder zum Schutz vor schadlichen Umwelteinwirkungen im | 14 | stadtebaulichen Grunden oder zum Schutz vor schadlichen Umwelteinwirkungen im | ||
15 | Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes notwendig ist; ausgenommen sind | 15 | Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes notwendig ist; ausgenommen sind | ||
16 | Grundstucke mit emissionsfreien Heizeinrichtungen, | 16 | Grundstucke mit emissionsfreien Heizeinrichtungen, | ||
17 | 4. | 17 | 4. | ||
18 | Gemeindedienste (Hand- und Spanndienste) zur Erfullung gemeindlicher Aufgaben | 18 | Gemeindedienste (Hand- und Spanndienste) zur Erfullung gemeindlicher Aufgaben | ||
19 | unter angemessener Berucksichtigung der personlichen Verhaltnisse der | 19 | unter angemessener Berucksichtigung der personlichen Verhaltnisse der | ||
20 | Pflichtigen anordnen. | 20 | Pflichtigen anordnen. | ||
21 | (2) 1In den Satzungen kann die Ersatzvornahme auf Kosten saumiger | 21 | (2) 1In den Satzungen kann die Ersatzvornahme auf Kosten saumiger | ||
22 | Verpflichteter fur zulassig erklart werden. 2In den Fallen des Absatzes 1 Nrn. | 22 | Verpflichteter fur zulassig erklart werden. 2In den Fallen des Absatzes 1 Nrn. | ||
23 | 1 bis 3 konnen in der Satzung Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeiten mit | 23 | 1 bis 3 konnen in der Satzung Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeiten mit | ||
24 | Geldbuße bis zu zweitausendfunfhundert Euro bedroht werden (bewehrte Satzung). | 24 | Geldbuße bis zu zweitausendfunfhundert Euro bedroht werden (bewehrte Satzung). | ||
25 | 3In Satzungen nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3 kann vorgeschrieben werden, daß | 25 | 3In Satzungen nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3 kann vorgeschrieben werden, daß | ||
26 | Eigentumer das Anbringen und Verlegen ortlicher Leitungen fur die | 26 | Eigentumer das Anbringen und Verlegen ortlicher Leitungen fur die | ||
27 | Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung und die Versorgung mit Fernwarme auf | 27 | Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung und die Versorgung mit Fernwarme auf | ||
28 | ihrem Grundstuck zu dulden haben, wenn dieses an die Einrichtung angeschlossen | 28 | ihrem Grundstuck zu dulden haben, wenn dieses an die Einrichtung angeschlossen | ||
29 | oder anzuschließen ist, in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Einrichtung | 29 | oder anzuschließen ist, in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Einrichtung | ||
30 | benutzt wird oder wenn die Moglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung fur | 30 | benutzt wird oder wenn die Moglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung fur | ||
31 | das Grundstuck sonst vorteilhaft ist; die Duldungspflicht entfallt, wenn die | 31 | das Grundstuck sonst vorteilhaft ist; die Duldungspflicht entfallt, wenn die | ||
32 | Inanspruchnahme des Grundstucks Eigentumer mehr als notwendig oder in | 32 | Inanspruchnahme des Grundstucks Eigentumer mehr als notwendig oder in | ||
33 | unzumutbarer Weise belasten wurde. | 33 | unzumutbarer Weise belasten wurde. | ||
34 | (3) In Satzungen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 und in Satzungen, die auf Grund | 34 | (3) In Satzungen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 und in Satzungen, die auf Grund | ||
35 | anderer Gesetze, die auf diesen Artikel verweisen, erlassen werden, kann | 35 | anderer Gesetze, die auf diesen Artikel verweisen, erlassen werden, kann | ||
36 | bestimmt werden, daß die von der Gemeinde mit dem Vollzug dieser Satzungen | 36 | bestimmt werden, daß die von der Gemeinde mit dem Vollzug dieser Satzungen | ||
37 | beauftragten Personen berechtigt sind, zur Überwachung der Pflichten, die sich | 37 | beauftragten Personen berechtigt sind, zur Überwachung der Pflichten, die sich | ||
38 | nach diesen Satzungen und Gesetzen ergeben, zu angemessener Tageszeit | 38 | nach diesen Satzungen und Gesetzen ergeben, zu angemessener Tageszeit | ||
39 | Grundstucke, Gebaude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnraume im | 39 | Grundstucke, Gebaude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnraume im | ||
40 | erforderlichen Umfang zu betreten. | 40 | erforderlichen Umfang zu betreten. | ||
t | 41 | (4) 1In Satzungen nach Abs. 1 Nr. 2 kann fur Einrichtungen der | t | 41 | (4) 1Ist eine Gemeinde berechtigt, Wasserzahler mit elektronischer |
42 | Wasserversorgung bestimmt werden, dass die Gemeinde berechtigt ist, | 42 | Schnittstelle mit oder ohne Einrichtung zur Fernauslesung einzusetzen und zu | ||
43 | elektronische Wasserzahler mit oder ohne Funkmodul einzusetzen und zu | 43 | betreiben, durfen Daten auch gespeichert und verarbeitet werden, um die | ||
44 | betreiben. 2In einem elektronischen Wasserzahler durfen nur Daten gespeichert | 44 | Pflichtaufgabe der Wasserversorgung erfullen und die Betriebssicherheit und | ||
45 | und verarbeitet werden, die zur Erfullung der Pflichtaufgabe der | 45 | Hygiene der Wasserversorgungseinrichtung gewahrleisten zu konnen. 2Die | ||
46 | Wasserversorgung und zur Gewahrleistung der Betriebssicherheit und Hygiene der | 46 | gespeicherten Daten durfen ausgelesen und verwendet werden, soweit dies zur | ||
47 | gesamten Wasserversorgungseinrichtung erforderlich sind. 3Die gespeicherten | 47 | Abwehr von Gefahren fur den ordnungsgemaßen Betrieb der | ||
48 | Daten durfen nur ausgelesen und verwendet werden | 48 | Wasserversorgungseinrichtung und zur Aufklarung von Storungen im | ||
49 | 1. | ||||
50 | zur periodischen Abrechnung oder Zwischenabrechnung des Wasserverbrauchs und | ||||
51 | 2. | ||||
52 | anlassbezogen, soweit dies im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren fur den | ||||
53 | ordnungsgemaßen Betrieb der Wasserversorgungseinrichtung und zur Aufklarung | ||||
54 | von Storungen im Wasserversorgungsnetz erforderlich ist. | 49 | Wasserversorgungsnetz erforderlich ist. | ||
55 | 4Jahresverbrauchswerte durfen ferner zur Berechnung und Festsetzung der | ||||
56 | Gebuhren fur die Benutzung einer Abwasserbeseitigungseinrichtung ausgelesen | ||||
57 | und verwendet werden. 5Soll ein Wasserzahler mit Funkmodul eingesetzt werden, | ||||
58 | weist die Gemeinde den Gebuhrenschuldner und den Eigentumer des versorgten | ||||
59 | Objekts spatestens drei Wochen vorher in einer verstandlichen und von anderen | ||||
60 | Informationen getrennten Form darauf hin, dass sie oder ein berechtigter | ||||
61 | Nutzer dem Betrieb eines Wasserzahlers unter Verwendung der Funkfunktion | ||||
62 | innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Zugang des Hinweises | ||||
63 | jeweils unabhangig voneinander schriftlich widersprechen konnen. 6Übt einer | ||||
64 | der Berechtigten das Widerspruchsrecht fristgerecht aus, darf ein | ||||
65 | elektronischer Wasserzahler nicht unter Verwendung der Funkfunktion betrieben | ||||
66 | werden. 7Die Satze 5 und 6 finden keine Anwendung, soweit in einem versorgten | ||||
67 | Objekt mehrere Einheiten einen gemeinsamen Wasserzahler haben. | ||||
68 | (5) 1Ein Benutzungszwang nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 darf nicht zum | 50 | (5) 1Ein Benutzungszwang nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 darf nicht zum | ||
69 | Nachteil von Einrichtungen der Kirchen, anerkannter Religionsgemeinschaften | 51 | Nachteil von Einrichtungen der Kirchen, anerkannter Religionsgemeinschaften | ||
70 | oder solcher weltanschaulicher Gemeinschaften verfugt werden, deren | 52 | oder solcher weltanschaulicher Gemeinschaften verfugt werden, deren | ||
71 | Bestrebungen den allgemein geltenden Gesetzen nicht widersprechen. | 53 | Bestrebungen den allgemein geltenden Gesetzen nicht widersprechen. | ||
72 | 2Voraussetzung ist, daß diese Einrichtungen unmittelbar religiosen oder | 54 | 2Voraussetzung ist, daß diese Einrichtungen unmittelbar religiosen oder | ||
73 | weltanschaulichen Zwecken dienen. | 55 | weltanschaulichen Zwecken dienen. |
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