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Sie können sich Art. 20a GO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf angemessene Entschädigung. 2Das Nähere wird durch Satzung bestimmt. 3Auf die Entschädigung kann nicht verzichtet werden. 4Der Anspruch ist nicht übertragbar.
(2) Ehrenamtlich tätige Personen erhalten ferner für die nach Maßgabe näherer Bestimmung in der Satzung zur Wahrnehmung des Ehrenamts notwendige Teilnahme an Sitzungen, Besprechungen oder anderen Veranstaltungen folgende Ersatzleistungen:
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für den ersten Bürgermeister und für die berufsmäßigen weiteren Bürgermeister.
(4) 1Vergütungen für Tätigkeiten, die ehrenamtlich tätige Personen kraft Amts oder auf Vorschlag oder Veranlassung der Gemeinde in einem Aufsichtsrat, Vorstand oder sonstigen Organ oder Gremium eines privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisierten Unternehmens wahrnehmen, sind an die Gemeinde abzuführen, soweit sie insgesamt einen Betrag von 6 400 Euro im Kalenderjahr übersteigen; mit einem Vomhundertsatz benannte Änderungen des Grundgehalts der Beamten mit einer Besoldung nach Besoldungsgruppe A 13 gelten ab dem auf das Inkrafttreten der Änderung folgenden Kalenderjahr mit dem gleichen Vomhundertsatz für den in Halbsatz 1 genannten Betrag. 2Von der Gemeinde veranlasst sind auch Tätigkeiten, die von einem Unternehmen, an dem sie unmittelbar oder mittelbar ganz oder mehrheitlich beteiligt ist, einer ehrenamtlich tätigen Person übertragen werden. 3Der Betrag verdoppelt sich für Vorsitzende des Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren Organs der in Satz 1 genannten Unternehmen und erhöht sich für deren Stellvertreter um 50 v.H. 4Bei der Festsetzung des abzuführenden Betrags sind von den Vergütungen Aufwendungen abzusetzen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit nachweislich entstanden sind. 5Die Ablieferungsregelungen nach dem beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsrecht finden keine Anwendung.
Entschädigung | Entschädigung | ||||
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f | 1 | (1) 1Ehrenamtlich tatige Personen haben Anspruch auf angemessene | f | 1 | (1) 1Ehrenamtlich tatige Personen haben Anspruch auf angemessene |
2 | Entschadigung. 2Das Nahere wird durch Satzung bestimmt. 3Auf die Entschadigung | 2 | Entschadigung. 2Das Nahere wird durch Satzung bestimmt. 3Auf die Entschadigung | ||
3 | kann nicht verzichtet werden. 4Der Anspruch ist nicht ubertragbar. | 3 | kann nicht verzichtet werden. 4Der Anspruch ist nicht ubertragbar. | ||
4 | (2) Ehrenamtlich tatige Personen erhalten ferner fur die nach Maßgabe naherer | 4 | (2) Ehrenamtlich tatige Personen erhalten ferner fur die nach Maßgabe naherer | ||
5 | Bestimmung in der Satzung zur Wahrnehmung des Ehrenamts notwendige Teilnahme | 5 | Bestimmung in der Satzung zur Wahrnehmung des Ehrenamts notwendige Teilnahme | ||
6 | an Sitzungen, Besprechungen oder anderen Veranstaltungen folgende | 6 | an Sitzungen, Besprechungen oder anderen Veranstaltungen folgende | ||
7 | Ersatzleistungen: | 7 | Ersatzleistungen: | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
n | 9 | Arbeitnehmern wird der ihnen entstandene nachgewiesene Verdienstausfall | n | 9 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird der ihnen entstandene nachgewiesene |
10 | ersetzt. | 10 | Verdienstausfall ersetzt. | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | 1Selbstandig Tatige konnen fur die ihnen entstehende Zeitversaumnis eine | 12 | 1Selbstandig Tatige konnen fur die ihnen entstehende Zeitversaumnis eine | ||
13 | Verdienstausfallentschadigung erhalten. 2Die Entschadigung wird auf der | 13 | Verdienstausfallentschadigung erhalten. 2Die Entschadigung wird auf der | ||
14 | Grundlage eines satzungsmaßig festgelegten Pauschalsatzes gewahrt. 3Wegezeiten | 14 | Grundlage eines satzungsmaßig festgelegten Pauschalsatzes gewahrt. 3Wegezeiten | ||
15 | konnen in angemessenem Umfang berucksichtigt werden. | 15 | konnen in angemessenem Umfang berucksichtigt werden. | ||
16 | 3. | 16 | 3. | ||
17 | 1Personen, die keine Ersatzanspruche nach Nummern 1 und 2 haben, denen aber im | 17 | 1Personen, die keine Ersatzanspruche nach Nummern 1 und 2 haben, denen aber im | ||
18 | beruflichen oder hauslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel | 18 | beruflichen oder hauslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel | ||
19 | nur durch das Nachholen versaumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer | 19 | nur durch das Nachholen versaumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer | ||
20 | Hilfskraft ausgeglichen werden kann, konnen eine Entschadigung erhalten. 2Die | 20 | Hilfskraft ausgeglichen werden kann, konnen eine Entschadigung erhalten. 2Die | ||
21 | Entschadigung wird auf der Grundlage eines satzungsmaßig festgelegten | 21 | Entschadigung wird auf der Grundlage eines satzungsmaßig festgelegten | ||
22 | Pauschalsatzes gewahrt. 3Der Pauschalsatz darf nicht hoher sein als der | 22 | Pauschalsatzes gewahrt. 3Der Pauschalsatz darf nicht hoher sein als der | ||
23 | Pauschalsatz nach Nummer 2. 4Wegezeiten konnen in angemessenem Umfang | 23 | Pauschalsatz nach Nummer 2. 4Wegezeiten konnen in angemessenem Umfang | ||
24 | berucksichtigt werden. | 24 | berucksichtigt werden. | ||
n | n | 25 | 4. | ||
26 | Nachgewiesene Kosten fur eine notwendige Betreuung von im Haushalt der | ||||
27 | ehrenamtlich tatigen Person lebenden | ||||
28 | a) | ||||
29 | Kindern, die das zwolfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, | ||||
30 | b) | ||||
31 | Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, | ||||
32 | c) | ||||
33 | Angehorigen im Sinne des Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG mit festgestelltem Pflegegrad | ||||
34 | nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch | ||||
35 | konnen bis zu einem satzungsmaßig festgelegten Hochstbetrag ersetzt werden; | ||||
36 | fur Personen, denen eine Entschadigung nach Nr. 3 zusteht, gilt Halbsatz 1 | ||||
37 | nur, soweit die erstattungsfahigen Betreuungskosten diese Entschadigung | ||||
38 | ubersteigen. | ||||
25 | (3) Abs. 1 und 2 gelten nicht fur den ersten Burgermeister und fur die | 39 | (3) Abs. 1 und 2 gelten nicht fur die erste Burgermeisterin oder den ersten | ||
26 | berufsmaßigen weiteren Burgermeister. | 40 | Burgermeister und fur die berufsmaßigen weiteren Burgermeisterinnen und | ||
41 | Burgermeister. | ||||
27 | (4) 1Vergutungen fur Tatigkeiten, die ehrenamtlich tatige Personen kraft Amts | 42 | (4) 1Vergutungen fur Tatigkeiten, die ehrenamtlich tatige Personen kraft Amts | ||
28 | oder auf Vorschlag oder Veranlassung der Gemeinde in einem Aufsichtsrat, | 43 | oder auf Vorschlag oder Veranlassung der Gemeinde in einem Aufsichtsrat, | ||
29 | Vorstand oder sonstigen Organ oder Gremium eines privatrechtlich oder | 44 | Vorstand oder sonstigen Organ oder Gremium eines privatrechtlich oder | ||
30 | offentlich-rechtlich organisierten Unternehmens wahrnehmen, sind an die | 45 | offentlich-rechtlich organisierten Unternehmens wahrnehmen, sind an die | ||
31 | Gemeinde abzufuhren, soweit sie insgesamt einen Betrag von 6 400 Euro im | 46 | Gemeinde abzufuhren, soweit sie insgesamt einen Betrag von 6 400 Euro im | ||
32 | Kalenderjahr ubersteigen; mit einem Vomhundertsatz benannte Änderungen des | 47 | Kalenderjahr ubersteigen; mit einem Vomhundertsatz benannte Änderungen des | ||
t | 33 | Grundgehalts der Beamten mit einer Besoldung nach Besoldungsgruppe A 13 gelten | t | 48 | Grundgehalts der Beamtinnen und Beamten mit einer Besoldung nach |
34 | ab dem auf das Inkrafttreten der Änderung folgenden Kalenderjahr mit dem | 49 | Besoldungsgruppe A 13 gelten ab dem auf das Inkrafttreten der Änderung | ||
35 | gleichen Vomhundertsatz fur den in Halbsatz 1 genannten Betrag. 2Von der | 50 | folgenden Kalenderjahr mit dem gleichen Vomhundertsatz fur den in Halbsatz 1 | ||
36 | Gemeinde veranlasst sind auch Tatigkeiten, die von einem Unternehmen, an dem | 51 | genannten Betrag. 2Von der Gemeinde veranlasst sind auch Tatigkeiten, die von | ||
37 | sie unmittelbar oder mittelbar ganz oder mehrheitlich beteiligt ist, einer | 52 | einem Unternehmen, an dem sie unmittelbar oder mittelbar ganz oder | ||
38 | ehrenamtlich tatigen Person ubertragen werden. 3Der Betrag verdoppelt sich fur | 53 | mehrheitlich beteiligt ist, einer ehrenamtlich tatigen Person ubertragen | ||
39 | Vorsitzende des Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren Organs der in Satz 1 | 54 | werden. 3Der Betrag verdoppelt sich fur Vorsitzende des Aufsichtsrats oder | ||
40 | genannten Unternehmen und erhoht sich fur deren Stellvertreter um 50 v.H. 4Bei | 55 | eines vergleichbaren Organs der in Satz 1 genannten Unternehmen und erhoht | ||
41 | der Festsetzung des abzufuhrenden Betrags sind von den Vergutungen | 56 | sich fur deren Stellvertreter um 50 v.H. 4Bei der Festsetzung des | ||
42 | Aufwendungen abzusetzen, die im Zusammenhang mit der Tatigkeit nachweislich | 57 | abzufuhrenden Betrags sind von den Vergutungen Aufwendungen abzusetzen, die im | ||
43 | entstanden sind. 5Die Ablieferungsregelungen nach dem beamtenrechtlichen | 58 | Zusammenhang mit der Tatigkeit nachweislich entstanden sind. 5Die | ||
44 | Nebentatigkeitsrecht finden keine Anwendung. | 59 | Ablieferungsregelungen nach dem beamtenrechtlichen Nebentatigkeitsrecht finden | ||
60 | keine Anwendung. |
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