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Sie können sich Art. 20 GO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ehrenamtlich tätige Personen sind verpflichtet, ihre Obliegenheiten gewissenhaft wahrzunehmen.
(2) 1Sie haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 2Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. 3Sie haben auf Verlangen des Gemeinderats amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge herauszugeben, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt. 4Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Ehrenamts fort. 5Die Herausgabepflicht trifft auch die Hinterbliebenen und Erben.
(3) 1Ehrenamtlich tätige Personen dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, über die sie Verschwiegenheit zu bewahren haben, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. 2Über die Genehmigung entscheidet der erste Bürgermeister; im Übrigen gelten Art. 84 Abs. 3 und 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(4) 1Wer den Verpflichtungen der Absätze 1, 2 oder 3 Satz 1 schuldhaft zuwiderhandelt, kann im Einzelfall mit Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzig Euro, bei unbefugter Offenbarung personenbezogener Daten bis zu fünfhundert Euro, belegt werden; die Verantwortlichkeit nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. 2Die Haftung gegenüber der Gemeinde richtet sich nach den für den ersten Bürgermeister geltenden Vorschriften. 3Die Gemeinde stellt die Verantwortlichen von der Haftung frei, wenn sie von Dritten unmittelbar in Anspruch genommen werden und der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden ist.
(5) Für die ehrenamtlichen Bürgermeister gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften.
Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht | Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht | ||||
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t | 1 | Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht | t | 1 | Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht |
Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht | Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht | ||||
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f | 1 | (1) Ehrenamtlich tatige Personen sind verpflichtet, ihre Obliegenheiten | f | 1 | (1) Ehrenamtlich tatige Personen sind verpflichtet, ihre Obliegenheiten |
2 | gewissenhaft wahrzunehmen. | 2 | gewissenhaft wahrzunehmen. | ||
3 | (2) 1Sie haben uber die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tatigkeit | 3 | (2) 1Sie haben uber die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tatigkeit | ||
4 | bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; das gilt nicht | 4 | bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; das gilt nicht | ||
5 | fur Mitteilungen im amtlichen Verkehr und uber Tatsachen, die offenkundig sind | 5 | fur Mitteilungen im amtlichen Verkehr und uber Tatsachen, die offenkundig sind | ||
6 | oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedurfen. 2Sie durfen die | 6 | oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedurfen. 2Sie durfen die | ||
7 | Kenntnis der nach Satz 1 geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt | 7 | Kenntnis der nach Satz 1 geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt | ||
8 | verwerten. 3Sie haben auf Verlangen des Gemeinderats amtliche Schriftstucke, | 8 | verwerten. 3Sie haben auf Verlangen des Gemeinderats amtliche Schriftstucke, | ||
9 | Zeichnungen, bildliche Darstellungen und Aufzeichnungen jeder Art uber | 9 | Zeichnungen, bildliche Darstellungen und Aufzeichnungen jeder Art uber | ||
10 | dienstliche Vorgange herauszugeben, auch soweit es sich um Wiedergaben | 10 | dienstliche Vorgange herauszugeben, auch soweit es sich um Wiedergaben | ||
11 | handelt. 4Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Ehrenamts | 11 | handelt. 4Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Ehrenamts | ||
12 | fort. 5Die Herausgabepflicht trifft auch die Hinterbliebenen und Erben. | 12 | fort. 5Die Herausgabepflicht trifft auch die Hinterbliebenen und Erben. | ||
13 | (3) 1Ehrenamtlich tatige Personen durfen ohne Genehmigung uber | 13 | (3) 1Ehrenamtlich tatige Personen durfen ohne Genehmigung uber | ||
14 | Angelegenheiten, uber die sie Verschwiegenheit zu bewahren haben, weder vor | 14 | Angelegenheiten, uber die sie Verschwiegenheit zu bewahren haben, weder vor | ||
15 | Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklarungen abgeben. 2Über die | 15 | Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklarungen abgeben. 2Über die | ||
n | 16 | Genehmigung entscheidet der erste Burgermeister; im Übrigen gelten Art. 84 | n | 16 | Genehmigung entscheidet die erste Burgermeisterin oder der erste |
17 | Abs. 3 und 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. | 17 | Burgermeister; im Übrigen gelten Art. 84 Abs. 3 und 4 BayVwVfG. | ||
18 | (4) 1Wer den Verpflichtungen der Absatze 1, 2 oder 3 Satz 1 schuldhaft | 18 | (4) 1Wer den Verpflichtungen der Absatze 1, 2 oder 3 Satz 1 schuldhaft | ||
19 | zuwiderhandelt, kann im Einzelfall mit Ordnungsgeld bis zu zweihundertfunfzig | 19 | zuwiderhandelt, kann im Einzelfall mit Ordnungsgeld bis zu zweihundertfunfzig | ||
20 | Euro, bei unbefugter Offenbarung personenbezogener Daten bis zu funfhundert | 20 | Euro, bei unbefugter Offenbarung personenbezogener Daten bis zu funfhundert | ||
21 | Euro, belegt werden; die Verantwortlichkeit nach anderen gesetzlichen | 21 | Euro, belegt werden; die Verantwortlichkeit nach anderen gesetzlichen | ||
22 | Vorschriften bleibt unberuhrt. 2Die Haftung gegenuber der Gemeinde richtet | 22 | Vorschriften bleibt unberuhrt. 2Die Haftung gegenuber der Gemeinde richtet | ||
t | 23 | sich nach den fur den ersten Burgermeister geltenden Vorschriften. 3Die | t | 23 | sich nach den fur die erste Burgermeisterin und den ersten Burgermeister |
24 | Gemeinde stellt die Verantwortlichen von der Haftung frei, wenn sie von | 24 | geltenden Vorschriften. 3Die Gemeinde stellt die Verantwortlichen von der | ||
25 | Dritten unmittelbar in Anspruch genommen werden und der Schaden weder | 25 | Haftung frei, wenn sie von Dritten unmittelbar in Anspruch genommen werden und | ||
26 | vorsatzlich noch grob fahrlassig verursacht worden ist. | 26 | der Schaden weder vorsatzlich noch grob fahrlassig verursacht worden ist. | ||
27 | (5) Fur die ehrenamtlichen Burgermeister gelten die besonderen gesetzlichen | 27 | (5) Fur die ehrenamtlichen Burgermeisterinnen und Burgermeister gelten die | ||
28 | Vorschriften. | 28 | besonderen gesetzlichen Vorschriften. |
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