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Sie können sich Art. 19 GO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Gemeindebürger sind zur Übernahme gemeindlicher Ehrenämter verpflichtet. 2Sie können nur aus wichtigem Grund die Übernahme von Ehrenämtern ablehnen oder ein Ehrenamt niederlegen. 3Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn der Verpflichtete die Tätigkeit nicht ordnungsgemäß ausüben kann. 4Wer ohne wichtigen Grund die Übernahme eines Ehrenamts ablehnt oder ein Ehrenamt niederlegt, kann mit Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro belegt werden.
(2) 1Ehrenamtlich tätige Personen können von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Ein solcher liegt auch dann vor, wenn die ehrenamtlich tätige Person ihre Pflichten gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat.
(3) Die besonderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Ehrenamtliche Tätigkeit | Ehrenamtliche Tätigkeit | ||||
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t | 1 | (1) 1Die Gemeindeburger sind zur Übernahme gemeindlicher Ehrenamter | t | 1 | (1) 1Die Gemeindeburgerinnen und Gemeindeburger sind zur Übernahme |
2 | verpflichtet. 2Sie konnen nur aus wichtigem Grund die Übernahme von | 2 | gemeindlicher Ehrenamter verpflichtet. 2Sie konnen nur aus wichtigem Grund die | ||
3 | Ehrenamtern ablehnen oder ein Ehrenamt niederlegen. 3Als wichtiger Grund ist | 3 | Übernahme von Ehrenamtern ablehnen oder ein Ehrenamt niederlegen. 3Als | ||
4 | es insbesondere anzusehen, wenn der Verpflichtete die Tatigkeit nicht | 4 | wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn die Verpflichteten die | ||
5 | ordnungsgemaß ausuben kann. 4Wer ohne wichtigen Grund die Übernahme eines | 5 | Tatigkeit nicht ordnungsgemaß ausuben konnen. 4Wer ohne wichtigen Grund die | ||
6 | Ehrenamts ablehnt oder ein Ehrenamt niederlegt, kann mit Ordnungsgeld bis zu | 6 | Übernahme eines Ehrenamts ablehnt oder ein Ehrenamt niederlegt, kann mit | ||
7 | funfhundert Euro belegt werden. | 7 | Ordnungsgeld bis zu funfhundert Euro belegt werden. | ||
8 | (2) 1Ehrenamtlich tatige Personen konnen von der Stelle, die sie berufen hat, | 8 | (2) 1Ehrenamtlich tatige Personen konnen von der Stelle, die sie berufen hat, | ||
9 | abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Ein solcher liegt auch | 9 | abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Ein solcher liegt auch | ||
10 | dann vor, wenn die ehrenamtlich tatige Person ihre Pflichten groblich verletzt | 10 | dann vor, wenn die ehrenamtlich tatige Person ihre Pflichten groblich verletzt | ||
11 | oder sich als unwurdig erwiesen hat. | 11 | oder sich als unwurdig erwiesen hat. | ||
12 | (3) Die besonderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberuhrt. | 12 | (3) Die besonderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberuhrt. |
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