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Sie können sich Art. 18b GO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Gemeindebürger können beantragen, dass das zuständige Gemeindeorgan eine gemeindliche Angelegenheit behandelt (Bürgerantrag). 2Ein Bürgerantrag darf nicht Angelegenheiten zum Gegenstand haben, für die innerhalb eines Jahres vor Antragseinreichung bereits ein Bürgerantrag gestellt worden ist.
(2) 1Der Bürgerantrag muss bei der Gemeinde eingereicht werden, eine Begründung enthalten und bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. 2Für den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens können auf den Unterschriftenlisten zusätzlich stellvertretende Personen benannt werden.
(3) 1Der Bürgerantrag muss von mindestens 1 v.H. der Gemeindeeinwohner unterschrieben sein. 2Unterschriftsberechtigt sind die Gemeindebürger.
(4) Über die Zulässigkeit eines Bürgerantrags entscheidet das für die Behandlung der Angelegenheit zuständige Gemeindeorgan innerhalb eines Monats seit der Einreichung des Bürgerantrags.
(5) Ist die Zulässigkeit des Bürgerantrags festgestellt, hat ihn das zuständige Gemeindeorgan innerhalb von drei Monaten zu behandeln.
(6) 1In Gemeinden, in denen Bezirksausschüsse gebildet sind, können in Angelegenheiten, für die die Bezirksausschüsse zuständig sind, Bürgeranträge gestellt werden. 2Hierfür gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass
(7) Die Fristen nach den Absätzen 4 und 5 ruhen während der gemäß Art. 32 Abs. 4 Satz 1 bestimmten Ferienzeit.
(8) Art. 3a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
Bürgerantrag | Bürgerantrag | ||||
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n | 1 | (1) 1Die Gemeindeburger konnen beantragen, dass das zustandige Gemeindeorgan | n | 1 | (1) 1Die Gemeindeburgerinnen und Gemeindeburger konnen beantragen, dass das |
2 | eine gemeindliche Angelegenheit behandelt (Burgerantrag). 2Ein Burgerantrag | 2 | zustandige Gemeindeorgan eine gemeindliche Angelegenheit behandelt | ||
3 | darf nicht Angelegenheiten zum Gegenstand haben, fur die innerhalb eines | 3 | (Burgerantrag). 2Ein Burgerantrag darf nicht Angelegenheiten zum Gegenstand | ||
4 | Jahres vor Antragseinreichung bereits ein Burgerantrag gestellt worden ist. | 4 | haben, fur die innerhalb eines Jahres vor Antragseinreichung bereits ein | ||
5 | Burgerantrag gestellt worden ist. | ||||
5 | (2) 1Der Burgerantrag muss bei der Gemeinde eingereicht werden, eine | 6 | (2) 1Der Burgerantrag muss bei der Gemeinde eingereicht werden, eine | ||
6 | Begrundung enthalten und bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, | 7 | Begrundung enthalten und bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, | ||
7 | die Unterzeichnenden zu vertreten. 2Fur den Fall ihrer Verhinderung oder ihres | 8 | die Unterzeichnenden zu vertreten. 2Fur den Fall ihrer Verhinderung oder ihres | ||
8 | Ausscheidens konnen auf den Unterschriftenlisten zusatzlich stellvertretende | 9 | Ausscheidens konnen auf den Unterschriftenlisten zusatzlich stellvertretende | ||
9 | Personen benannt werden. | 10 | Personen benannt werden. | ||
n | 10 | (3) 1Der Burgerantrag muss von mindestens 1 v.H. der Gemeindeeinwohner | n | 11 | (3) 1Der Burgerantrag muss von mindestens 1 v.H. der Gemeindeeinwohnerinnen |
11 | unterschrieben sein. 2Unterschriftsberechtigt sind die Gemeindeburger. | 12 | und Gemeindeeinwohner unterschrieben sein. 2Unterschriftsberechtigt sind die | ||
13 | Gemeindeburgerinnen und Gemeindeburger. | ||||
12 | (4) Über die Zulassigkeit eines Burgerantrags entscheidet das fur die | 14 | (4) Über die Zulassigkeit eines Burgerantrags entscheidet das fur die | ||
13 | Behandlung der Angelegenheit zustandige Gemeindeorgan innerhalb eines Monats | 15 | Behandlung der Angelegenheit zustandige Gemeindeorgan innerhalb eines Monats | ||
14 | seit der Einreichung des Burgerantrags. | 16 | seit der Einreichung des Burgerantrags. | ||
15 | (5) Ist die Zulassigkeit des Burgerantrags festgestellt, hat ihn das | 17 | (5) Ist die Zulassigkeit des Burgerantrags festgestellt, hat ihn das | ||
16 | zustandige Gemeindeorgan innerhalb von drei Monaten zu behandeln. | 18 | zustandige Gemeindeorgan innerhalb von drei Monaten zu behandeln. | ||
17 | (6) 1In Gemeinden, in denen Bezirksausschusse gebildet sind, konnen in | 19 | (6) 1In Gemeinden, in denen Bezirksausschusse gebildet sind, konnen in | ||
18 | Angelegenheiten, fur die die Bezirksausschusse zustandig sind, Burgerantrage | 20 | Angelegenheiten, fur die die Bezirksausschusse zustandig sind, Burgerantrage | ||
19 | gestellt werden. 2Hierfur gelten die Absatze 1 bis 5 entsprechend mit der | 21 | gestellt werden. 2Hierfur gelten die Absatze 1 bis 5 entsprechend mit der | ||
20 | Maßgabe, dass | 22 | Maßgabe, dass | ||
21 | 1. | 23 | 1. | ||
22 | unterschriftsberechtigt nur ist, wer im Zustandigkeitsbereich des | 24 | unterschriftsberechtigt nur ist, wer im Zustandigkeitsbereich des | ||
n | 23 | Bezirksausschusses Gemeindeburger ist, | n | 25 | Bezirksausschusses Gemeindeburgerin oder Gemeindeburger ist, |
24 | 2. | 26 | 2. | ||
25 | sich die erforderliche Unterschriftenzahl nach der Einwohnerzahl des | 27 | sich die erforderliche Unterschriftenzahl nach der Einwohnerzahl des | ||
26 | Stadtbezirks berechnet, | 28 | Stadtbezirks berechnet, | ||
27 | 3. | 29 | 3. | ||
28 | der Bezirksausschuss uber die Zulassigkeit des Burgerantrags und uber fur | 30 | der Bezirksausschuss uber die Zulassigkeit des Burgerantrags und uber fur | ||
29 | zulassig erklarte Burgerantrage entscheidet. | 31 | zulassig erklarte Burgerantrage entscheidet. | ||
30 | (7) Die Fristen nach den Absatzen 4 und 5 ruhen wahrend der gemaß Art. 32 Abs. | 32 | (7) Die Fristen nach den Absatzen 4 und 5 ruhen wahrend der gemaß Art. 32 Abs. | ||
31 | 4 Satz 1 bestimmten Ferienzeit. | 33 | 4 Satz 1 bestimmten Ferienzeit. | ||
t | 32 | (8) Art. 3a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine | t | 34 | (8) Art. 3a BayVwVfG findet keine Anwendung. |
33 | Anwendung. |
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