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Sie können sich Art. 18a GO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Gemeindebürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren).
(2) Der Gemeinderat kann beschließen, daß über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet.
(3) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister obliegen, über Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, über die Rechtsverhältnisse der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und der Gemeindebediensteten und über die Haushaltssatzung.
(4) 1Das Bürgerbegehren muss bei der Gemeinde eingereicht werden und eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. 2Für den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens können auf den Unterschriftenlisten zusätzlich stellvertretende Personen benannt werden.
(5) 1Das Bürgerbegehren kann nur von Personen unterzeichnet werden, die am Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens Gemeindebürger sind. 2Für die Feststellung der Zahl der gültigen Unterschriften ist das von der Gemeinde zum Stand dieses Tages anzulegende Bürgerverzeichnis maßgebend.
(6) Ein Bürgerbegehren muss in Gemeinden
bis zu
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10.000 Einwohnern von mindestens
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10 v.H.,
|
bis zu
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20.000 Einwohnern von mindestens
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9 v.H.,
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bis zu
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30.000 Einwohnern von mindestens
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8 v.H.,
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bis zu
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50.000 Einwohnern von mindestens
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7 v.H.,
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bis zu
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100.000 Einwohnern von mindestens
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6 v.H.,
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bis zu
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500.000 Einwohnern von mindestens
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5 v.H.,
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mit mehr als
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500.000 Einwohnern von mindestens
|
3 v.H.
|
der Gemeindebürger unterschrieben sein.
(7) (aufgehoben)
(8) 1Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens. 2Gegen die Entscheidung können die vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens ohne Vorverfahren Klage erheben.
(9) Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Durchführung des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestanden.
(10) 1Der Bürgerentscheid ist an einem Sonntag innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durchzuführen; der Gemeinderat kann die Frist im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens um höchstens drei Monate verlängern. 2Die Kosten des Bürgerentscheids trägt die Gemeinde. 3Stimmberechtigt ist jeder Gemeindebürger. 4Die Möglichkeit der brieflichen Abstimmung ist zu gewährleisten.
(11) 1Ist in einem Stadtbezirk ein Bezirksausschuß gebildet worden, so kann über Angelegenheiten, die diesem Bezirksausschuß zur Entscheidung übertragen sind, auch innerhalb des Stadtbezirks ein Bürgerentscheid stattfinden. 2Stimmberechtigt ist jeder im Stadtbezirk wohnhafte Gemeindebürger. 3Das Bürgerbegehren ist beim Bezirksausschuss zur Weiterleitung an den Stadtrat einzureichen. 4Die Vorschriften der Absätze 2 bis 16 finden entsprechend Anwendung.
(12) 1Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinn entschieden, in dem sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in Gemeinden
bis zu
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50.000 Einwohnern mindestens
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20 v.H.,
|
bis zu
|
100.000 Einwohnern mindestens
|
15 v.H.,
|
mit mehr als
|
100.000 Einwohnern mindestens
|
10 v.H.
|
der Stimmberechtigten beträgt. 2Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. 3Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Gemeinderat eine Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden (Stichentscheid). 4Es gilt dann diejenige Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausspricht. 5Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.
(13) 1Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses des Gemeinderats. 2Der Bürgerentscheid kann innerhalb eines Jahres nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden, es sei denn, dass sich die dem Bürgerentscheid zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat.
(14) 1Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt. 2Für einen Beschluss nach Satz 1 gilt die Bindungswirkung des Absatzes 13 Satz 2 entsprechend.
(15) 1Die im Gemeinderat und die von den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen zum Gegenstand des Bürgerentscheids dürfen in Veröffentlichungen und Veranstaltungen der Gemeinde nur in gleichem Umfang dargestellt werden. 2Zur Information der Bürgerinnen und Bürger werden von der Gemeinde den Beteiligten die gleichen Möglichkeiten wie bei Gemeinderatswahlen eröffnet.
(16) Das Ergebnis des Bürgerentscheids ist in der Gemeinde in der ortsüblichen Weise bekanntzumachen.
(17) 1Die Gemeinden können das Nähere durch Satzung regeln. 2Das Recht auf freies Unterschriftensammeln darf nicht eingeschränkt werden.
(18) Art. 3a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid | Bürgerbegehren und Bürgerentscheid | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Bürgerbegehren und Bürgerentscheid | t | 1 | Bürgerbegehren und Bürgerentscheid |
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid | Bürgerbegehren und Bürgerentscheid | ||||
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n | 1 | (1) Die Gemeindeburger konnen uber Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises | n | 1 | (1) Die Gemeindeburgerinnen und Gemeindeburger konnen uber Angelegenheiten des |
2 | der Gemeinde einen Burgerentscheid beantragen (Burgerbegehren). | 2 | eigenen Wirkungskreises der Gemeinde einen Burgerentscheid beantragen | ||
3 | (Burgerbegehren). | ||||
3 | (2) Der Gemeinderat kann beschließen, daß uber eine Angelegenheit des eigenen | 4 | (2) Der Gemeinderat kann beschließen, daß uber eine Angelegenheit des eigenen | ||
4 | Wirkungskreises der Gemeinde ein Burgerentscheid stattfindet. | 5 | Wirkungskreises der Gemeinde ein Burgerentscheid stattfindet. | ||
n | 5 | (3) Ein Burgerentscheid findet nicht statt uber Angelegenheiten, die kraft | n | 6 | (3) Ein Burgerentscheid findet nicht statt |
6 | Gesetz dem ersten Burgermeister obliegen, uber Fragen der inneren Organisation | 7 | 1. | ||
7 | der Gemeindeverwaltung, uber die Rechtsverhaltnisse der | 8 | uber die Rechtsstellung der kunftigen ersten Burgermeisterinnen oder der | ||
8 | Gemeinderatsmitglieder, der Burgermeister und der Gemeindebediensteten und | 9 | kunftigen ersten Burgermeister, | ||
10 | 2. | ||||
11 | uber Angelegenheiten, die kraft Gesetzes der ersten Burgermeisterin oder dem | ||||
12 | ersten Burgermeister obliegen, | ||||
13 | 3. | ||||
14 | uber Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, | ||||
15 | 4. | ||||
16 | uber die Rechtsverhaltnisse der Gemeinderatsmitglieder, der Burgermeisterinnen | ||||
17 | und Burgermeister und der Gemeindebediensteten sowie | ||||
18 | 5. | ||||
9 | uber die Haushaltssatzung. | 19 | uber die Haushaltssatzung. | ||
10 | (4) 1Das Burgerbegehren muss bei der Gemeinde eingereicht werden und eine mit | 20 | (4) 1Das Burgerbegehren muss bei der Gemeinde eingereicht werden und eine mit | ||
11 | Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begrundung enthalten | 21 | Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begrundung enthalten | ||
12 | sowie bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden | 22 | sowie bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden | ||
13 | zu vertreten. 2Fur den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens konnen | 23 | zu vertreten. 2Fur den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens konnen | ||
14 | auf den Unterschriftenlisten zusatzlich stellvertretende Personen benannt | 24 | auf den Unterschriftenlisten zusatzlich stellvertretende Personen benannt | ||
15 | werden. | 25 | werden. | ||
16 | (5) 1Das Burgerbegehren kann nur von Personen unterzeichnet werden, die am Tag | 26 | (5) 1Das Burgerbegehren kann nur von Personen unterzeichnet werden, die am Tag | ||
n | 17 | der Einreichung des Burgerbegehrens Gemeindeburger sind. 2Fur die Feststellung | n | 27 | der Einreichung des Burgerbegehrens Gemeindeburgerinnen oder Gemeindeburger |
18 | der Zahl der gultigen Unterschriften ist das von der Gemeinde zum Stand dieses | 28 | sind. 2Fur die Feststellung der Zahl der gultigen Unterschriften ist das von | ||
19 | Tages anzulegende Burgerverzeichnis maßgebend. | 29 | der Gemeinde zum Stand dieses Tages anzulegende Burgerverzeichnis maßgebend. | ||
20 | (6) Ein Burgerbegehren muss in Gemeinden | 30 | (6) Ein Burgerbegehren muss in Gemeinden | ||
21 | bis zu | 31 | bis zu | ||
22 | | | 32 | | | ||
n | 23 | 10.000 Einwohnern von mindestens | n | 33 | 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens |
24 | | | 34 | | | ||
25 | 10 v.H., | 35 | 10 v.H., | ||
26 | ---|---|--- | 36 | ---|---|--- | ||
27 | bis zu | 37 | bis zu | ||
28 | | | 38 | | | ||
n | 29 | 20.000 Einwohnern von mindestens | n | 39 | 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens |
30 | | | 40 | | | ||
31 | 9 v.H., | 41 | 9 v.H., | ||
32 | bis zu | 42 | bis zu | ||
33 | | | 43 | | | ||
n | 34 | 30.000 Einwohnern von mindestens | n | 44 | 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens |
35 | | | 45 | | | ||
36 | 8 v.H., | 46 | 8 v.H., | ||
37 | bis zu | 47 | bis zu | ||
38 | | | 48 | | | ||
n | 39 | 50.000 Einwohnern von mindestens | n | 49 | 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens |
40 | | | 50 | | | ||
41 | 7 v.H., | 51 | 7 v.H., | ||
42 | bis zu | 52 | bis zu | ||
43 | | | 53 | | | ||
n | 44 | 100.000 Einwohnern von mindestens | n | 54 | 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens |
45 | | | 55 | | | ||
46 | 6 v.H., | 56 | 6 v.H., | ||
47 | bis zu | 57 | bis zu | ||
48 | | | 58 | | | ||
n | 49 | 500.000 Einwohnern von mindestens | n | 59 | 500.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens |
50 | | | 60 | | | ||
51 | 5 v.H., | 61 | 5 v.H., | ||
52 | mit mehr als | 62 | mit mehr als | ||
53 | | | 63 | | | ||
n | 54 | 500.000 Einwohnern von mindestens | n | 64 | 500.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens |
55 | | | 65 | | | ||
56 | 3 v.H. | 66 | 3 v.H. | ||
n | 57 | der Gemeindeburger unterschrieben sein. | n | 67 | der Gemeindeburgerinnen und Gemeindeburger unterschrieben sein. |
58 | (7) (aufgehoben) | 68 | (7) (aufgehoben) | ||
59 | (8) 1Über die Zulassigkeit des Burgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat | 69 | (8) 1Über die Zulassigkeit des Burgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat | ||
60 | unverzuglich, spatestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des | 70 | unverzuglich, spatestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des | ||
61 | Burgerbegehrens. 2Gegen die Entscheidung konnen die vertretungsberechtigten | 71 | Burgerbegehrens. 2Gegen die Entscheidung konnen die vertretungsberechtigten | ||
62 | Personen des Burgerbegehrens ohne Vorverfahren Klage erheben. | 72 | Personen des Burgerbegehrens ohne Vorverfahren Klage erheben. | ||
63 | (9) Ist die Zulassigkeit des Burgerbegehrens festgestellt, darf bis zur | 73 | (9) Ist die Zulassigkeit des Burgerbegehrens festgestellt, darf bis zur | ||
64 | Durchfuhrung des Burgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende | 74 | Durchfuhrung des Burgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende | ||
65 | Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug | 75 | Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug | ||
66 | einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu | 76 | einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu | ||
67 | diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu | 77 | diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu | ||
68 | bestanden. | 78 | bestanden. | ||
69 | (10) 1Der Burgerentscheid ist an einem Sonntag innerhalb von drei Monaten nach | 79 | (10) 1Der Burgerentscheid ist an einem Sonntag innerhalb von drei Monaten nach | ||
70 | der Feststellung der Zulassigkeit des Burgerbegehrens durchzufuhren; der | 80 | der Feststellung der Zulassigkeit des Burgerbegehrens durchzufuhren; der | ||
71 | Gemeinderat kann die Frist im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten | 81 | Gemeinderat kann die Frist im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten | ||
72 | Personen des Burgerbegehrens um hochstens drei Monate verlangern. 2Die Kosten | 82 | Personen des Burgerbegehrens um hochstens drei Monate verlangern. 2Die Kosten | ||
n | 73 | des Burgerentscheids tragt die Gemeinde. 3Stimmberechtigt ist jeder | n | 83 | des Burgerentscheids tragt die Gemeinde. 3Stimmberechtigt ist jede |
74 | Gemeindeburger. 4Die Moglichkeit der brieflichen Abstimmung ist zu | 84 | Gemeindeburgerin und jeder Gemeindeburger. 4Die Moglichkeit der brieflichen | ||
75 | gewahrleisten. | 85 | Abstimmung ist zu gewahrleisten. 5Der Gemeinderat kann beschließen, dass die | ||
86 | Abstimmungsscheine mit Briefabstimmungsunterlagen ohne vorherigen Antrag an | ||||
87 | alle abstimmungsberechtigten Personen versandt werden. 6Dies gilt nicht fur | ||||
88 | Burgerentscheide, die am Tag der Gemeindewahl, Landkreiswahl, Bezirkswahl, | ||||
89 | Landtagswahl, Bundestagswahl, Europawahl oder eines Volksentscheids | ||||
90 | stattfinden. | ||||
76 | (11) 1Ist in einem Stadtbezirk ein Bezirksausschuß gebildet worden, so kann | 91 | (11) 1Ist in einem Stadtbezirk ein Bezirksausschuß gebildet worden, so kann | ||
77 | uber Angelegenheiten, die diesem Bezirksausschuß zur Entscheidung ubertragen | 92 | uber Angelegenheiten, die diesem Bezirksausschuß zur Entscheidung ubertragen | ||
78 | sind, auch innerhalb des Stadtbezirks ein Burgerentscheid stattfinden. | 93 | sind, auch innerhalb des Stadtbezirks ein Burgerentscheid stattfinden. | ||
n | 79 | 2Stimmberechtigt ist jeder im Stadtbezirk wohnhafte Gemeindeburger. 3Das | n | 94 | 2Stimmberechtigt sind alle im Stadtbezirk wohnhaften Gemeindeburgerinnen und |
80 | Burgerbegehren ist beim Bezirksausschuss zur Weiterleitung an den Stadtrat | 95 | Gemeindeburger. 3Das Burgerbegehren ist beim Bezirksausschuss zur | ||
81 | einzureichen. 4Die Vorschriften der Absatze 2 bis 16 finden entsprechend | 96 | Weiterleitung an den Stadtrat einzureichen. 4Die Vorschriften der Absatze 2 | ||
82 | Anwendung. | 97 | bis 16 finden entsprechend Anwendung. | ||
83 | (12) 1Bei einem Burgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinn | 98 | (12) 1Bei einem Burgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinn | ||
84 | entschieden, in dem sie von der Mehrheit der abgegebenen gultigen Stimmen | 99 | entschieden, in dem sie von der Mehrheit der abgegebenen gultigen Stimmen | ||
85 | beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in Gemeinden | 100 | beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in Gemeinden | ||
86 | bis zu | 101 | bis zu | ||
87 | | | 102 | | | ||
n | 88 | 50.000 Einwohnern mindestens | n | 103 | 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens |
89 | | | 104 | | | ||
90 | 20 v.H., | 105 | 20 v.H., | ||
91 | ---|---|--- | 106 | ---|---|--- | ||
92 | bis zu | 107 | bis zu | ||
93 | | | 108 | | | ||
n | 94 | 100.000 Einwohnern mindestens | n | 109 | 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens |
95 | | | 110 | | | ||
96 | 15 v.H., | 111 | 15 v.H., | ||
97 | mit mehr als | 112 | mit mehr als | ||
98 | | | 113 | | | ||
n | 99 | 100.000 Einwohnern mindestens | n | 114 | 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens |
100 | | | 115 | | | ||
101 | 10 v.H. | 116 | 10 v.H. | ||
102 | der Stimmberechtigten betragt. 2Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit | 117 | der Stimmberechtigten betragt. 2Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit | ||
103 | Nein beantwortet. 3Sollen an einem Tag mehrere Burgerentscheide stattfinden, | 118 | Nein beantwortet. 3Sollen an einem Tag mehrere Burgerentscheide stattfinden, | ||
104 | hat der Gemeinderat eine Stichfrage fur den Fall zu beschließen, dass die | 119 | hat der Gemeinderat eine Stichfrage fur den Fall zu beschließen, dass die | ||
105 | gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu | 120 | gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu | ||
106 | vereinbarenden Weise beantwortet werden (Stichentscheid). 4Es gilt dann | 121 | vereinbarenden Weise beantwortet werden (Stichentscheid). 4Es gilt dann | ||
107 | diejenige Entscheidung, fur die sich im Stichentscheid die Mehrheit der | 122 | diejenige Entscheidung, fur die sich im Stichentscheid die Mehrheit der | ||
108 | abgegebenen gultigen Stimmen ausspricht. 5Bei Stimmengleichheit im | 123 | abgegebenen gultigen Stimmen ausspricht. 5Bei Stimmengleichheit im | ||
109 | Stichentscheid gilt der Burgerentscheid, dessen Frage mit der hochsten | 124 | Stichentscheid gilt der Burgerentscheid, dessen Frage mit der hochsten | ||
110 | Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist. | 125 | Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist. | ||
111 | (13) 1Der Burgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses des Gemeinderats. | 126 | (13) 1Der Burgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses des Gemeinderats. | ||
112 | 2Der Burgerentscheid kann innerhalb eines Jahres nur durch einen neuen | 127 | 2Der Burgerentscheid kann innerhalb eines Jahres nur durch einen neuen | ||
113 | Burgerentscheid abgeandert werden, es sei denn, dass sich die dem | 128 | Burgerentscheid abgeandert werden, es sei denn, dass sich die dem | ||
114 | Burgerentscheid zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage wesentlich geandert | 129 | Burgerentscheid zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage wesentlich geandert | ||
115 | hat. | 130 | hat. | ||
116 | (14) 1Der Burgerentscheid entfallt, wenn der Gemeinderat die Durchfuhrung der | 131 | (14) 1Der Burgerentscheid entfallt, wenn der Gemeinderat die Durchfuhrung der | ||
117 | mit dem Burgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt. 2Fur einen Beschluss | 132 | mit dem Burgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt. 2Fur einen Beschluss | ||
118 | nach Satz 1 gilt die Bindungswirkung des Absatzes 13 Satz 2 entsprechend. | 133 | nach Satz 1 gilt die Bindungswirkung des Absatzes 13 Satz 2 entsprechend. | ||
119 | (15) 1Die im Gemeinderat und die von den vertretungsberechtigten Personen des | 134 | (15) 1Die im Gemeinderat und die von den vertretungsberechtigten Personen des | ||
120 | Burgerbegehrens vertretenen Auffassungen zum Gegenstand des Burgerentscheids | 135 | Burgerbegehrens vertretenen Auffassungen zum Gegenstand des Burgerentscheids | ||
121 | durfen in Veroffentlichungen und Veranstaltungen der Gemeinde nur in gleichem | 136 | durfen in Veroffentlichungen und Veranstaltungen der Gemeinde nur in gleichem | ||
122 | Umfang dargestellt werden. 2Zur Information der Burgerinnen und Burger werden | 137 | Umfang dargestellt werden. 2Zur Information der Burgerinnen und Burger werden | ||
123 | von der Gemeinde den Beteiligten die gleichen Moglichkeiten wie bei | 138 | von der Gemeinde den Beteiligten die gleichen Moglichkeiten wie bei | ||
124 | Gemeinderatswahlen eroffnet. | 139 | Gemeinderatswahlen eroffnet. | ||
125 | (16) Das Ergebnis des Burgerentscheids ist in der Gemeinde in der ortsublichen | 140 | (16) Das Ergebnis des Burgerentscheids ist in der Gemeinde in der ortsublichen | ||
126 | Weise bekanntzumachen. | 141 | Weise bekanntzumachen. | ||
127 | (17) 1Die Gemeinden konnen das Nahere durch Satzung regeln. 2Das Recht auf | 142 | (17) 1Die Gemeinden konnen das Nahere durch Satzung regeln. 2Das Recht auf | ||
128 | freies Unterschriftensammeln darf nicht eingeschrankt werden. | 143 | freies Unterschriftensammeln darf nicht eingeschrankt werden. | ||
t | 129 | (18) Art. 3a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine | t | 144 | (18) Art. 3a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) findet |
130 | Anwendung. | 145 | keine Anwendung. |
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