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Sie können sich Art. 18 GO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1In jeder Gemeinde hat der erste Bürgermeister mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Gemeinderats auch öfter, eine Bürgerversammlung zur Erörterung gemeindlicher Angelegenheiten einzuberufen. 2In größeren Gemeinden sollen Bürgerversammlungen auf Teile des Gemeindegebiets beschränkt werden.
(2) 1Eine Bürgerversammlung muß innerhalb von drei Monaten stattfinden, wenn das von mindestens 5 v.H., in den Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern von mindestens 2,5 v.H. der Gemeindebürger unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt wird; die Bürgerversammlung kann eine Ergänzung der Tagesordnung beschließen, wenn es spätestens eine Woche vor der Bürgerversammlung bei der Gemeinde schriftlich beantragt wird. 2Die Tagesordnung darf nur gemeindliche Angelegenheiten zum Gegenstand haben. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Gemeindeteile, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch selbständige Gemeinden waren, und in Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern für Stadtbezirke; die Tagesordnungspunkte sollen sich vor allem auf den Gemeindeteil oder Stadtbezirk beziehen. 4Die Einberufung einer Bürgerversammlung nach den Sätzen 1 und 3 kann nur einmal jährlich beantragt werden.
(3) 1Das Wort können grundsätzlich nur Gemeindeangehörige erhalten. 2Ausnahmen kann die Bürgerversammlung beschließen; der Vorsitzende soll einem Vertreter der Aufsichtsbehörde auf Verlangen das Wort erteilen. 3Den Vorsitz in der Versammlung führt der erste Bürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter. 4Stimmberechtigt sind ausschließlich Gemeindebürger.
(4) 1Empfehlungen der Bürgerversammlungen müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Gemeinderat behandelt werden. 2Diese Frist und die Frist nach Absatz 2 Satz 1 ruhen während der gemäß Art. 32 Abs. 4 Satz 1 bestimmten Ferienzeit.
Mitberatungsrecht (Bürgerversammlung) | Mitberatungsrecht (Bürgerversammlung) | ||||
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2 | auf Verlangen des Gemeinderats auch ofter, eine Burgerversammlung zur | 2 | Burgermeister mindestens einmal jahrlich, auf Verlangen des Gemeinderats auch | ||
3 | Erorterung gemeindlicher Angelegenheiten einzuberufen. 2In großeren Gemeinden | 3 | ofter, eine Burgerversammlung zur Erorterung gemeindlicher Angelegenheiten | ||
4 | sollen Burgerversammlungen auf Teile des Gemeindegebiets beschrankt werden. | 4 | einzuberufen. 2In großeren Gemeinden sollen Burgerversammlungen auf Teile des | ||
5 | Gemeindegebiets beschrankt werden. | ||||
5 | (2) 1Eine Burgerversammlung muß innerhalb von drei Monaten stattfinden, wenn | 6 | (2) 1Eine Burgerversammlung muß innerhalb von drei Monaten stattfinden, wenn | ||
n | 6 | das von mindestens 5 v.H., in den Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern von | n | 7 | das von mindestens 5 v.H., in den Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerinnen |
7 | mindestens 2,5 v.H. der Gemeindeburger unter Angabe der Tagesordnung | 8 | und Einwohnern von mindestens 2,5 v.H. der Gemeindeburgerinnen und | ||
8 | schriftlich beantragt wird; die Burgerversammlung kann eine Erganzung der | 9 | Gemeindeburger unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt wird; die | ||
9 | Tagesordnung beschließen, wenn es spatestens eine Woche vor der | 10 | Burgerversammlung kann eine Erganzung der Tagesordnung beschließen, wenn es | ||
10 | Burgerversammlung bei der Gemeinde schriftlich beantragt wird. 2Die | 11 | spatestens eine Woche vor der Burgerversammlung bei der Gemeinde schriftlich | ||
11 | Tagesordnung darf nur gemeindliche Angelegenheiten zum Gegenstand haben. 3Die | 12 | beantragt wird. 2Die Tagesordnung darf nur gemeindliche Angelegenheiten zum | ||
12 | Satze 1 und 2 gelten entsprechend fur Gemeindeteile, die bei Inkrafttreten | 13 | Gegenstand haben. 3Die Satze 1 und 2 gelten entsprechend fur Gemeindeteile, | ||
13 | dieses Gesetzes noch selbstandige Gemeinden waren, und in Stadten mit mehr als | 14 | die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch selbstandige Gemeinden waren, und | ||
14 | 100 000 Einwohnern fur Stadtbezirke; die Tagesordnungspunkte sollen sich vor | 15 | in Stadten mit mehr als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern fur | ||
16 | Stadtbezirke; die Tagesordnungspunkte sollen sich vor allem auf den | ||||
15 | allem auf den Gemeindeteil oder Stadtbezirk beziehen. 4Die Einberufung einer | 17 | Gemeindeteil oder Stadtbezirk beziehen. 4Die Einberufung einer | ||
16 | Burgerversammlung nach den Satzen 1 und 3 kann nur einmal jahrlich beantragt | 18 | Burgerversammlung nach den Satzen 1 und 3 kann nur einmal jahrlich beantragt | ||
17 | werden. | 19 | werden. | ||
18 | (3) 1Das Wort konnen grundsatzlich nur Gemeindeangehorige erhalten. 2Ausnahmen | 20 | (3) 1Das Wort konnen grundsatzlich nur Gemeindeangehorige erhalten. 2Ausnahmen | ||
t | 19 | kann die Burgerversammlung beschließen; der Vorsitzende soll einem Vertreter | t | 21 | kann die Burgerversammlung beschließen; die Vorsitzende oder der Vorsitzende |
20 | der Aufsichtsbehorde auf Verlangen das Wort erteilen. 3Den Vorsitz in der | 22 | soll einem Vertreter der Aufsichtsbehorde auf Verlangen das Wort erteilen. | ||
21 | Versammlung fuhrt der erste Burgermeister oder ein von ihm bestellter | 23 | 3Den Vorsitz in der Versammlung fuhrt die erste Burgermeisterin oder der erste | ||
22 | Vertreter. 4Stimmberechtigt sind ausschließlich Gemeindeburger. | 24 | Burgermeister oder ein von ihnen bestellter Vertreter. 4Stimmberechtigt sind | ||
25 | ausschließlich Gemeindeburgerinnen und Gemeindeburger. | ||||
26 | (4) 1Die Burgerversammlung findet in einem der Allgemeinheit zuganglichen Raum | ||||
27 | statt. 2Erganzend kann die Gemeinde durch Satzung oder durch Beschluss des | ||||
28 | Gemeinderats eine Echtzeitubertragung der Burgerversammlung in Ton und Bild | ||||
29 | uber das Internet zulassen. 3Ein Redebeitrag einer teilnehmenden Person darf | ||||
30 | nur ubertragen werden, wenn sie dafur eine Einwilligung erteilt hat. 4Kameras | ||||
31 | sind so einzurichten, dass nur die Versammlungsleitung sowie die redenden | ||||
32 | Personen erfasst werden. 5Die Gemeinde informiert bei der Einladung zur | ||||
33 | Burgerversammlung sowie vor Beginn uber eine Echtzeitubertragung nach Satz 2. | ||||
34 | 6Die Gemeinden konnen durch Satzung zulassen, dass Personen nicht personlich | ||||
35 | anwesend sein mussen, um sich nach Abs. 3 zu beteiligen, sondern sich dazu | ||||
36 | auch uber das Internet zuschalten konnen. 7In der Satzung ist das Nahere zu | ||||
37 | den Voraussetzungen und zur Ausubung des Äußerungs- und Stimmrechts durch die | ||||
38 | zugeschalteten Personen zu regeln. | ||||
23 | (4) 1Empfehlungen der Burgerversammlungen mussen innerhalb einer Frist von | 39 | (5) 1Empfehlungen der Burgerversammlungen mussen innerhalb einer Frist von | ||
24 | drei Monaten vom Gemeinderat behandelt werden. 2Diese Frist und die Frist nach | 40 | drei Monaten vom Gemeinderat behandelt werden. 2Diese Frist und die Frist nach | ||
25 | Absatz 2 Satz 1 ruhen wahrend der gemaß Art. 32 Abs. 4 Satz 1 bestimmten | 41 | Absatz 2 Satz 1 ruhen wahrend der gemaß Art. 32 Abs. 4 Satz 1 bestimmten | ||
26 | Ferienzeit. | 42 | Ferienzeit. |
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