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Sie können sich Art. 12 GO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die in Art. 11 genannten Änderungen werden durch Gesetz vorgenommen, wenn dadurch eine Gemeinde im Bestand geändert oder neu gebildet wird. 2Die übrigen in Art. 11 genannten Änderungen werden durch Rechtsverordnung vorgenommen; diese erläßt das Landratsamt, wenn nur Teile von Gemeindegebiet umgemeindet werden, die von nicht mehr als 50 Einwohnern bewohnt werden, sonst die Regierung. 3Die Regierung kann in der Rechtsverordnung, für deren Erlaß sie zuständig ist, auch Teile von Gemeindegebieten, die von nicht mehr als 50 Einwohnern bewohnt werden, umgemeinden, wenn die Umgemeindung mit der anderen Änderung rechtlich oder sachlich zusammenhängt.
(2) 1Wird eine Gemeinde durch Ausgliederung aus einer bestehenden Gemeinde gebildet, gilt das Ortsrecht in seinem bisherigen Geltungsbereich fort. 2Bei Gebietsänderungen erstreckt sich das Ortsrecht der aufnehmenden Gemeinde auf das aufgenommene Gebiet, wenn nicht in der Vorschrift über die Gebietsänderung etwas Abweichendes bestimmt ist.
Zuständige Behörde; Fortgeltung des Ortsrechts | Zuständige Behörde; Fortgeltung des Ortsrechts | ||||
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t | 1 | Zuständige Behörde; Fortgeltung des Ortsrechts | t | 1 | Zuständige Behörde; Fortgeltung des Ortsrechts |
Zuständige Behörde; Fortgeltung des Ortsrechts | Zuständige Behörde; Fortgeltung des Ortsrechts | ||||
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f | 1 | (1) 1Die in Art. 11 genannten Änderungen werden durch Gesetz vorgenommen, wenn | f | 1 | (1) 1Die in Art. 11 genannten Änderungen werden durch Gesetz vorgenommen, wenn |
2 | dadurch eine Gemeinde im Bestand geandert oder neu gebildet wird. 2Die ubrigen | 2 | dadurch eine Gemeinde im Bestand geandert oder neu gebildet wird. 2Die ubrigen | ||
3 | in Art. 11 genannten Änderungen werden durch Rechtsverordnung vorgenommen; | 3 | in Art. 11 genannten Änderungen werden durch Rechtsverordnung vorgenommen; | ||
t | 4 | diese erlaßt das Landratsamt, wenn nur Teile von Gemeindegebiet umgemeindet | t | 4 | diese erlaßt das Landratsamt, wenn nur Teile des Gemeindegebiets umgemeindet |
5 | werden, die von nicht mehr als 50 Einwohnern bewohnt werden, sonst die | 5 | werden, die von nicht mehr als 50 Einwohnerinnen und Einwohnern bewohnt | ||
6 | Regierung. 3Die Regierung kann in der Rechtsverordnung, fur deren Erlaß sie | 6 | werden, sonst die Regierung. 3Die Regierung kann in der Rechtsverordnung, fur | ||
7 | zustandig ist, auch Teile von Gemeindegebieten, die von nicht mehr als 50 | 7 | deren Erlaß sie zustandig ist, auch Teile von Gemeindegebieten, die von nicht | ||
8 | Einwohnern bewohnt werden, umgemeinden, wenn die Umgemeindung mit der anderen | 8 | mehr als 50 Einwohnerinnen und Einwohnern bewohnt werden, umgemeinden, wenn | ||
9 | Änderung rechtlich oder sachlich zusammenhangt. | 9 | die Umgemeindung mit der anderen Änderung rechtlich oder sachlich | ||
10 | zusammenhangt. | ||||
10 | (2) 1Wird eine Gemeinde durch Ausgliederung aus einer bestehenden Gemeinde | 11 | (2) 1Wird eine Gemeinde durch Ausgliederung aus einer bestehenden Gemeinde | ||
11 | gebildet, gilt das Ortsrecht in seinem bisherigen Geltungsbereich fort. 2Bei | 12 | gebildet, gilt das Ortsrecht in seinem bisherigen Geltungsbereich fort. 2Bei | ||
12 | Gebietsanderungen erstreckt sich das Ortsrecht der aufnehmenden Gemeinde auf | 13 | Gebietsanderungen erstreckt sich das Ortsrecht der aufnehmenden Gemeinde auf | ||
13 | das aufgenommene Gebiet, wenn nicht in der Vorschrift uber die Gebietsanderung | 14 | das aufgenommene Gebiet, wenn nicht in der Vorschrift uber die Gebietsanderung | ||
14 | etwas Abweichendes bestimmt ist. | 15 | etwas Abweichendes bestimmt ist. |
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