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Sie können sich Art. 11 GO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Gemeindefreie Gebiete oder Teile hiervon sind auf Antrag angrenzender Gemeinden in diese einzugliedern, wenn nicht dringende Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen. 2Beantragen mehrere Gemeinden die Eingliederung, so richtet sich die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang den Anträgen stattgegeben wird, nach Gründen des öffentlichen Wohls. 3Aus den gleichen Gründen können Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 auch von Amts wegen getroffen werden; dabei können auch neue Gemeinden gebildet werden. 4Falls dringende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, können auf Antrag oder von Amts wegen unbewohntes Gemeindegebiet oder Teile hiervon einem gemeindefreien Gebiet angegliedert oder zu einem neuen gemeindefreien Gebiet erklärt werden. 5Vor der Änderung sind die beteiligten Gemeinden und Landkreise sowie die Eigentümer der gemeindefreien Grundstücke im Änderungsgebiet zu hören. 6Für die Kreisbürger, die seit mindestens sechs Monaten im Änderungsgebiet ihren Aufenthalt haben, kann eine geheime Abstimmung angeordnet werden.
(2) 1Änderungen im Bestand oder Gebiet von Gemeinden können unbeschadet des Absatzes 1 vorgenommen werden,
2Vor Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 sind die beteiligten Gemeinden zu hören.
(3) Eine Gemeinde kann durch Ausgliederung aus einer bestehenden Gemeinde gebildet werden, wenn
(4) Den Gemeindebürgern, deren gemeindliche Zugehörigkeit wechselt, soll Gelegenheit gegeben werden, zu der Änderung, bei der Bildung einer Gemeinde auch zu deren Namen, in geheimer Abstimmung Stellung zu nehmen.
Änderungen | Änderungen | ||||
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f | 1 | (1) 1Gemeindefreie Gebiete oder Teile hiervon sind auf Antrag angrenzender | f | 1 | (1) 1Gemeindefreie Gebiete oder Teile hiervon sind auf Antrag angrenzender |
2 | Gemeinden in diese einzugliedern, wenn nicht dringende Grunde des offentlichen | 2 | Gemeinden in diese einzugliedern, wenn nicht dringende Grunde des offentlichen | ||
3 | Wohls entgegenstehen. 2Beantragen mehrere Gemeinden die Eingliederung, so | 3 | Wohls entgegenstehen. 2Beantragen mehrere Gemeinden die Eingliederung, so | ||
4 | richtet sich die Entscheidung daruber, ob und in welchem Umfang den Antragen | 4 | richtet sich die Entscheidung daruber, ob und in welchem Umfang den Antragen | ||
5 | stattgegeben wird, nach Grunden des offentlichen Wohls. 3Aus den gleichen | 5 | stattgegeben wird, nach Grunden des offentlichen Wohls. 3Aus den gleichen | ||
6 | Grunden konnen Entscheidungen nach den Satzen 1 und 2 auch von Amts wegen | 6 | Grunden konnen Entscheidungen nach den Satzen 1 und 2 auch von Amts wegen | ||
7 | getroffen werden; dabei konnen auch neue Gemeinden gebildet werden. 4Falls | 7 | getroffen werden; dabei konnen auch neue Gemeinden gebildet werden. 4Falls | ||
8 | dringende Grunde des offentlichen Wohls vorliegen, konnen auf Antrag oder von | 8 | dringende Grunde des offentlichen Wohls vorliegen, konnen auf Antrag oder von | ||
9 | Amts wegen unbewohntes Gemeindegebiet oder Teile hiervon einem gemeindefreien | 9 | Amts wegen unbewohntes Gemeindegebiet oder Teile hiervon einem gemeindefreien | ||
10 | Gebiet angegliedert oder zu einem neuen gemeindefreien Gebiet erklart werden. | 10 | Gebiet angegliedert oder zu einem neuen gemeindefreien Gebiet erklart werden. | ||
11 | 5Vor der Änderung sind die beteiligten Gemeinden und Landkreise sowie die | 11 | 5Vor der Änderung sind die beteiligten Gemeinden und Landkreise sowie die | ||
12 | Eigentumer der gemeindefreien Grundstucke im Änderungsgebiet zu horen. 6Fur | 12 | Eigentumer der gemeindefreien Grundstucke im Änderungsgebiet zu horen. 6Fur | ||
n | 13 | die Kreisburger, die seit mindestens sechs Monaten im Änderungsgebiet ihren | n | 13 | die Kreisburgerinnen und Kreisburger, die seit mindestens sechs Monaten im |
14 | Aufenthalt haben, kann eine geheime Abstimmung angeordnet werden. | 14 | Änderungsgebiet ihren Aufenthalt haben, kann eine geheime Abstimmung | ||
15 | angeordnet werden. | ||||
15 | (2) 1Änderungen im Bestand oder Gebiet von Gemeinden konnen unbeschadet des | 16 | (2) 1Änderungen im Bestand oder Gebiet von Gemeinden konnen unbeschadet des | ||
16 | Absatzes 1 vorgenommen werden, | 17 | Absatzes 1 vorgenommen werden, | ||
17 | 1. | 18 | 1. | ||
18 | wenn Grunde des offentlichen Wohls vorliegen und die beteiligten Gemeinden | 19 | wenn Grunde des offentlichen Wohls vorliegen und die beteiligten Gemeinden | ||
19 | einverstanden sind, | 20 | einverstanden sind, | ||
20 | 2. | 21 | 2. | ||
21 | gegen den Willen beteiligter Gemeinden, wenn dringende Grunde des offentlichen | 22 | gegen den Willen beteiligter Gemeinden, wenn dringende Grunde des offentlichen | ||
22 | Wohls vorliegen. | 23 | Wohls vorliegen. | ||
23 | 2Vor Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 sind die beteiligten Gemeinden zu horen. | 24 | 2Vor Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 sind die beteiligten Gemeinden zu horen. | ||
24 | (3) Eine Gemeinde kann durch Ausgliederung aus einer bestehenden Gemeinde | 25 | (3) Eine Gemeinde kann durch Ausgliederung aus einer bestehenden Gemeinde | ||
25 | gebildet werden, wenn | 26 | gebildet werden, wenn | ||
26 | 1. | 27 | 1. | ||
27 | Grunde des offentlichen Wohls vorliegen, | 28 | Grunde des offentlichen Wohls vorliegen, | ||
28 | 2. | 29 | 2. | ||
n | 29 | die zu bildende Gemeinde mindestens 2 000 Einwohner hat oder Mitgliedsgemeinde | n | 30 | die zu bildende Gemeinde mindestens 2 000 Einwohnerinnen und Einwohner hat |
30 | einer Verwaltungsgemeinschaft wird und | 31 | oder Mitgliedsgemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft wird und | ||
31 | 3. | 32 | 3. | ||
32 | die bestehende Gemeinde mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder | 33 | die bestehende Gemeinde mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder | ||
33 | des Gemeinderats zustimmt. | 34 | des Gemeinderats zustimmt. | ||
t | 34 | (4) Den Gemeindeburgern, deren gemeindliche Zugehorigkeit wechselt, soll | t | 35 | (4) Den Gemeindeburgerinnen und Gemeindeburgern, deren gemeindliche |
35 | Gelegenheit gegeben werden, zu der Änderung, bei der Bildung einer Gemeinde | 36 | Zugehorigkeit wechselt, soll Gelegenheit gegeben werden, zu der Änderung, bei | ||
36 | auch zu deren Namen, in geheimer Abstimmung Stellung zu nehmen. | 37 | der Bildung einer Gemeinde auch zu deren Namen, in geheimer Abstimmung | ||
38 | Stellung zu nehmen. |
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