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Sie können sich Art. 5a GO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Aus Gründen des öffentlichen Wohls können durch Rechtsverordnung der Staatsregierung mit Zustimmung des Landtags kreisfreie Gemeinden auf ihren Antrag oder von Amts wegen nach Anhörung der Gemeinde in einen Landkreis eingegliedert werden. 2Der Landkreis ist vorher zu hören; den Gemeindebürgern soll Gelegenheit gegeben werden, zu der Eingliederung in geheimer Abstimmung Stellung zu nehmen.
(2) 1Der Landkreis ist auf Verlangen der eingegliederten Gemeinde verpflichtet, bisher von der Gemeinde betriebene Einrichtungen zu übernehmen, wenn deren Betrieb allgemein zu den Aufgaben eines Landkreises gehört. 2Die Schulden aus Darlehen für diese Einrichtungen muß der Landkreis dann und insoweit nicht übernehmen, als die Übernahme nicht zumutbar ist, insbesondere, wenn für die Einrichtungen in unverhältnismäßig hohem überdurchschnittlichem Umfang Darlehen aufgenommen worden sind. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Mitgliedschaft der eingegliederten Gemeinde in einem Zweckverband, dessen Aufgabe allgemein zu den Aufgaben eines Landkreises gehört. 4Der Landkreis ist verpflichtet, gemeindliche Arbeitnehmer, deren Aufgabenbereich auf den Landkreis übergeht, auf deren Verlangen oder auf Verlangen der eingegliederten Gemeinde in sinngemäßer Anwendung des Art. 51 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) zu übernehmen. 5Art. 5 Abs. 3 Sätze 4 bis 6 gelten sinngemäß.
(3) 1Mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung (Absatz 1 Satz 1) wird die bisher kreisfreie Gemeinde Große Kreisstadt. 2Eine Gemeinde kann auf die Rechte einer Großen Kreisstadt verzichten; das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration bestimmt nach Anhörung des Kreistags durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, zu dem der Verzicht wirksam wird.
(4) Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnern können auf ihren Antrag nach Anhörung des Kreistags durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration zu Großen Kreisstädten erklärt werden, wenn ihre Leistungs- und Verwaltungskraft die Gewähr dafür bietet, daß sie die Aufgaben einer Großen Kreisstadt ordnungsgemäß erfüllen können.
Eingliederung in den Landkreis; Große Kreisstadt | Eingliederung in den Landkreis; Große Kreisstadt | ||||
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t | 1 | Eingliederung in den Landkreis; Große Kreisstadt | t | 1 | Eingliederung in den Landkreis; Große Kreisstadt |
Eingliederung in den Landkreis; Große Kreisstadt | Eingliederung in den Landkreis; Große Kreisstadt | ||||
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f | 1 | (1) 1Aus Grunden des offentlichen Wohls konnen durch Rechtsverordnung der | f | 1 | (1) 1Aus Grunden des offentlichen Wohls konnen durch Rechtsverordnung der |
2 | Staatsregierung mit Zustimmung des Landtags kreisfreie Gemeinden auf ihren | 2 | Staatsregierung mit Zustimmung des Landtags kreisfreie Gemeinden auf ihren | ||
3 | Antrag oder von Amts wegen nach Anhorung der Gemeinde in einen Landkreis | 3 | Antrag oder von Amts wegen nach Anhorung der Gemeinde in einen Landkreis | ||
n | 4 | eingegliedert werden. 2Der Landkreis ist vorher zu horen; den Gemeindeburgern | n | 4 | eingegliedert werden. 2Der Landkreis ist vorher zu horen; den |
5 | soll Gelegenheit gegeben werden, zu der Eingliederung in geheimer Abstimmung | 5 | Gemeindeburgerinnen und Gemeindeburgern soll Gelegenheit gegeben werden, zu | ||
6 | Stellung zu nehmen. | 6 | der Eingliederung in geheimer Abstimmung Stellung zu nehmen. | ||
7 | (2) 1Der Landkreis ist auf Verlangen der eingegliederten Gemeinde | 7 | (2) 1Der Landkreis ist auf Verlangen der eingegliederten Gemeinde | ||
8 | verpflichtet, bisher von der Gemeinde betriebene Einrichtungen zu ubernehmen, | 8 | verpflichtet, bisher von der Gemeinde betriebene Einrichtungen zu ubernehmen, | ||
9 | wenn deren Betrieb allgemein zu den Aufgaben eines Landkreises gehort. 2Die | 9 | wenn deren Betrieb allgemein zu den Aufgaben eines Landkreises gehort. 2Die | ||
10 | Schulden aus Darlehen fur diese Einrichtungen muß der Landkreis dann und | 10 | Schulden aus Darlehen fur diese Einrichtungen muß der Landkreis dann und | ||
11 | insoweit nicht ubernehmen, als die Übernahme nicht zumutbar ist, insbesondere, | 11 | insoweit nicht ubernehmen, als die Übernahme nicht zumutbar ist, insbesondere, | ||
12 | wenn fur die Einrichtungen in unverhaltnismaßig hohem uberdurchschnittlichem | 12 | wenn fur die Einrichtungen in unverhaltnismaßig hohem uberdurchschnittlichem | ||
13 | Umfang Darlehen aufgenommen worden sind. 3Die Satze 1 und 2 gelten | 13 | Umfang Darlehen aufgenommen worden sind. 3Die Satze 1 und 2 gelten | ||
14 | entsprechend fur die Mitgliedschaft der eingegliederten Gemeinde in einem | 14 | entsprechend fur die Mitgliedschaft der eingegliederten Gemeinde in einem | ||
15 | Zweckverband, dessen Aufgabe allgemein zu den Aufgaben eines Landkreises | 15 | Zweckverband, dessen Aufgabe allgemein zu den Aufgaben eines Landkreises | ||
n | 16 | gehort. 4Der Landkreis ist verpflichtet, gemeindliche Arbeitnehmer, deren | n | 16 | gehort. 4Der Landkreis ist verpflichtet, gemeindliche Arbeitnehmerinnen und |
17 | Aufgabenbereich auf den Landkreis ubergeht, auf deren Verlangen oder auf | 17 | Arbeitnehmer, deren Aufgabenbereich auf den Landkreis ubergeht, auf deren | ||
18 | Verlangen der eingegliederten Gemeinde in sinngemaßer Anwendung des Art. 51 | 18 | Verlangen oder auf Verlangen der eingegliederten Gemeinde in sinngemaßer | ||
19 | des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) zu ubernehmen. 5Art. 5 Abs. 3 Satze 4 | 19 | Anwendung des Art. 51 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) zu ubernehmen. | ||
20 | bis 6 gelten sinngemaß. | 20 | 5Art. 5 Abs. 3 Satze 4 bis 6 gelten sinngemaß. | ||
21 | (3) 1Mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung (Absatz 1 Satz 1) wird die | 21 | (3) 1Mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung (Absatz 1 Satz 1) wird die | ||
22 | bisher kreisfreie Gemeinde Große Kreisstadt. 2Eine Gemeinde kann auf die | 22 | bisher kreisfreie Gemeinde Große Kreisstadt. 2Eine Gemeinde kann auf die | ||
23 | Rechte einer Großen Kreisstadt verzichten; das Staatsministerium des Innern, | 23 | Rechte einer Großen Kreisstadt verzichten; das Staatsministerium des Innern, | ||
24 | fur Sport und Integration bestimmt nach Anhorung des Kreistags durch | 24 | fur Sport und Integration bestimmt nach Anhorung des Kreistags durch | ||
25 | Rechtsverordnung den Zeitpunkt, zu dem der Verzicht wirksam wird. | 25 | Rechtsverordnung den Zeitpunkt, zu dem der Verzicht wirksam wird. | ||
t | 26 | (4) Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnern konnen auf ihren Antrag nach | t | 26 | (4) Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern konnen auf |
27 | Anhorung des Kreistags durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des | 27 | ihren Antrag nach Anhorung des Kreistags durch Rechtsverordnung des | ||
28 | Innern, fur Sport und Integration zu Großen Kreisstadten erklart werden, wenn | 28 | Staatsministeriums des Innern, fur Sport und Integration zu Großen | ||
29 | ihre Leistungs- und Verwaltungskraft die Gewahr dafur bietet, daß sie die | 29 | Kreisstadten erklart werden, wenn ihre Leistungs- und Verwaltungskraft die | ||
30 | Aufgaben einer Großen Kreisstadt ordnungsgemaß erfullen konnen. | 30 | Gewahr dafur bietet, daß sie die Aufgaben einer Großen Kreisstadt | ||
31 | ordnungsgemaß erfullen konnen. |
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