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Sie können sich Art. 5 GO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Gemeinden sind kreisangehörig oder kreisfrei.
(2) Kreisfrei sind die Gemeinden, die diese Eigenschaft beim Inkrafttreten dieses Gesetzes besitzen.
(3) 1Mit Zustimmung des Landtags können Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern bei entsprechender Bedeutung nach Anhörung des Kreistags durch Rechtsverordnung der Staatsregierung für kreisfrei erklärt werden. 2Hierbei ist auf die Leistungsfähigkeit des Landkreises Rücksicht zu nehmen. 3Die Rechtsverordnung kann finanzielle Verpflichtungen der ausscheidenden Gemeinde gegenüber dem Landkreis festlegen. 4Im übrigen werden die vermögensrechtlichen Verhältnisse durch Übereinkunft zwischen dem Landkreis und der ausscheidenden Gemeinde geregelt. 5Der Übereinkunft kommt mit dem in ihr bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung, unmittelbar rechtsbegründende Wirkung zu. 6Kommt eine Übereinkunft nicht zustande, so entscheiden das Verwaltungsgericht und in der Berufungsinstanz der Verwaltungsgerichtshof als Schiedsgerichte.
Kreisangehörigkeit und Kreisfreiheit | Kreisangehörigkeit und Kreisfreiheit | ||||
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t | 1 | Kreisangehörigkeit und Kreisfreiheit | t | 1 | Kreisangehörigkeit und Kreisfreiheit |
Kreisangehörigkeit und Kreisfreiheit | Kreisangehörigkeit und Kreisfreiheit | ||||
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f | 1 | (1) Die Gemeinden sind kreisangehorig oder kreisfrei. | f | 1 | (1) Die Gemeinden sind kreisangehorig oder kreisfrei. |
2 | (2) Kreisfrei sind die Gemeinden, die diese Eigenschaft beim Inkrafttreten | 2 | (2) Kreisfrei sind die Gemeinden, die diese Eigenschaft beim Inkrafttreten | ||
3 | dieses Gesetzes besitzen. | 3 | dieses Gesetzes besitzen. | ||
4 | (3) 1Mit Zustimmung des Landtags konnen Gemeinden mit mehr als 50 000 | 4 | (3) 1Mit Zustimmung des Landtags konnen Gemeinden mit mehr als 50 000 | ||
t | 5 | Einwohnern bei entsprechender Bedeutung nach Anhorung des Kreistags durch | t | 5 | Einwohnerinnen und Einwohnern bei entsprechender Bedeutung nach Anhorung des |
6 | Rechtsverordnung der Staatsregierung fur kreisfrei erklart werden. 2Hierbei | 6 | Kreistags durch Rechtsverordnung der Staatsregierung fur kreisfrei erklart | ||
7 | ist auf die Leistungsfahigkeit des Landkreises Rucksicht zu nehmen. 3Die | 7 | werden. 2Hierbei ist auf die Leistungsfahigkeit des Landkreises Rucksicht zu | ||
8 | Rechtsverordnung kann finanzielle Verpflichtungen der ausscheidenden Gemeinde | 8 | nehmen. 3Die Rechtsverordnung kann finanzielle Verpflichtungen der | ||
9 | gegenuber dem Landkreis festlegen. 4Im ubrigen werden die vermogensrechtlichen | 9 | ausscheidenden Gemeinde gegenuber dem Landkreis festlegen. 4Im ubrigen werden | ||
10 | Verhaltnisse durch Übereinkunft zwischen dem Landkreis und der ausscheidenden | 10 | die vermogensrechtlichen Verhaltnisse durch Übereinkunft zwischen dem | ||
11 | Gemeinde geregelt. 5Der Übereinkunft kommt mit dem in ihr bestimmten | 11 | Landkreis und der ausscheidenden Gemeinde geregelt. 5Der Übereinkunft kommt | ||
12 | Zeitpunkt, fruhestens jedoch mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung, | 12 | mit dem in ihr bestimmten Zeitpunkt, fruhestens jedoch mit Inkrafttreten der | ||
13 | unmittelbar rechtsbegrundende Wirkung zu. 6Kommt eine Übereinkunft nicht | 13 | Rechtsverordnung, unmittelbar rechtsbegrundende Wirkung zu. 6Kommt eine | ||
14 | zustande, so entscheiden das Verwaltungsgericht und in der Berufungsinstanz | 14 | Übereinkunft nicht zustande, so entscheiden das Verwaltungsgericht und in der | ||
15 | der Verwaltungsgerichtshof als Schiedsgerichte. | 15 | Berufungsinstanz der Verwaltungsgerichtshof als Schiedsgerichte. |
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