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Sie können sich Art. 2 GO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Gemeinden haben ein Recht auf ihren geschichtlichen Namen.
(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann nach Anhörung des Gemeinderats und der beteiligten Gemeindebürger
(3) 1Wird eine Gemeinde oder werden Gemeindeteile als Heilbad, Kneippheilbad oder Schrothheilbad nach Art. 7 Abs. 1 und 5 des Kommunalabgabengesetzes anerkannt, spricht die Anerkennungsbehörde auf Antrag der Gemeinde aus, daß die Bezeichnung Bad Bestandteil des Namens der Gemeinde oder eines Gemeindeteils wird. 2Wird die Anerkennung aufgehoben, entfällt der Namensbestandteil Bad. 3Wegen eines dringenden öffentlichen Bedürfnisses kann die Anerkennungsbehörde abweichend vom Antrag nach Satz 1 oder von Satz 2 entscheiden.
(4) Die Entscheidungen und die Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 sind im Staatsanzeiger bekanntzumachen.
Name | Name | ||||
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f | 1 | (1) Die Gemeinden haben ein Recht auf ihren geschichtlichen Namen. | f | 1 | (1) Die Gemeinden haben ein Recht auf ihren geschichtlichen Namen. |
2 | (2) Die Rechtsaufsichtsbehorde kann nach Anhorung des Gemeinderats und der | 2 | (2) Die Rechtsaufsichtsbehorde kann nach Anhorung des Gemeinderats und der | ||
t | 3 | beteiligten Gemeindeburger | t | 3 | beteiligten Gemeindeburgerinnen und Gemeindeburger |
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | wegen eines offentlichen Bedurfnisses den Namen einer Gemeinde oder eines | 5 | wegen eines offentlichen Bedurfnisses den Namen einer Gemeinde oder eines | ||
6 | Gemeindeteils andern oder den Namen eines Gemeindeteils aufheben; | 6 | Gemeindeteils andern oder den Namen eines Gemeindeteils aufheben; | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | einem bewohnten Gemeindeteil einen Namen geben. | 8 | einem bewohnten Gemeindeteil einen Namen geben. | ||
9 | (3) 1Wird eine Gemeinde oder werden Gemeindeteile als Heilbad, Kneippheilbad | 9 | (3) 1Wird eine Gemeinde oder werden Gemeindeteile als Heilbad, Kneippheilbad | ||
10 | oder Schrothheilbad nach Art. 7 Abs. 1 und 5 des Kommunalabgabengesetzes | 10 | oder Schrothheilbad nach Art. 7 Abs. 1 und 5 des Kommunalabgabengesetzes | ||
11 | anerkannt, spricht die Anerkennungsbehorde auf Antrag der Gemeinde aus, daß | 11 | anerkannt, spricht die Anerkennungsbehorde auf Antrag der Gemeinde aus, daß | ||
12 | die Bezeichnung Bad Bestandteil des Namens der Gemeinde oder eines | 12 | die Bezeichnung Bad Bestandteil des Namens der Gemeinde oder eines | ||
13 | Gemeindeteils wird. 2Wird die Anerkennung aufgehoben, entfallt der | 13 | Gemeindeteils wird. 2Wird die Anerkennung aufgehoben, entfallt der | ||
14 | Namensbestandteil Bad. 3Wegen eines dringenden offentlichen Bedurfnisses kann | 14 | Namensbestandteil Bad. 3Wegen eines dringenden offentlichen Bedurfnisses kann | ||
15 | die Anerkennungsbehorde abweichend vom Antrag nach Satz 1 oder von Satz 2 | 15 | die Anerkennungsbehorde abweichend vom Antrag nach Satz 1 oder von Satz 2 | ||
16 | entscheiden. | 16 | entscheiden. | ||
17 | (4) Die Entscheidungen und die Änderungen nach den Absatzen 2 und 3 sind im | 17 | (4) Die Entscheidungen und die Änderungen nach den Absatzen 2 und 3 sind im | ||
18 | Staatsanzeiger bekanntzumachen. | 18 | Staatsanzeiger bekanntzumachen. |
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