1Fur Beschaftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer
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Gemeinde stehen, gelten § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 sowie die §§ 13 bis 18
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HinSchG entsprechend.2Ausgenommen von Satz 1 sind Beschaftigungsgeber mit in
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der Regel weniger als 50 Beschaftigten.3Art. 56 Abs. 4 Satz 3 gilt
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entsprechend.
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