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Sie können sich Art. 120a GO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie durch Rechtsverordnungen für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 Abweichungen von den gemeindewirtschaftlichen Bestimmungen des dritten Teils sowie der auf Grund des Art. 120 erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, insbesondere bezüglich
2Die aufgrund von Satz 1 erlassenen Rechtsverordnungen treten spätestens am 31. Dezember 2022 außer Kraft. 3Die in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 angelegten und betätigten Abweichungen von gemeindewirtschaftlichen Bestimmungen dürfen sich auf nachfolgende Haushaltsjahre auswirken, längstens jedoch auf das Haushaltsjahr 2032.
Gemeindewirtschaftliche Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie | Gemeindewirtschaftliche Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie | ||||
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t | 1 | Gemeindewirtschaftliche Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie | t | 1 | Gemeindewirtschaftliche Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie |
Gemeindewirtschaftliche Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie | Gemeindewirtschaftliche Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie | ||||
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t | 1 | 1Das Staatsministerium des Innern, fur Sport und Integration wird ermachtigt, | t | 1 | 1 (aufgehoben) 2 (aufgehoben) 3Die in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 |
2 | im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und fur Heimat und dem | ||||
3 | Staatsministerium fur Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie durch | ||||
4 | Rechtsverordnungen fur die Haushaltsjahre 2020 und 2021 Abweichungen von den | ||||
5 | gemeindewirtschaftlichen Bestimmungen des dritten Teils sowie der auf Grund | ||||
6 | des Art. 120 erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, insbesondere bezuglich | ||||
7 | 1. | ||||
8 | vorubergehender Abweichungen von einer sichergestellten dauernden | ||||
9 | Leistungsfahigkeit (Art. 61 Abs. 1 Satz 2), | ||||
10 | 2. | ||||
11 | der Bekanntmachung einer nicht genehmigungspflichtigen Haushaltssatzung oder | ||||
12 | Nachtragshaushaltssatzung (Art. 65 Abs. 3, Art. 68 Abs. 1 Satz 2), | ||||
13 | 3. | ||||
14 | der Genehmigungspflicht fur Verpflichtungsermachtigungen (Art. 67 Abs. 4), | ||||
15 | 4. | ||||
16 | der unverzuglichen Pflicht zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung (Art. 68 | ||||
17 | Abs. 2), | ||||
18 | 5. | ||||
19 | des grundsatzlichen Nachrangs der Aufnahme von Krediten (Art. 71 Abs. 1, Art. | ||||
20 | 62 Abs. 3), | ||||
21 | 6. | ||||
22 | der Beschrankung des Zwecks der Aufnahme von Krediten auf Investitionen, auf | ||||
23 | Investitionsforderungsmaßnahmen und zur Umschuldung (Art. 71 Abs. 1), | ||||
24 | 7. | ||||
25 | der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Gesamtbetrags vorgesehener | ||||
26 | Kreditaufnahmen und des hieran anzulegenden Maßstabs (Art. 71 Abs. 2), | ||||
27 | 8. | ||||
28 | der Geltungsdauer von Kreditermachtigungen (Art. 71 Abs. 3), | ||||
29 | 9. | ||||
30 | des Nachrangs der Aufnahme von Kassenkrediten (Art. 73 Abs. 1), | ||||
31 | 10. | ||||
32 | des Hochstbetrags fur die Aufnahme von Kassenkrediten (Art. 73 Abs. 2) und | ||||
33 | 11. | ||||
34 | der Erstellung eines konsolidierten Jahresabschlusses (Art. 102 Abs. 2, Abs. 3 | ||||
35 | Satz 2, Art. 102a). | ||||
36 | 2Die aufgrund von Satz 1 erlassenen Rechtsverordnungen treten spatestens am | ||||
37 | 31. Dezember 2022 außer Kraft. 3Die in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 | ||||
38 | angelegten und betatigten Abweichungen von gemeindewirtschaftlichen | 2 | angelegten und betatigten Abweichungen von gemeindewirtschaftlichen | ||
39 | Bestimmungen durfen sich auf nachfolgende Haushaltsjahre auswirken, langstens | 3 | Bestimmungen durfen sich auf nachfolgende Haushaltsjahre auswirken, langstens | ||
40 | jedoch auf das Haushaltsjahr 2032. | 4 | jedoch auf das Haushaltsjahr 2032. |
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