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Sie können sich Art. 26 GO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Satzungen treten eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2In der Satzung kann ein anderer Zeitpunkt bestimmt werden, in bewehrten Satzungen und anderen Satzungen, die nicht mit rückwirkender Kraft erlassen werden dürfen, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag.
(2) 1Satzungen sind auszufertigen und im Amtsblatt der Gemeinde amtlich bekanntzumachen; das Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft gilt als Amtsblatt der Gemeinde, wenn die Gemeinde, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehört, kein eigenes Amtsblatt unterhält. 2Hat die Gemeinde kein Amtsblatt im Sinn des Satzes 1, so sind die Satzungen im Amtsblatt des Landkreises oder des Landratsamts, sonst in anderen regelmäßig erscheinenden Druckwerken amtlich bekanntzumachen; die amtliche Bekanntmachung kann auch dadurch bewirkt werden, daß die Satzung in der Verwaltung der Gemeinde niedergelegt und die Niederlegung durch Anschlag an den für öffentliche Bekanntmachungen allgemein bestimmten Stellen (Gemeindetafeln) oder durch Mitteilung in einer Tageszeitung bekanntgegeben wird.
Inkrafttreten; Ausfertigung und Bekanntmachung | Inkrafttreten; Ausfertigung und Bekanntmachung | ||||
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t | 1 | Inkrafttreten; Ausfertigung und Bekanntmachung | t | 1 | Inkrafttreten; Ausfertigung und Bekanntmachung |
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2 | Satzung kann ein anderer Zeitpunkt bestimmt werden, in bewehrten Satzungen und | 2 | Satzung kann ein anderer Zeitpunkt bestimmt werden, in bewehrten Satzungen und | ||
3 | anderen Satzungen, die nicht mit ruckwirkender Kraft erlassen werden durfen, | 3 | anderen Satzungen, die nicht mit ruckwirkender Kraft erlassen werden durfen, | ||
4 | jedoch fruhestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag. | 4 | jedoch fruhestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag. | ||
5 | (2) 1Satzungen sind auszufertigen und im Amtsblatt der Gemeinde amtlich | 5 | (2) 1Satzungen sind auszufertigen und im Amtsblatt der Gemeinde amtlich | ||
6 | bekanntzumachen; das Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft gilt als Amtsblatt | 6 | bekanntzumachen; das Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft gilt als Amtsblatt | ||
7 | der Gemeinde, wenn die Gemeinde, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehort, | 7 | der Gemeinde, wenn die Gemeinde, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehort, | ||
8 | kein eigenes Amtsblatt unterhalt. 2Hat die Gemeinde kein Amtsblatt im Sinn des | 8 | kein eigenes Amtsblatt unterhalt. 2Hat die Gemeinde kein Amtsblatt im Sinn des | ||
9 | Satzes 1, so sind die Satzungen im Amtsblatt des Landkreises oder des | 9 | Satzes 1, so sind die Satzungen im Amtsblatt des Landkreises oder des | ||
n | 10 | Landratsamts, sonst in anderen regelmaßig erscheinenden Druckwerken amtlich | n | 10 | Landratsamts, sonst in regelmaßig erscheinenden Druckwerken amtlich |
11 | bekanntzumachen; die amtliche Bekanntmachung kann auch dadurch bewirkt werden, | 11 | bekanntzumachen; die amtliche Bekanntmachung kann auch dadurch bewirkt werden, | ||
12 | daß die Satzung in der Verwaltung der Gemeinde niedergelegt und die | 12 | daß die Satzung in der Verwaltung der Gemeinde niedergelegt und die | ||
t | 13 | Niederlegung durch Anschlag an den fur offentliche Bekanntmachungen allgemein | t | 13 | Niederlegung digital uber das Internet, durch Anschlag an den fur offentliche |
14 | bestimmten Stellen (Gemeindetafeln) oder durch Mitteilung in einer | 14 | Bekanntmachungen allgemein bestimmten Stellen (Gemeindetafeln) oder durch | ||
15 | Tageszeitung bekanntgegeben wird. | 15 | Mitteilung in einer Tageszeitung bekanntgegeben wird. |
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