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Sie können sich § 38 GmbHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.
(2) 1Im Gesellschaftsvertrag kann die Zulässigkeit des Widerrufs auf den Fall beschränkt werden, daß wichtige Gründe denselben notwendig machen. 2Als solche Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung anzusehen.
Widerruf der Bestellung | Widerruf der Bestellung | ||||
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f | 1 | (1) Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit widerruflich, | f | 1 | (1) Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit widerruflich, |
2 | unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen. | 2 | unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen. | ||
3 | (2) Im Gesellschaftsvertrag kann die Zulässigkeit des Widerrufs auf den | 3 | (2) Im Gesellschaftsvertrag kann die Zulässigkeit des Widerrufs auf den | ||
4 | Fall beschränkt werden, daß wichtige Gründe denselben notwendig machen. Als | 4 | Fall beschränkt werden, daß wichtige Gründe denselben notwendig machen. Als | ||
5 | solche Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit | 5 | solche Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit | ||
6 | zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung anzusehen. | 6 | zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung anzusehen. | ||
t | t | 7 | (3) Der Geschäftsführer hat das Recht, um den Widerruf seiner Bestellung zu | ||
8 | ersuchen, wenn er wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines | ||||
9 | Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen | ||||
10 | Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann und mindestens ein weiterer | ||||
11 | Geschäftsführer bestellt ist. Macht ein Geschäftsführer von diesem Recht | ||||
12 | Gebrauch, muss die Bestellung dieses Geschäftsführers | ||||
13 | 1. | ||||
14 | widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § | ||||
15 | 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zugesichert | ||||
16 | werden, | ||||
17 | 2. | ||||
18 | in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der | ||||
19 | Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis | ||||
20 | zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Geschäftsführers zugesichert | ||||
21 | werden; von dem Widerruf der Bestellung kann abgesehen werden, wenn ein | ||||
22 | wichtiger Grund vorliegt. | ||||
23 | In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann die Bestellung des | ||||
24 | Geschäftsführers auf dessen Verlangen für einen Zeitraum von bis zu zwölf | ||||
25 | Monaten widerrufen werden. § 77a Absatz 2 findet auf Bestellungen während des | ||||
26 | Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot | ||||
27 | ohne den Widerruf eingehalten wäre. |
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