verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder
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nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht
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von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines
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ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Die gleiche Verpflichtung
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trifft die Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur
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Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war
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auch bei Beachtung der in Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar. Auf den
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Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4
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entsprechende Anwendung.
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