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Sie können sich § 57 GmbHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die beschlossene Erhöhung des Stammkapitals ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, nachdem das erhöhte Kapital durch Übernahme von Geschäftsanteilen gedeckt ist.
(2) 1In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die Einlagen auf das neue Stammkapital nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. 2§ 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Anmeldung sind beizufügen:
(4) Für die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer, welche die Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet haben, finden § 9a Abs. 1 und 3, § 9b entsprechende Anwendung.
Anmeldung der Erhöhung | Anmeldung der Erhöhung | ||||
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f | 1 | (1) Die beschlossene Erhöhung des Stammkapitals ist zur Eintragung in das | f | 1 | (1) Die beschlossene Erhöhung des Stammkapitals ist zur Eintragung in das |
2 | Handelsregister anzumelden, nachdem das erhöhte Kapital durch Übernahme von | 2 | Handelsregister anzumelden, nachdem das erhöhte Kapital durch Übernahme von | ||
3 | Geschäftsanteilen gedeckt ist. | 3 | Geschäftsanteilen gedeckt ist. | ||
4 | (2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die Einlagen auf | 4 | (2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die Einlagen auf | ||
5 | das neue Stammkapital nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bewirkt sind und daß | 5 | das neue Stammkapital nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bewirkt sind und daß | ||
6 | der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der | 6 | der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der | ||
7 | Geschäftsführer befindet. § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. | 7 | Geschäftsführer befindet. § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. | ||
8 | (3) Der Anmeldung sind beizufügen: | 8 | (3) Der Anmeldung sind beizufügen: | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | die in § 55 Abs. 1 bezeichneten Erklärungen oder eine beglaubigte Abschrift | 10 | die in § 55 Abs. 1 bezeichneten Erklärungen oder eine beglaubigte Abschrift | ||
11 | derselben; | 11 | derselben; | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
t | 13 | eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Personen, welche die | t | 13 | eine von den Anmeldenden unterschriebene oder mit einer qualifizierten |
14 | elektronischen Signatur versehene Liste der Personen, welche die neuen | ||||
14 | neuen Geschäftsanteile übernommen haben; aus der Liste müssen die Nennbeträge | 15 | Geschäftsanteile übernommen haben; aus der Liste müssen die Nennbeträge der von | ||
15 | der von jedem übernommenen Geschäftsanteile ersichtlich sein; | 16 | jedem übernommenen Geschäftsanteile ersichtlich sein; | ||
16 | 3. | 17 | 3. | ||
17 | bei einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen die Verträge, die den | 18 | bei einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen die Verträge, die den | ||
18 | Festsetzungen nach § 56 zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen | 19 | Festsetzungen nach § 56 zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen | ||
19 | worden sind. | 20 | worden sind. | ||
20 | (4) Für die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer, welche die Kapitalerhöhung | 21 | (4) Für die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer, welche die Kapitalerhöhung | ||
21 | zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet haben, finden § 9a Abs. 1 und | 22 | zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet haben, finden § 9a Abs. 1 und | ||
22 | 3, § 9b entsprechende Anwendung. | 23 | 3, § 9b entsprechende Anwendung. |
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