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Sie können sich § 55 GmbHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Wird eine Erhöhung des Stammkapitals beschlossen, so bedarf es zur Übernahme jedes Geschäftsanteils an dem erhöhten Kapital einer notariell aufgenommenen oder beglaubigten Erklärung des Übernehmers.
(2) 1Zur Übernahme eines Geschäftsanteils können von der Gesellschaft die bisherigen Gesellschafter oder andere Personen, welche durch die Übernahme ihren Beitritt zu der Gesellschaft erklären, zugelassen werden. 2Im letzteren Fall sind außer dem Nennbetrag des Geschäftsanteils auch sonstige Leistungen, zu welchen der Beitretende nach dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet sein soll, in der in Absatz 1 bezeichneten Urkunde ersichtlich zu machen.
(3) Wird von einem der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschafter ein Geschäftsanteil an dem erhöhten Kapital übernommen, so erwirbt derselbe einen weiteren Geschäftsanteil.
(4) Die Bestimmungen in § 5 Abs. 2 und 3 über die Nennbeträge der Geschäftsanteile sowie die Bestimmungen in § 19 Abs. 6 über die Verjährung des Anspruchs der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen sind auch hinsichtlich der an dem erhöhten Kapital übernommenen Geschäftsanteile anzuwenden.
Erhöhung des Stammkapitals | Erhöhung des Stammkapitals | ||||
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t | 1 | Erhöhung des Stammkapitals | t | 1 | Erhöhung des Stammkapitals |
Erhöhung des Stammkapitals | Erhöhung des Stammkapitals | ||||
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f | 1 | (1) Wird eine Erhöhung des Stammkapitals beschlossen, so bedarf es zur | f | 1 | (1) Wird eine Erhöhung des Stammkapitals beschlossen, so bedarf es zur |
2 | Übernahme jedes Geschäftsanteils an dem erhöhten Kapital einer notariell | 2 | Übernahme jedes Geschäftsanteils an dem erhöhten Kapital einer notariell | ||
t | 3 | aufgenommenen oder beglaubigten Erklärung des Übernehmers. | t | 3 | aufgenommenen oder beglaubigten Erklärung des Übernehmers. Die notarielle |
4 | Aufnahme oder Beglaubigung der Erklärung kann auch mittels Videokommunikation | ||||
5 | gemäß den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes erfolgen. | ||||
4 | (2) Zur Übernahme eines Geschäftsanteils können von der Gesellschaft die | 6 | (2) Zur Übernahme eines Geschäftsanteils können von der Gesellschaft die | ||
5 | bisherigen Gesellschafter oder andere Personen, welche durch die Übernahme | 7 | bisherigen Gesellschafter oder andere Personen, welche durch die Übernahme | ||
6 | ihren Beitritt zu der Gesellschaft erklären, zugelassen werden. Im | 8 | ihren Beitritt zu der Gesellschaft erklären, zugelassen werden. Im | ||
7 | letzteren Fall sind außer dem Nennbetrag des Geschäftsanteils auch sonstige | 9 | letzteren Fall sind außer dem Nennbetrag des Geschäftsanteils auch sonstige | ||
8 | Leistungen, zu welchen der Beitretende nach dem Gesellschaftsvertrag | 10 | Leistungen, zu welchen der Beitretende nach dem Gesellschaftsvertrag | ||
9 | verpflichtet sein soll, in der in Absatz 1 bezeichneten Urkunde ersichtlich zu | 11 | verpflichtet sein soll, in der in Absatz 1 bezeichneten Urkunde ersichtlich zu | ||
10 | machen. | 12 | machen. | ||
11 | (3) Wird von einem der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschafter ein | 13 | (3) Wird von einem der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschafter ein | ||
12 | Geschäftsanteil an dem erhöhten Kapital übernommen, so erwirbt derselbe einen | 14 | Geschäftsanteil an dem erhöhten Kapital übernommen, so erwirbt derselbe einen | ||
13 | weiteren Geschäftsanteil. | 15 | weiteren Geschäftsanteil. | ||
14 | (4) Die Bestimmungen in § 5 Abs. 2 und 3 über die Nennbeträge der | 16 | (4) Die Bestimmungen in § 5 Abs. 2 und 3 über die Nennbeträge der | ||
15 | Geschäftsanteile sowie die Bestimmungen in § 19 Abs. 6 über die Verjährung des | 17 | Geschäftsanteile sowie die Bestimmungen in § 19 Abs. 6 über die Verjährung des | ||
16 | Anspruchs der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen sind auch hinsichtlich | 18 | Anspruchs der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen sind auch hinsichtlich | ||
17 | der an dem erhöhten Kapital übernommenen Geschäftsanteile anzuwenden. | 19 | der an dem erhöhten Kapital übernommenen Geschäftsanteile anzuwenden. |
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