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Sie können sich § 2 GmbHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form. 2Er ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen.
1(1a) Die Gesellschaft kann in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. 2Für die Gründung im vereinfachten Verfahren ist das in Anlage 1 bestimmte Musterprotokoll zu verwenden. 3Darüber hinaus dürfen keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden. 4Das Musterprotokoll gilt zugleich als Gesellschafterliste. 5Im Übrigen finden auf das Musterprotokoll die Vorschriften dieses Gesetzes über den Gesellschaftsvertrag entsprechende Anwendung.
(2) 1Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist nur auf Grund einer notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht zulässig. 2Die notarielle Errichtung der Vollmacht kann auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen.
(3) 1Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags kann im Fall einer Gründung ohne Sacheinlagen auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen. 2In diesem Fall genügen abweichend von Absatz 1 Satz 2 für die Unterzeichnung die qualifizierten elektronischen Signaturen der mittels Videokommunikation an der Beurkundung teilnehmenden Gesellschafter. 3Sonstige Willenserklärungen, welche nicht der notariellen Form bedürfen, können mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes beurkundet werden; sie müssen in die nach Satz 1 errichtete elektronische Niederschrift aufgenommen werden. 4Satz 3 ist auf einstimmig gefasste Beschlüsse entsprechend anzuwenden. 5Die Gründung mittels Videokommunikation kann auch im Wege des vereinfachten Verfahrens nach Absatz 1a oder unter Verwendung der in Anlage 2 bestimmten Musterprotokolle erfolgen. 6Bei Verwendung der in Anlage 2 bestimmten Musterprotokolle gilt Absatz 1a Satz 3 bis 5 entsprechend.
Form des Gesellschaftsvertrags | Form des Gesellschaftsvertrags | ||||
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t | 1 | Form des Gesellschaftsvertrags | t | 1 | Form des Gesellschaftsvertrags |
Form des Gesellschaftsvertrags | Form des Gesellschaftsvertrags | ||||
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f | 1 | (1) Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form. Er ist von | f | 1 | (1) Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form. Er ist von |
2 | sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen. | 2 | sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen. | ||
3 | (1a) Die Gesellschaft kann in einem vereinfachten Verfahren gegründet | 3 | (1a) Die Gesellschaft kann in einem vereinfachten Verfahren gegründet | ||
4 | werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. | 4 | werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. | ||
5 | Für die Gründung im vereinfachten Verfahren ist das in Anlage 1 bestimmte | 5 | Für die Gründung im vereinfachten Verfahren ist das in Anlage 1 bestimmte | ||
6 | Musterprotokoll zu verwenden. Darüber hinaus dürfen keine vom Gesetz | 6 | Musterprotokoll zu verwenden. Darüber hinaus dürfen keine vom Gesetz | ||
7 | abweichenden Bestimmungen getroffen werden. Das Musterprotokoll gilt | 7 | abweichenden Bestimmungen getroffen werden. Das Musterprotokoll gilt | ||
8 | zugleich als Gesellschafterliste. Im Übrigen finden auf das | 8 | zugleich als Gesellschafterliste. Im Übrigen finden auf das | ||
9 | Musterprotokoll die Vorschriften dieses Gesetzes über den Gesellschaftsvertrag | 9 | Musterprotokoll die Vorschriften dieses Gesetzes über den Gesellschaftsvertrag | ||
10 | entsprechende Anwendung. | 10 | entsprechende Anwendung. | ||
11 | (2) Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist nur auf Grund einer | 11 | (2) Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist nur auf Grund einer | ||
12 | notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht zulässig. Die notarielle | 12 | notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht zulässig. Die notarielle | ||
13 | Errichtung der Vollmacht kann auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a | 13 | Errichtung der Vollmacht kann auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a | ||
14 | bis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen. | 14 | bis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen. | ||
t | 15 | (3) Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags kann im Fall | t | 15 | (3) Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags kann auch mittels |
16 | einer Gründung ohne Sacheinlagen auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ | 16 | Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen, | ||
17 | 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen. In diesem Fall genügen | 17 | sofern andere Formvorschriften nicht entgegenstehen; dabei dürfen in den | ||
18 | abweichend von Absatz 1 Satz 2 für die Unterzeichnung die qualifizierten | 18 | Gesellschaftsvertrag auch Verpflichtungen zur Abtretung von Geschäftsanteilen | ||
19 | elektronischen Signaturen der mittels Videokommunikation an der Beurkundung | 19 | an der Gesellschaft aufgenommen werden. Im Fall der Beurkundung mittels | ||
20 | teilnehmenden Gesellschafter. Sonstige Willenserklärungen, welche nicht | 20 | Videokommunikation genügen abweichend von Absatz 1 Satz 2 für die | ||
21 | der notariellen Form bedürfen, können mittels Videokommunikation gemäß den §§ | 21 | Unterzeichnung die qualifizierten elektronischen Signaturen der mittels | ||
22 | Videokommunikation an der Beurkundung teilnehmenden Gesellschafter. Sonstige | ||||
23 | Willenserklärungen, welche nicht der notariellen Form bedürfen, | ||||
24 | können mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des | ||||
22 | 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes beurkundet werden; sie müssen in die nach | 25 | Beurkundungsgesetzes beurkundet werden; sie müssen in die nach Satz 1 | ||
23 | Satz 1 errichtete elektronische Niederschrift aufgenommen werden. Satz 3 | 26 | errichtete elektronische Niederschrift aufgenommen werden. Satz 3 ist auf | ||
24 | ist auf einstimmig gefasste Beschlüsse entsprechend anzuwenden. Die | 27 | einstimmig gefasste Beschlüsse entsprechend anzuwenden. Die Gründung | ||
25 | Gründung mittels Videokommunikation kann auch im Wege des vereinfachten | 28 | mittels Videokommunikation kann auch im Wege des vereinfachten Verfahrens nach | ||
26 | Verfahrens nach Absatz 1a oder unter Verwendung der in Anlage 2 bestimmten | 29 | Absatz 1a oder unter Verwendung der in Anlage 2 bestimmten Musterprotokolle | ||
27 | Musterprotokolle erfolgen. Bei Verwendung der in Anlage 2 bestimmten | 30 | erfolgen. Bei Verwendung der in Anlage 2 bestimmten Musterprotokolle gilt | ||
28 | Musterprotokolle gilt Absatz 1a Satz 3 bis 5 entsprechend. | 31 | Absatz 1a Satz 3 bis 5 entsprechend. |
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